Neue Kommunikationsgrundsätze
 treten am 1. Mai 2019 in Kraft

 

erstellt am
30. 04. 19
13:00 MEZ

Innenministerium und Polizei nehmen auf die Anliegen von Medien bestmöglich Bedacht
Wien (bmi) - Am 1. Mai 2019 treten der neue Kommunikationserlass und damit verbunden die neue Kommunikationsrichtlinie des BMI in Kraft. Die Richtlinie wurde unter Federführung der Kommunikationsverantwortlichen des Innenressorts gemeinsam mit den neun Landespolizeidirektionen erarbeitet und vom Datenschutzbeauftragten des BMI geprüft. Die Richtlinie sorgt für bundesweit einheitliche Standards im Bereich der Medienarbeit und für größtmögliche Transparenz.

Die Öffentlichkeit ist durch die Medienarbeit und die Social-Media-Kommunikation so rasch wie möglich, aktiv und professionell in Angelegenheiten der inneren Sicherheit zu informieren. Dabei sind die Freiheit der Medien und ihre Pluralität zu achten. Die Medienarbeit hat bundesweit einheitlich nach den vorgegebenen Kriterien und Standards zu erfolgen.

Rechtliche Rahmenbedingungen
Im Vorfeld und bei Durchführung der Medienarbeit und der Social-Media-Kommunikation sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Das betrifft insbesondere

  • die Auskunftspflicht,
  • die Erfordernisse des Datenschutzes,
  • den Opfer- und Täterschutz,
  • die Wahrung von Urheber- und Bildnisschutzregelungen
  • und die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit.

Im Vorfeld ist in jedem Einzelfall die Wirkung auf die Öffentlichkeit abzuschätzen und insbesondere zu prüfen, ob Interessen und Gefühle von Opfern und Angehörigen Betroffener und der Schutz ihrer Privatsphäre angemessen berücksichtigt werden.

Personenbezogene Informationen sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zugänglich zu machen bzw. an Medien zu übermitteln. Ddas betrifft beispielsweise Fahndungsersuchen nach der Strafprozessordnung oder die rechtlichen Möglichkeiten der Datenübermittlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz.

Grundsätzlich ist auf die Anliegen von Medien bestmöglich Bedacht zu nehmen, wobei jedoch stets die jeweilige Situation mitberücksichtigt werden muss (Einzelfallprüfung). Das betrifft etwa laufende Ermittlungen oder zur Verfügung stehende Ressourcen.

Dienstleistungsverständnis der Mitarbeiter
Die für die Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innenressorts haben sich als Dienstleisterinnen und Dienstleister zu verstehen, die glaubwürdig, tatsachenorientiert, transparent, dialogorientiert und nachvollziehbar, möglichst direkt, situationsgerecht und kooperativ agieren und kommunizieren.

Glaubwürdig und tatsachenorientiert zu agieren und zu kommunizieren heißt unter anderem, dass Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, die den Tatsachen entsprechen. So hat die Nennung der Staatsbürgerschaft bzw. Herkunft etwa nur dann zu unterbleiben, wenn dadurch eindeutige Rückschlüsse auf konkrete Personen gezogen werden können. Jegliche Form diskriminierenden Sprachgebrauchs sowie sonstige Formen der Diskriminierung sind zu unterlassen.

Der Opferschutz genießt höchste Priorität. So hat Medienarbeit nur dann zu erfolgen, wenn Sexualdelikte im öffentlichen Bereich stattfinden und die Bekanntgabe zur Warnung der Bevölkerung vor weiteren Delikten oder zur Fahndung nach Tätern (Zeugenaufruf, weitere Opfer) erforderlich ist. Die Nennung von Details zur Tat hat jedenfalls zu unterbleiben.

Ebenfalls einheitlich geregelt wird die Bekanntgabe von Maßnahmen technischer und taktischer Art, die zur Verfolgung von Tätern und zur Lokalisierung widerrechtlich erlangter Gegenstände (z. B. Geldpaketen) dienen.

Datenschutz wird voll gewährleistet
Besonderer Wert wurde bei der Erarbeitung der Richtlinie auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gelegt. Die Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten des BMI wurden aufgenommen. So wird künftig verstärkt zwischen Aktivitäten im öffentlichen Raum und im nicht öffentlichen Raum unterschieden: Im nicht öffentlichen Raum ist die Mitnahme von Medienvertretern (oder Vertretern von Produktionsfirmen) zu konkreten Amtshandlungen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt. Das betrifft die Mitfahrt in Dienstfahrzeugen, deren Insassen jederzeit zu nicht öffentlichen Amtshandlungen gerufen werden können.

Bei Amtshandlungen im öffentlichen Raum gibt es insoweit Einschränkungen, als die amtshandelnden Kolleginnen und Kollegen nicht durch Aktivitäten der Medienarbeit behindert werden dürfen. Dafür ist eine geeignete Betreuung von Medien durch Pressesprecher sicherzustellen. Das gilt etwa bei Großeinsätzen, Veranstaltungen, Schwerpunktaktionen oder bei der Begleitung von Präventionsbeamten oder Sicherheitsbeauftragten (Grätzlpolizisten).

Die Richtlinie tritt gemeinsam mit dem an die Richtlinie angepassten „Erlass für die interne und externe Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Inneres (BMI) und der nachgeordneten Behörden und Dienststellen“ am 1. Mai 2019 in Kraft. Gemeinsam bilden die beiden Dokumente die Grundsätze für die Kommunikations- und Medienarbeit.

Die Richtlinien im Wortlaut finden sich auf der Homepage des BMI

 

 

 

zurück

 

 

 

 

Kennen Sie schon unser kostenloses Monatsmagazin "Österreich Journal" in vier pdf-Formaten? Die Auswahl finden Sie unter http://www.oesterreichjournal.at