Novelle soll im Jänner beschlossen werden. Weniger Bürokratie, längere Aussteckzeiten,
Neben- und Haupterwerbslandwirte gleichgestellt
Eisenstadt (blms) - Die Novelle zum Burgenländischen Buschenschankgesetz wird dem Landtag in der nächsten
Sitzung zugeleitet und soll im Jänner beschlossen werden. Agrarlandesrätin Verena Dunst, SPÖ-Klubobfrau
Ingrid Salamon und FPÖ-Klubobmann Géza Molnár präsentierten am 5. Dezember die Details
zum neuen Gesetz, das unter anderem weniger Bürokratie, längere Aussteckzeiten und die Gleichstellung
von Nebenwerwerbs- mit Haupterwerbslandwirten bringt. Bäuerliche Betriebe und ein auf Regionalität ausgerichteter
Tourismus sollen damit gestärkt werden.
Das aus dem Jahr 1979 stammende Burgenländische Buschenschankgesetz habe längst nicht mehr heutigen Anforderungen
entsprochen. Lediglich 36 Buschenschenken, die regelmäßig ausstecken, gebe es im Burgenland. Für
viele, vor allem im Nebenerwerb, sei die Bürokratie ein Hauptgrund, nicht mehr aufzusperren. „Mit dem bestehenden
Gesetz ist nicht nur unnötige Bürokratie, sondern auch eine krasse Benachteiligung von Nebenerwerbslandwirten
verbunden. Es braucht deshalb dringend eine Neuaufstellung, wenn wir dem Buschenschanksterben ein Ende setzen wollen“,
erklärt Dunst.
Gleichstellung von Nebenwerwerbs- mit Haupterwerbslandwirten
Das geltende Gesetz sieht vor, dass ein Haupterwerbslandwirt am Haupt- und Nebenbetriebssitz sowie in der Erzeugergemeinde
einen Buschenschank betreiben darf, der Nebenlandwirt jedoch nur in der Erzeugergemeinde, außer, wenn Haupt-
und Nebenbetriebssitz nicht weiter als 10 km voneinander entfernt sind. „Diese Benachteiligung ist sachlich nicht
zu rechtfertigen“, so Dunst. Künftig sind Haupt- und NebenerwerbslandwirtInnen gleichgestellt.
„Ausgesteckt“ künftig neun Monate im Jahr möglich
Durften bisher Buschenschenken nach dem Zusperren erst wieder vier Wochen später aufsperren und nicht
mehr als drei Monate im Jahr durchgehend geöffnet haben, wird es künftig möglich sein, neun Monate
im Jahr zu öffnen, und darüber hinaus wird es keine 4-Wochen-Frist bis zum nächsten Aufsperren mehr
geben.
Selbst hergestelltes Süß- und Salzgebäck erlaubt
Was etwa in der Steiermark längst selbstverständlich ist, soll nun auch im Burgenland erlaubt sein:
den Gästen auch selbst hergestellte Speisen aus landwirtschaftlicher Produktion und nach bäuerlichen
Rezepten zubereitete Süßwaren anzubieten, und nicht nur im Gesetz aufgezählte Süß- und
Salzgebäcke wie Erdnüsse, Chips oder Haselnussschnitten. „Hier geht es um typisch regionale Spezialitäten,
für die der Gast ja auch herkommt“, so Dunst.
Künftig nur mehr eine Meldung aller Ausschankzeiten in einem Kalenderjahr
Nach der bestehenden Regelung muss der Buschenschänker der Bezirkshauptmannschaft jedes Aufsperren 14 Tage
im Vorhinein anzeigen – für viele eine unnötige Belastung. In Zukunft wird eine einmalige Meldung aller
Ausschankzeiten im Vorhinein innerhalb eines Kalenderjahres reichen.
Uhudlerfrizzante und Mineralwasser erlaubt
Weiter ausgeschenkt werden darf auch Uhudlerfrizzante, weil dieser unter „Wein“ zu subsumieren ist. Dagegen
sind versetzte Weine und Glühgetränke aufgrund der Gewerbeordnung ausgeschlossen, weil es sich um erwärmte
und weiterbehandelte Getränke handelt. Verkauft werden dürfen auch weiterhin kohlensäurehaltige
Getränke, Mineralwasser und selbst produzierte Fruchtsäfte.
Beschlussfassung am 24. Jänner 2019
Die Novelle soll dem Landtag in dessen letzter Sitzung im Jahr am 13. Dezember zugeleitet und am 24. Jänner
2019 beschlossen werden. „Mit dieser Novelle wollen wir den Buschenschankbetreibern das Überleben und das
Leben erleichtern. Es geht um die Modernisierung des Gesetzes und um die Abschaffung von Nachteilen“, so Molnár.
Salamon sieht in der Novelle „einen Schritt in die richtige Richtung, mit dem das Burgenländische Buschenschankgesetz
endlich entstaubt und in die Jetztzeit geholt wird“.
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