Oberösterreichische Wohnbaupolitik ist Vorbild für WGG – Novelle
Linz (lk) - Im Rahmen einer Pressekonferenz im Landhaus in Linz präsentierte Landeshauptmann-Stv. Dr.
Manfred Haimbuchner gemeinsam mit Nationalratsabgeordnetem
Mag. Philipp Schrangl am 23. April Kernthemen der Oberösterreichischen Wohnbaupolitik.
Das Arbeitsprogramm der Bundesregierung für die Jahre 2017-22 sieht bedeutende Modernisierungsmaßnahmen
im Bereich der Wohnungsgemeinnützigkeit - als einem der bedeutsamsten Instrumente der österreichischen
Wohnpolitik - vor: Die vorliegende Novelle wird auf Basis eines klaren Bekenntnisses zur gemeinnützigen Wohnungswirtschaft
und einer breiten Versorgung mit leistbarem Wohnraum sowie unter Berücksichtigung aktueller Erfordernisse
bzw. Entwicklungen erfolgen. Die oberösterreichische Wohnbaupolitik war in vielen Bereichen beispielgebend
und Vorbild für die vorliegende Neuregelung. Österreichische Staatsbürger werden bewusst und konsequent
in den Fokus leistbarer Wohnversorgung gerückt.
"Die Erfahrungen, die wir in Oberösterreich in den letzten Jahren gesammelt haben, fanden nun Eingang
in die Neureglungen für den gemeinnützigen Wohnbau. Die Bundesregierung schafft Klarheit und Sicherheit,
was Definitionen und Geschäftstätigkeit betrifft, und nimmt sich Oberösterreich auch politisch zum
Vorbild", zeigt sich Landeshauptmann-Stv. Dr. Manfred Haimbuchner erfreut.
"Wir haben eine wohnpolitische Trendwende eingeleitet. Fairness und Hausverstand bedeuten, Österreichern
vorrangigen Zugang zu geförderten Wohnungen sicherzustellen", freut sich Bautensprecher Nationalratsabgeordneter
Mag. Philipp Schrangl über den eingeschlagenen Weg.
Österreicher zuerst
Als Personenkreis wird bestimmt, dass gemeinnützige Bauvereinigungen in erster Linie für österreichische
Staatsbürger Wohnungen zur Verfügung zu stellen haben. Die Unternehmen haben jährlich auch über
ihre diesbezügliche Besiedelungspolitik zu berichten. Im Bereich von Drittstaatsbürgern ist in Zukunft
auf integrierte Personen abzuzielen, wobei dies durch Integrationszeugnisse des Österreichischen Integrationsfonds
zu belegen ist. Der Erhalt einer Sozialwohnung soll in Hinkunft am Ende eines gelungenen Integrationsprozesses
stehen. Das bedeutet ein Zurückdrängen von Parallelgesellschaften im sozialen Wohnbau und Fairness für
Österreicher. Hier wurde bewusst Anleihe an den
Wohnbauförderungsbestimmungen Oberösterreichs genommen. Eine Kaufoption für Drittstaatsbürger
bei aufrechter Wohnbauförderung wird ausgeschlossen. Unser Bundesland hat hier eine klare Vorbildfunktion.
Privilegierte Wohnungsvergabe an Gewaltopfer
Ein wesentliches Kriterium in den jeweiligen Vergaberichtlinien ist die zeitliche Dauer der Vormerkung bzw. Anmeldung
für eine bestimmte Wohnung. Dabei haben die Unternehmen zudem ein verstärktes Augenmerk auf die Transparenz
und Nachvollziehbarkeit der Wohnungsvergaben zu richten.
Für "Opfer von - häuslicher - Gewalt" (iSd des 2. GeSchG) soll es nunmehr rechtlich zweifelsfrei
ermöglicht werden, diese unter Außerachtlassung zeitlicher Vormerklisten, bei der Vergabe von Wohnungen
zu bevorzugen bzw. "vorzureihen". Als Nachweis zur Erlangung einer derartigen "Bevorzugung"
wird jedenfalls die Vorlage einer aufrechten einstweiligen Verfügung durch die Wohnungssuchenden geeignet
sein.
Schutz vor spekulativen Finanzinvestoren
Spekulative Interessen - die gerade in jüngster Zeit zu erheblichen Gefahrenpotentialen für den Weiterbestand
der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft gesorgt haben - werden deutlich in die Schranken gewiesen. In diesem
Zusammenhang wird das Handlungsportfolio der jeweiligen Aufsichtsbehörden der Länder um wirksame Instrumente
ausgeweitet: In Anlehnung an das Bankwesengesetz wird ermöglicht, bei akuter Gefahr für den Erhalt einer
GBV, zeitlich befristet einen Regierungskommissär einzusetzen. Abflüsse von Eigenkapital bzw. Wohnungssubstanz
- wie in der Vergangenheit etwa durch Paketverkäufe geschehen - insbesondere während laufender aufsichtsbehördlicher
Verfahren, werden dadurch verhindert. Schon zu Beginn eines Entzugsverfahrens wird ein Regierungskommissär
in das betreffende Unternehmen entsandt (Anwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder), der wesentliche Geschäfte
bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bestätigen muss.
