Eintragung in die EU-Wählerevidenz ist bis 12. März 2019 möglich
Bregenz (vlk) – Am Sonntag, dem 26. Mai 2019, werden in Österreich die Abgeordneten des Europäischen
Parlaments gewählt. Für diese Wahl sind österreichische Staatsangehörige mit inländischem
Hauptwohnsitz automatisch in die Wählerevidenz eingetragen. Nichtösterreichische Unionsbürgerinnen
und –bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich sowie Auslandsösterreicherinnen und -österreicher,
die wählen wollen, müssen rechtzeitig die Eintragung in die EU-Wählerevidenz beantragen.
Mit Bundesgesetzblatt II Nr. 30/2019 wurde die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl
der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments kundgemacht. Darin wurde als Wahltag der
26. Mai 2019 und als Stichtag der 12. März 2019 bestimmt.
Für die Europawahl wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Zudem
müssen diese Personen am Stichtag in einer Gemeinde Österreichs mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. Nicht-österreichische
Unionsbürgerinnen und –bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich können sich zwischen dem Wahlrecht
in Österreich und dem des Herkunftlandes entscheiden. Damit Sie die Wahl der österreichischen Mitglieder
des Europäischen Parlaments mitbeeinflussen können, muss bis zum 12. März 2019 ein Antrag auf Eintragung
in die EU-Wählerevidenz bei der Hauptwohnsitzgemeinde vorliegen. Im Ausland lebende österreichische Staatsbürgerinnen
und -bürger haben für die Antragstellung zur Aufnahme in die EU-Wählerevidenz ein wenig länger
Zeit: bis zum 11. April 2019 muss hier ein gültiger Antrag gestellt sein.
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