Das Sozialministerium betont, dass grundsätzlich Spenden nicht angerechnet werden müssen
Wien (bmask) - Das Sozialministerium zeigt sich entsetzt über die Verbreitung von Falschmeldungen.
Die Behauptungen, dass die Mindestsicherung gekürzt werde, wenn Menschen eine Spende erhalten, sind schlichtweg
unwahr.
Vielmehr ist folgendes richtig
Sachleistungen, wie ein elektrischer Rollstuhl (medizinische Heil- und Hilfsmittel, etc.), der zum Beispiel von
Licht ins Dunkel gespendet bzw. mitfinanziert wird, wird selbstverständlich bei keinem Mindestsicherungsbezieher
angerechnet. Ebenso kommt es zu keiner Anrechnung bei Leistungen, die Betroffenen nach einem Naturereignis (z.B.
Feuer, Hochwasser, etc.) für die Überwindung einer plötzlich eingetretenen Notlage zugewendet werden.
Einmalige Leistungen (z.B. Mietrückstände, Umzugskosten, etc.), die zur Abwendung eines Härtefalls
gewährt werden, sind auch nicht anzurechnen.
Sachleistungen, die Sonderbedarfe darstellen, wie zum Beispiel Boiler, Therme, Waschmaschine, Umzugskosten, Schulschikurs,
etc. können im Rahmen der Härtefallklausel von den Ländern gewährt werden – ohne Anrechnung.
Spenden aus einem Soforthilfefonds, die z.B. einer Familie in einer akuten Notlage schnell und unbürokratisch
zur Verfügung gestellt werden, sind jedenfalls nicht anzurechnen.
Das Grundsatzgesetz des Sozialministeriums macht den Ländern keine Vorgaben, welche Sonderbedarfe oder besondere
soziale Leistungen sie im Rahmen der Härtefallklausel gewähren.
Spenden in Form von Sachleistungen sind alleine deshalb schon nicht anrechenbar, da sie kein monatliches Einkommen
bzw. einen Vermögenszugewinn darstellen.
Es wird auch bewusst auf das Schonvermögen vergessen. Jeder Bezugsberechtigte darf ein Vermögen von bis
zu rund 5.300,- Euro (600% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes) besitzen, auf welches bei der Bemessung der
Mindestsicherung nicht zugegriffen werden darf. Stichwort Schonvermögen.
Strenggenommen und theoretisch dürften daher gemeinnützige Vereine, wie zum Beispiel die Caritas jedem
Mindestsicherungsbezieher, der nichts besitzt, 5.300 Euro im Jahr spenden.
Ein fairer und inhaltlich richtiger Umgang bei diesem sensiblen Thema wäre wünschenswert. Politisches
Kleingeld am Rücken der Bevölkerung zu wechseln, indem Unwahrheiten verbreitet werden und das Sozialhilfegrundsatzgesetz
absichtlich falsch interpretiert wird, ist absolut zu verurteilen.
Keinem Menschen wird verboten, einem Bedürftigen zu helfen!
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