Mittel statutengemäß eingesetzt – Förderungen für Beratungen widmungsgemäß
verwendet
Salzburg (lk) - Die Prüfung des Landesrechnungshofs beim Verein umwelt service salzburg (uss) ergab,
dass in den geprüften Fällen die Mittel statutengemäß eingesetzt wurden. Auch die vom uss
an Betriebe und Gemeinden gewährten Förderungen für Beratungen wurden widmungsgemäß verwendet.
Dies teilte der Direktor des Landesrechnungshofs, F. Ludwig Hillinger am 13. Dezember anlässlich der Veröffentlichung
des Berichtes "umwelt service salzburg“ mit. Die Prüfung fand auf Antrag der Freien Partei Salzburg statt.
Das uss wurde im Jahr 2003 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet und wird seit dem Jahr 2015
als Verein geführt. Die Vereinsmitglieder Land Salzburg, Wirtschaftskammer Salzburg und Salzburg AG sowie
der Bund im Rahmen der Umweltförderung Inland, stellten in den Jahren 2014 bis 2016 dem uss jährlich
insgesamt rund 800.000 Euro zur Verfügung.
Vermögenslage als zufriedenstellend zu werten
Seit seiner Gründung führte das uss nicht benötigte freie Mittel einer Rücklage zu. Diese Rücklage
entwickelte sich bis zum Ende des Jahres 2014 auf 931.053 Euro, welche in der Folge dem Verein übertragen
wurde. So war im geprüften Zeitraum trotz jeweils negativer Betriebserfolge die Vermögenslage als zufriedenstellend
zu werten.
Förderungen von mehr als 1,65 Millionen Euro ausgezahlt
Für 1.147 Beratungen zahlte das uss in den Jahren 2014 bis 2016 für Energie, Mobilität, Umwelt sowie
Abfall und Ressourcen insgesamt Förderungen von mehr als 1,65 Millionen Euro aus. Die Wirksamkeit der Förderungen
– wie zum Beispiel Einsparungen an CO2 oder Diesel – erhob das uss mittels einschlägig definierter Kriterien.
Festgestellte Mängel
Der Landesrechnungshof bemängelt, dass der Geschäftsordnung des Vereins kein satzungskonformer Beschluss
zugrunde liegt und personelle Angelegenheiten, wie zum Beispiel Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses
oder Gehaltserhöhungen, in den Personalakten nicht vollständig dokumentiert wurden. Auch fehlten in Dienstverträgen
gesetzliche Mindesterfordernisse. Weiters war die Abstimmung der Ausgabenjournale zwischen der Geschäftsführung
des uss und der anweisenden Stelle beim Amt der Salzburger Landesregierung mangelhaft.
Empfehlungen des Landesrechnungshofs
Der Landesrechnungshof empfiehlt, in den Statuten vorzusehen, dass der Obmann des Vereins nicht gleichzeitig Vorsitzender
der Mitgliederversammlung ist. Weiters ist die letztgültige Kooperationsvereinbarung an die geübte Verwaltungspraxis
anzupassen.
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