Eigentümern soll bei erheblichen Verstößen gegen das WGG die Tauglichkeit entzogen werden. Dieser
Modus ist gegenüber der bisherigen Zerschlagung gemeinnütziger Bauvereinigungen zu präferieren.
Das Land tritt an die Stelle des bisherigen Eigentümers. Letzterer enthält das Stammkapital und den anteiligen
Jahresgewinn ausbezahlt - wird also behandelt wie ein austretender Genossenschafter. Durch dieses Instrument wird
die bisherige Zerschlagung funktionierender Unternehmen infolge von Malversationen verhindert werden.
Der Revisionsverband erhält in allen wesentlichen aufsichtsbehördlichen Verfahren eine umfassende
Parteistellung. So soll die - teilweise massiv - divergierende Auslegung des WGG durch die jeweiligen Länder
sanft vereinheitlicht und zusätzliche Rechtssicherheit für die Unternehmen geschaffen werden.
Klare Definition von Haupt- und Nebengeschäften im Geschäftskreis der GBV
Notwendig ist auch eine Anpassung der gesetzlichen Aufgabenfelder gemeinnütziger Bauvereinigungen: In der
Geschäftskreisabgrenzung - als der Definition gesetzlich erwünschter Tätigkeitsbereiche des Sektors
- ist unter Aspekten nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung ausdrücklich positivrechtlich klarzustellen,
dass Letztere zum Hauptgeschäft von GBVs gezählt werden.
Leistbare Mieten
Eine angemessene Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem und qualitativ hochwertigem Wohnen zu sozial adäquaten
Bedingungen gehört zu den Aufgaben der "Daseinsvorsorge", der gemeinnützige Bauvereinigungen
(GBV) verpflichtet sind. Nunmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass touristische Kurzzeitvermietungen im
Bereich der Wohnungsgemeinnützigkeit nicht erlaubt sind.
Befristungen werden grundsätzlich abgeschafft. Kurzfristige Wohnformen bis auf Heime (Studentenheime, Heime
für Arbeitnehmer etc.) explizit verboten (AirBnB etc.) Um die Selbstnutzung von Kaufoptionswohnungen zu fördern
und die Preisentwicklung auf den Wohnungsmärkten zu dämpfen, dürfen Optionswohnungen für 15
Jahre ab Erwerb durch den Selbstnutzer nur zum Richtwert ohne Zu- und Abschläge - statt bisher frei - vermietet
werden. Die Anwendbarkeit des WGG wird im Grundbuch eingetragen.
Eigentum
Eigentumsbildung stellt ein wesentliches Ziel der Menschen und der Bundesregierung dar. Dessen Unterstützung
bildet eine Säule der Wohnungsgemeinnützigkeit. Gleichzeitig sind vor allem in städtischen Ballungsräumen
Erhalt und Ausbau eines breiten, dauerhaft sozial gebundenen, gemeinnützigen Mietwohnungssegmentes erforderlich.
Eine weitere Säule der Gemeinnützigkeit.
Eine Kaufoption auf Wohnungen kann jetzt bereits nach fünf Jahren gezogen werden und währt bis ins
20. Jahr. Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 40 Quadratmetern werden von der gesetzlichen Option ausgenommen.
Dadurch soll insbesondere in urbanen Räumen ein Segment an besonders günstigen Startmietwohnungen geschaffen
werden. Hier har das oberösterreichische Erfolgsmodell Junges Wohnen Vorbildwirkung entfaltet.
Die Kaufoption muss im Mietvertrag klar ausgewiesen werden und ein Anspruch auf Übereignung wird trotz etwaiger
Umfinanzierungen (Auszahlung der Wohnbauförderung) bestehen bleiben.
Umsetzung von Rechnungshof - Forderungen
Gehälter und Bezüge von Geschäftsführern bzw. Vorstandsmitgliedern gemeinnütziger Bauvereinigungen
werden entsprechend der Forderungen des Rechnungshofes an die Vertragsschablonenverordnung angepasst. Dienstautos
entsprechend der Luxus-Tangente (40.000 Euro) begrenzt. Leistung statt Privilegien steht hier im Vordergrund eines
Gehaltsschemas mit Hausverstand.
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