Schwerpunktkontrollen gegen verbotenen Rasertricks werden fortgesetzt
Linz (lk) - Meist im Internet werden Laser- und Radarblocker als zuverlässige Protektion vor teuren
Strafzetteln angepriesen. Die umgangssprachlichen Lasertöter blockieren die Geschwindigkeitsmessungen für
einige Sekunden, indem Sie Störsignale aussenden. Dies gibt dem Lenker Zeit, das überhöhte Tempo
anzupassen. Ab 400 Euro werden diese Schummel-Geräte in verschiedenen Varianten zum Kauf angeboten.
"Was bereits in den letzten Jahren als neuer Trend auf Österreichs Straßen vermutet wurde, zeigt
sich in den Kontrollen der Exekutive immer häufiger. Wir wollen diesem Unwesen mit der konsequenten Fortsetzung
der Kontrollen begegnen", so Landesrat für Infrastruktur Mag. Günther Steinkellner.
Die Landesverkehrsabteilung (LVA) der Landespolizeidirektion Oberösterreich entgegnet solchen Laser- und Radarblockern
mit Schwerpunktkontrollen. Im Jahr 2018 wurden im gesamten Bundesland 239 in Kraftfahrzeugen verbaute Laserblocker,
festgestellt. Bereits im heurigen Jahr konnten bis dato 39 Laserblocker in Fahrzeugen entdeckt werden. Meistens
handelt es sich dabei um Autos der gehobenen Preisklasse. Die Radarwarner werden im Kühlergrill eingebaut
und warnen auch vor mobilen Radarstationen. In vielen Fällen werden die Geräte als Einparkhilfe getarnt.
Nur durch spezifische Kontrolle können diese Laserblocker und Radarwarner identifiziert werden. Mittels Schulungen
werden die Polizeibeamten auf diese Materie geschult. Durch verstärkte Kontrollen soll diesem Trend weiterhin
Einhalt geboten werden.
„Beim Einbau von Laserblockern handelt es sich um ein eindeutiges Vorsatzdelikt, das von der Polizei und den Behörden
entsprechend geahndet werden muss. Der Zweck des Einbaues derartiger Gerätschaften ist ein ganz einfacher,
nämlich die Verhinderung von Geschwindigkeitskontrollen durch die Exekutive. Wer gesetzeskonform unterwegs
sein möchte, braucht solche Geräte nicht“, so Oberst Scherleitner seitens der Landesverkehrsabteilung
(LVA) der Landespolizeidirektion Oberösterreich.
Wie der Gesetzgeber in § 98a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) festgeschrieben hat, dürfen Geräte oder
Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört
werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden. Die Polizei stellt
in solchen Fällen die Fahrzeuge an Ort und Stelle ab, bis die Geräte ausgebaut sind. Zudem beträgt
das Strafausmaß der Behörden 2.000 Euro.
"Der Einbau und die Verwendung solcher Geräte sind keine Kavaliersdelikte. Vorsätzliches Täuschen
und somit das Fahren mit nicht angepassten Geschwindigkeiten stellt letztendlich eine massive Gefährdung der
Verkehrssicherheit dar", so Landesrat Steinkellner abschließend.
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