Brüssel (ec) - Die EU-Finanzminister haben sich am 12. März auf von der Kommission vorgeschlagene
Maßnahmen geeinigt, um die Mehrwertsteuer-Vorschriften für den Online-Warenhandel zu vereinfachen und
um zu gewährleisten, dass Online-Marktplätze zur Bekämpfung des Steuerbetrugs beitragen. Dies soll
den Mitgliedstaaten helfen, die 5 Mrd. Euro an Steuern einzuziehen, die ihnen jedes Jahr in dieser Branche entgehen
(und die bis 2020 auf 7 Mrd. Euro ansteigen dürften). „Eins nach dem anderen schließen wir die Schlupflöcher,
durch die den EU-Staaten Steuereinnahmen entgehen“, sagte Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschaft und
Finanzen, Steuern und Zoll. „Gleichzeitig passen wir die Mehrwertsteuervorschriften an das 21. Jahrhundert und
seine zunehmend digitale und globalisierte Wirtschaft an. Die Unternehmen können mit einem reibungslosen Übergang
zu einem erweiterten Mehrwertsteuersystem für den elektronischen Geschäftsverkehr im Jahr 2021 rechnen.“
Unternehmen aus Drittländern, einschließlich solcher, die Warenlager (sogenannte Erfüllungszentren)
in der EU nutzen, können Gegenstände über Online-Marktplätze an Verbraucher in der EU verkaufen.
Für die Steuerbehörden kann es jedoch schwierig sein, die auf diese Gegenstände fällige Mehrwertsteuer
zu erheben.
Die heute vereinbarten Vorschriften regeln ausführlicher, in welchen Fällen davon ausgegangen wird, dass
Online-Marktplätze solche Lieferungen unterstützen, und in welchen nicht. Dies hängt davon ab, ob
die Online-Marktplätze die Bedingungen für die Lieferung festlegen und ob sie an der Bezahlung oder der
Bestellung und Auslieferung der Gegenstände beteiligt sind. Die Vorschriften regeln, welche Art von Aufzeichnungen
Plattformen führen müssen, die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an Verbraucher
in der EU unterstützen.
Gemäß den im Dezember 2017 vereinbarten Maßnahmen gelten Online-Marktplätze als Verkäufer,
wenn sie den Verkauf von Gegenständen im Wert von weniger als 150 Euro durch ein Unternehmen aus einem Drittland
an Verbraucher in der EU über ihre Plattform unterstützen. Wichtig ist, dass die Vorschriften auch gelten,
wenn Unternehmen aus Drittländern Online-Plattformen nutzen, um Waren aus „Erfüllungszentren“ in der
EU – unabhängig von ihrem Wert – zu verkaufen, sodass die Steuerbehörden die auf diese Verkäufe
anfallende Mehrwertsteuer erheben können. Die Online-Plattformen werden außerdem verpflichtet, Aufzeichnungen
über die von Unternehmen über die Plattform abgewickelten Verkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen
zu führen.
Ein neues MwSt.-System für Online-Verkäufer
Die heute vereinbarten Durchführungsbestimmungen werden auch gewährleisten, dass das neue MwSt.-System
für alle Unternehmen, die Gegenstände online verkaufen, 2021 in Kraft treten kann. Mit den Vorschriften
wird das System um neue Komponenten ergänzt, die notwendig sind, damit Online-Unternehmen die Vorteile des
EU-Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können.
Über das aktualisierte elektronische Unternehmer-Portal für die Mehrwertsteuer, die „einzige Anlaufstelle“,
das mit den Maßnahmen eingeführt wird, können Unternehmen, die online Gegenstände an ihre
Kunden verkaufen, ihren MwSt-Pflichten in der EU über ein benutzerfreundliches Portal in ihrer eigenen Sprache
nachkommen.
Ohne das Portal wäre eine MwSt-Registrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich, in den das Unternehmen
verkaufen möchte. Genau das bezeichnen Unternehmen als eines der größten Hindernisse für Kleinunternehmen
beim grenzüberschreitenden Handel. Das System existiert für Anbieter von elektronischen Dienstleistungen
bereits seit 2015 und funktioniert gut.
Nächste Schritte
Die neuen Vorschriften können nach Abgabe der beratenden Stellungnahme durch das Europäische Parlament
endgültig erlassen werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch bereits auf der Grundlage der heute angenommenen
Vorschriften beginnen, ihre IT-Systeme auszubauen.
Die neuen MwSt-Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2021; die Mitgliedstaaten haben bis Ende 2020 Zeit, die neuen
Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Unternehmen, die die erweiterte MwSt-Anlaufstelle
in Anspruch nehmen möchten, können sich ab 1. Oktober 2020 in den Mitgliedstaaten registrieren lassen.
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