Ausnahmen für Personen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden
Wien (pk) - Die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben, die derzeit nur auf dem Wiener Übereinkommen über
konsularische Beziehungen und einer Reihe relevanter Materiengesetze beruht, soll in einem eigenen Gesetz, dem
Konsulargesetz (512 d.B.), geregelt werden. Anlass dazu gibt eine unionsrechtliche Konsular-Richtlinie, die die
Zusammenarbeit zwischen den Konsularbehörden der EU-Mitgliedsländer bzw. die Hilfe im Ausland von nicht
vertretenen UnionsbürgerInnen erleichtern soll und von Österreich bis Mai umgesetzt werden muss. Außerdem
hätten es praktische Erfahrungen erforderlich gemacht, die Besonderheiten des behördlichen Verfahrens
der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland gesetzlich zu regeln, wie es in der Regierungsvorlage
heißt.
Demnach legt das Konsulargesetz in erster Linie die Art und den Umfang der konsularischen Aufgaben durch die österreichischen
Vertretungsbehörden im Ausland fest. Normiert sind dabei auch Regelungen, die es ermöglichen, den konsularischen
Schutz einzuschränken bzw. abzulehnen.
Eingeschränkt werden kann die Hilfe im Ausland etwa dann, wenn Informationen über Gefahrensituationen
unzureichend berücksichtigt wurden oder nicht selbst die zumutbare finanzielle Vorsorge für den Auslandsaufenthalt,
die medizinische Behandlung oder die Heimreise getroffen wurde. Die Hilfe im Ausland kann gänzlich von den
Vertretungsbehörden abgelehnt werden, wenn Personen unter anderem versuchen, konsularischen Schutz unter Angabe
falscher Tatsachen in Anspruch zu nehmen oder nur unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer
geschützt werden können. Die Entscheidung, ob konsularischer Schutz abgelehnt werden kann oder muss,
liegt von Fall zu Fall im Ermessen der Konsularbehörden. Keine Hilfe soll es für Personen geben, die
etwa eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Für die Beurteilung der
Fälle, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Gesundheit der Bevölkerung
in Österreich besteht, können die Konsularbehörden Stellungnahmen von den Inlandsbehörden einholen.
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