MieterHilfe Wien steht auch bei allen Fragen rund um den Richtwert mit Rat und Tat zur Seite
Wien (rk) - Alle zwei Jahre werden die Richtwerte in Form einer Verordnung durch den Justizminister angepasst.
Wien hat zwar nach dem Burgenland den günstigsten Richtwert in Österreich, dennoch wird sich dessen Erhöhung
mit einer Teuerung von 4,12 Prozent auswirken.
„Das Mietrechtsgesetz wie auch die Erhöhung des Richtwerts ist Bundesmaterie. Leider gibt noch immer keine
Reform des Mietrechtsgesetzes, um endlich eine Entlastung für die Mieterinnen und Mieterinnen zu schaffen,
die am freien Wohnungsmarkt immer mehr unter Druck geraten“, so Wohnbaustadträtin Kathrin Gaal.
„Wien baut nicht nur den geförderten Wohnbau kontinuierlich aus und errichtet neue Gemeindewohnungen, sondern
unterstützt auch die Wienerinnen und Wiener in einer privaten Mietwohnung bestmöglich. Sei es durch die
im vergangenen Herbst verbesserte Lagezuschlagskarte, durch direkte finanzielle Unterstützung oder die kompetente
Beratung der MieterHilfe Wien, die bislang schon unzähligen Mieterinnen und Mietern viel Geld erspart hat“,
unterstreicht die Wiener Wohnbaustadträtin.
Gaal lädt alle WienerInnen dazu ein, sich bei Fragen rund um das Thema Wohnen – also etwa zur Höhe der
Betriebskosten, zu MieterInnenrechten oder auch zum neuen Richtwert – an die MieterHilfe Wien zu wenden.
Richtwertanpassung: Das ist zu beachten
Der sogenannte Richtwertmietzins oder Richtwertzins kommt für Altbaumietwohnungen zum Tragen, die vor 9.5.1945
errichtet und ab dem 1. März 1994 angemietet wurden. Die neuen Richtwerte werden durch Kundmachung des Bundesministers
für Justiz am 1. April 2019 mietrechtlich wirksam. Für Wien wird dieser von € 5,58 auf € 5,81 /m²
ansteigen.
Dies bedeutet, dass die Richtwertmietzinsberechnung für neu abgeschlossene Mietverträge ab 1. April 2019
auf der Basis der neuen Richtwerte erfolgen kann.
Für bestehende Mietverträge kann eine Erhöhung nur aufgrund einer vertraglichen Wertsicherungsvereinbarung
(Richtwertmietverträge ab 1.3.1994) frühestens ab 5. Mai 2019 vom Vermieter begehrt werden.
Das Erhöhungsbegehren des Vermieters hat schriftlich zu erfolgen und ist nach dem mietrechtlichen Wirksamwerden
der Veränderung, also frühestens am 2. April 2019 abzusenden. Das Schreiben muss mindestens 14 Tage vor
dem Zinstermin, also spätestens am 21. April 2019 bei der/dem MieterIn einlangen.
Achtung! Langt das Schriftstück später als 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin beim Mieter ein,
so wird die Erhöhung des Hauptmietzinses erst zum übernächsten Zinstermin (5. Juni 2019) wirksam.
Wird das Schreiben jedoch zu früh datiert bzw. abgeschickt, so hat es überhaupt keine Rechtswirkungen:
die/der MieterIn ist weder zum angekündigten, noch zu einem späteren Termin zur Zahlung der wertsicherungsbedingten
Erhöhung verpflichtet. In einem solchen Fall muss der Vermieter ein neuerliches, schriftliches Erhöhungsbegehren
übermitteln, um den Richtwertmietzins verbindlich anheben zu können.
MieterHilfe unterstützt kostenlos, kompetent und konsequent
Die MieterHilfe ist eine kostenlose Serviceeinrichtung der Stadt Wien und berät WienerInnen in allen rechtlichen
Fragen rund um das Thema Wohnen.
Der ebenfalls kostenlose Mietenrechner steht rund um die Uhr für einen ersten Check der Miete zur Verfügung.
Ein Betriebskostenrechner und ein Lagezuschlagsrechner stehen MieterInnen ebenso online für eine Ersteinschätzung
zur Verfügung.
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