London/Brüsssel/Wien (bmvit) - Die Signale aus London deuten immer mehr auf einen harten Brexit hin. Verkehrsminister
Norbert Hofer bedauert die Entwicklungen, weist aber darauf hin, dass das BMVIT seit Monaten unter Hochdruck arbeitet,
damit für die Österreicherinnen und Österreicher im Bereich Verkehr und Technologie keine großen
Nachteile entstehen. „Im Großen und Ganzen bin ich sehr zufrieden mit den Lösungen, die bisher gefunden
wurden. Trotzdem wird es für die Zukunft wichtig sein, weiterhin eine gute Gesprächsbasis mit London
zu haben.“
Auswirkungen auf die Luftfahrt
- Im sensiblen Bereich Luftfahrt wurden Notfallmaßnahmen
per Verordnungen auf EU-Ebene bereits vorbereitet, die nachstehende Maßnahmen beinhalten:
- Der Direktverkehr zwischen den EU27 und Großbritannien
(ohne jegliche Kapazitätsbeschränkungen) wird ermöglicht.
- Durch die Verordnung werden Direktflüge ohne jegliche
Kapazitätsverluste ermöglicht. Zudem bleiben die Kooperationsmöglichkeiten zwischen Airlines beider
Seiten bestehen, so könne beispielsweise Code-Share-Flüge weiterhin angeboten werden.
- Flugpläne nach UK müssen nun wieder durch die
nationalen Behörden (in Österreich die Austrocontrol – kurz ACG) genehmigt werden – hier ist das BMVIT
bereits in engem Kontakt mit der ACG.
- Für Unternehmen gibt es eine Übergangsfrist von
sechs Monaten zur Anpassung der Eigentum- und Kontrollstrukturen. Dies erlaubt europäischen Airlines, die
derzeit in mehrheitlich britischem Eigentum stehen, ihre Strukturen über einen verlängerten Zeitraum
anzupassen. In Österreich sind davon Easyjet, Laudamotion und Level betroffen. Die Voraussetzung dafür
ist, dass zwei Wochen nach in Kraft treten der EU-Verordnung Umstrukturierungspläne den zuständigen nationalen
Behörden vorgelegt werden
- Per Verordnung kommt es zur Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen:
Sollten die UK-Airlines unter günstigeren Bedingungen operieren können, z.B. aufgrund von Subventionen
oder da Passagierrechte oder Umweltstandards nicht angewendet werden, so können von Seiten der Europäischen
Kommission bzw. der Mitgliedsstaaten Sanktionen wie der Entzug von Verkehrsrechten oder finanzielle Sanktionen,
ergriffen werden.
- Zudem sichert eine Verordnung die Aufrechterhaltung der
Basiskonnektivität sowie die Verlängerung des Anpassungszeitraums zur Änderung der Eigentum- und
Kontrollstrukturen betroffener Airlines. Im Bereich Safety wird die Verlängerung der Gültigkeit von Zertifikaten
einerseits garantiert und die Aufrechterhaltung der One-Stop-Security garantiert.
- Diese Notfallmaßnahmen kommen nur zur Anwendung, wenn
UK ohne Austrittsvertrag aus der EU austreten sollte. Im Falle einer Zustimmung zum Austrittsvertrag kommt es zu
einer Übergangsphase bis Ende 2020, in welcher des EU-Recht weiterhin von UK angewendet wird
„Wir sind in engem Kontakt mit den Stakeholdern im Bereich Luftfahrt und wissen, dass von deren Seite bereits
im Hintergrund gearbeitet wird, um die Notfallmaßnahmen umzusetzen. Besser kann man nicht vorbereitet sein“,
so Hofer zuversichtlich. Nichts desto trotz kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Flugausfällen kommt.
Es wird empfohlen, Reisen nach UK mit Vorsicht zu planen. Darüber hinaus sollten Reisende bei Buchungen darauf
achten, ob in den Vertragsbestimmungen Klauseln enthalten sind, die einen Ausfall der Reise bei einem Austritt
UKs ohne Abkommen vorsehen.
Regelungen für den Straßenverkehr
Autofahrten in UK sind auch nach dem Austritt weiterhin möglich. Es ist laut Ankündigung Großbritanniens
für Besitzerinnen und Besitzer eines österreichischen Führerscheins auch nicht notwendig einen internationalen
Führerschein mitzuführen. Voraussichtlich wird allerdings das Mitführen der „Grünen Karte“
als Versicherungsnachweis verpflichtend sein.
Besitzerinnen und Besitzer eines britischen Führerscheines, die in Österreich wohnhaft sind, müssen
ihren Führerschein umschreiben lassen. Eine neuerliche Ablegung der Fahrprüfung ist dabei nicht notwendig.
Für Besitzerinnen und Besitzer von Autos, die entsprechend einer Typengenehmigung in Verkehr gebracht wurden,
die von einer Behörde des UK ausgestellt wurde, ändert sich durch den Austritt nichts.
Telekommunikation - Roaminggebühren kommen zurück
Verbraucherinnen und Verbraucher aus der EU, die ihr Mobiltelefon im Vereinigten Königreich nutzen (bzw. auch
umgekehrt, britische Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU) werden nicht mehr berechtigt sein, von der „EU-Roaming-Verordnung"
zu profitieren. Der jeweilige Mobilfunkanbieter kann dann festlegen, welche Tarife für seine Kundinnen und
Kunden gelten, wenn sie das internationale Roaming im Vereinigten Königreich nutzen. Die Mobilfunkanbieter
sind verpflichtet, ihre Kunden über die Höhe der Roaming-Gebühren zu informieren, allerdings wird
empfohlen, vor Antritt einer Reise nach Großbritannien beim jeweiligen Anbieter Erkundigungen einzuholen.
Mit dem Austritt fällt UK auch aus dem EU-Regelungsbereich für Beendigungsgebühren, welche sich
die Telekommunikationsbetreiber gegenseitig verrechnen. Dies könnte zu höheren Gesprächsgebühren
bei Telefonaten zwischen EU und Großbritannien führen.
Geistiges Eigentum
Gemeinschaftsmarken und -designs, sowie sonstige geistige Eigentumsrechte, die in der EU registriert sind, werden
nur noch im Gebiet der verbleibenden 27 Mitgliedstaaten gelten. Inhabern eines derartigen Schutzrechts mit geschäftlichen
Interessen in Großbritannien, die noch keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, wird dringend geraten
dieses Schutzrecht umgehend auch in Großbritannien eintragen zu lassen.
|