ÖAMTC: Änderungen auch im Zusammenspiel zwischen Kfz- und Radverkehr
Wien (öamtc) - Die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) tritt mit 1. April 2019, in
Kraft. Neben Änderungen, die vor allem Kinder im Straßenverkehr betreffen (der ÖAMTC hat berichtet),
gibt es weitere Neuerungen rund ums Radfahren. ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried fasst die wichtigsten Änderungen
zusammen:
- * Radfahrstreifen: "Die Verpflichtung, das Ende eines
Radfahrstreifens mit einem entsprechenden Schriftzug am Boden zu markieren, entfällt. Nicht jedoch die Kennzeichnung
durch wiederholte Fahrradsymbole und die Abgrenzung von der Fahrbahn mittels durchgezogener oder unterbrochener
weißer Linie", erklärt Authried. "Endet der Radfahrstreifen und wechseln Radler auf den daneben
liegenden Fahrstreifen, müssen ihnen andere Fahrzeuglenker das gleichberechtigte Einordnen in den Fließverkehr
ermöglichen. Es gilt das Reißverschlusssystem." Außerdem neu: Verlässt ein Radfahrer
einen Radfahrstreifen, etwa um sich zum Linksabbiegen einzuordnen, gelten die allgemeinen Regeln für den Fahrstreifenwechsel
(z.B. muss dieser rechtzeitig angezeigt werden).
- * Fahrrad am Zebrastreifen: Die Novelle stellt nun ausdrücklich
klar, dass ein Zebrastreifen nicht mit dem Fahrrad befahren werden darf. "Dies entspricht der schon bisher
herrschenden Rechtsansicht. Der Mobilitätsclub begrüßt die Klarstellung jedenfalls, weil jede Unsicherheit
ein gutes Miteinander behindert", so Authried.
- * Wer hat Vorrang? Schon bisher galt, was jedoch nicht allgemein
bekannt war, dass geradeaus weiterfahrende Fahrzeuge auch Vorrang gegenüber jenen haben, die aus dem Parallelverkehr
nach rechts abbiegen. Ein Beispiel für eine solche Situation ist ein Radfahrer auf einem Radfahrstreifen,
der auf einen nach rechts abbiegenden Pkw trifft. "In der StVO ist mit der Novelle festgehalten, dass das
geradeaus fahrende Fahrzeug – in diesem Fall der Radfahrer – Vorrang hat", hält der ÖAMTC-Experte
fest.
- * "St. Pöltener Modell": Dabei handelt es
sich um einen Zebrastreifen, der an beiden Seiten mit von Radfahrerüberfahrten bekannten Blockmarkierungen
versehen ist. "Diese Mischform aus Zebrastreifen und Radfahrerüberfahrt besteht zum Teil schon länger
in der Praxis, nun gibt es dafür aber eine klare rechtliche Basis. Damit ist auch gewährleistet, dass
beim Überqueren einer Kreuzung die gleiche Fläche von Radfahrern und Fußgängern genutzt werden
darf, sagt Authried.
Versuch "Rechtsabbiegen bei Rot" – Mobilitätsclub für genaue Analyse
Mit der 30. Novelle der StVO tritt auch die Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei Rot in Kraft: Vorerst nur
an wenigen ausgewählten Kreuzungen dürfen Lenker von Fahrzeugen zu Testzwecken mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht unter 7,5 Tonnen trotz Rotlicht rechts abbiegen – gekennzeichnet ist diese Möglichkeit durch
einer Zusatztafel mit einem grünen Pfeil neben der Ampel. "Erlaubt ist das Rechtsabbiegen bei Rot aber
nur dann, wenn man zuerst angehalten hat und beim Weiterfahren eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen hat", stellt der ÖAMTC-Jurist klar.
Grundsätzlich begrüßt der Mobilitätsclub den Versuch, allerdings bestehen Zweifel an der praktischen
Relevanz. "Die Ergebnisse des Testlaufes gilt es – vor allem in Hinblick auf die Unfallgefahr – genau zu analysieren.
Ob aufgrund der Verflechtung der verschiedenen Verkehrsarten und der Unübersichtlichkeit vieler Kreuzungen
mit der Maßnahme der Verkehrsfluss tatsächlich erhöht werden kann, wird sich erst zeigen",
so Authried abschließend.
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