Neues Kärntner Bestattungsgesetz
 „vereinfacht und modernisiert“

 

erstellt am
08. 05. 19
13:00 MEZ

LHStv.in Prettner: Mit der Erleichterung von Abläufen und zahlreichen Modernisierungen wurde dem Wunsch von Angehörigen und Totenbeschauern Rechnung getragen – Gemeindebund und Ärztekammer legten neues Tarifmodell vor
Klagenfurt (lpd) - Am 8. Mai werde das neue Kärntner Bestattungsgesetz in die Regierung eingebracht, erklärte LHStv.in Beate Prettner am 7. Mai im Rahmen einer Pressekonferenz. "Ein Gesetz, das weit mehr ist als die Todesfeststellung durch Notärzte, die im Vorfeld für mediale Aufmerksamkeit gesorgt hat. Tatsächlich wird das Bestattungsgesetz einerseits zu Vereinfachungen, andererseits zur Modernisierung beitragen. Genau diese beiden Punkte – Modernisierung sowie die Erleichterung von Abläufen – waren die grundsätzlichen Intentionen für die Gesetzesnovelle."

Die wesentlichsten Änderungen umfassen folgende Bereiche: Bestellung des Totenbeschauers, Vergütung des Totenbeschauers, Verlegung und Transport der Leiche, Naturbestattung, Änderungen bei der Überprüfung von Sonderbestattungsanlagen, Entnahme von Aschenteilen sowie die Auflassung oder Stilllegung von Bestattungsanlagen.

Was die Bestellung des Totenbeschauers betrifft, so ist dafür künftig weder ein Gemeinderatsbeschluss noch eine persönliche Angelobung notwendig. Vielmehr kann der Bürgermister die Bestellung alleine vornehmen, die Bestätigung erfolgt schriftlich. „Mit dieser Änderung haben wir dem Wunsch vieler Betroffener entsprochen“, betonte Prettner. Die Totenbeschau selbst sei ehestmöglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige, vorzunehmen. Wie die Gesundheitsreferentin erklärte, könne bei Bedarf die Durchführung der Totenbeschau auch auf die in einer Primärversorgungseinheit tätigen Ärzte übertragen werden. Ferner können die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet, mit ihrer Zustimmung als Totenbeschauer bestellt werden.

Einen großen Durchbruch hat es bei der Vergütung der Totenbeschauer gegeben: Nach intensiven Verhandlungen zwischen dem Kärntner Gemeindebund und der Kurie der niedergelassenen Ärzte hat man sich bei der Neuregelung der Entschädigung auf eine Verdoppelung bzw. Verdreifachung des Honorars geeinigt.
Von Montag bis Freitag (7 bis 19 Uhr) wird das Honorar 120 Euro (statt bisher 53,20 Euro) betragen, was ergo mehr als einer Verdoppelung gleichkommt.

Von Montag bis Freitag im Zeitraum 19 Uhr bis 7 Uhr sowie am Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 7 bis 19 Uhr beträgt die Vergütung 180 Euro (statt bisher 74,30 Euro). Für Samstag, Sonntag und Feiertag von 19 bis 7 Uhr wurde eine Verdreifachung beschlossen: 230 Euro statt 74,30 Euro. Zufrieden mit dem nunmehr erzielten Verhandlungsergebnis zeigte sich der Präsident des Kärntner Gemeindebundes, Bürgermeister Peter Stauber: „Mit dem verhandelten Tarif wurde Sorge dafür getragen, dass die Totenbeschau wieder funktioniert und für Ärzte wieder interessant ist.“

Als Verhandlungserfolg für die Ärztinnen und Ärzte bezeichnete auch der Kurienobmann der niedergelassenen Ärzte, Wilhelm Kerber, die in den Gremien der beiden Interessenvertretungen beschlossene Lösung: „Mit der Anhebung der Tarife ist eine Wertschätzung dieser persönlich belastenden und zugleich öffentlich wichtigen ärztlichen Tätigkeit gegeben. Dies wird, gemeinsam mit Maßnahmen der bürokratischen Vereinfachung der Angelobung, den Kreis der teilnehmenden Ärzte erweitern und die Versorgung in diesem Bereich sicherstellen.“ Die Neuregelung soll am 1. Juni 2019 in Kraft treten. Neu ist zudem die jährliche Evaluierung der Vergütung. „Gemäß des Verbraucherpreisindex kann man von einer Erhöhung von im Schnitt zwei Prozent pro Jahr ausgehen“, sagte Prettner.

Beseitigt konnte auch die „Irritation“ der Notärzte aufgrund eines „offensichtlich missverständlich formulierten Gesetzestextes“ werden: „Es konnte nie und es kann auch künftig keine Rede davon sein, dass Notärzte die Totenbeschau durchführen. Vielmehr können sie – so sie ohnehin vor Ort sind – den Tod feststellen, damit die Leiche verbracht werden kann. Dazu wurden im Notärzteprotokoll zwei Zeilen hinzugefügt“, betonte Prettner einmal mehr, dass es nicht um eine Totenbeschau, sondern um eine Todesfeststellung gehe. Erst danach dürfe eine Leiche an einen anderen Platz gebracht werden.

Zu den weiteren Gesetzesänderungen erklärte Prettner: „Mit der Möglichkeit zur Entnahme einer symbolischen Menge der Leichenasche entsprechen wir dem Wunsch vieler Menschen, die sich beispielsweise ein Schmuckstück anfertigen lassen wollen oder die Asche in einer Ampulle zu Hause aufbewahren möchten.“ Was die zusehends im Trend befindliche Naturbestattung betrifft, wurde festgeschrieben, dass Urnen für die Naturbestattung aus verrottbarem Material zu sein haben. Änderungen gibt es zudem in Bezug auf Grabauflassungen: „Damit es nicht zu vielen verwaisten Gräbern kommt, werden nach einer sechsmonatigen Übergangszeit die Überreste in einem Gemeinschaftsgrab bestattet“, informierte Prettner.

Gemeindebund und Ärztekammer zeigten sich mit den Neuerungen zufrieden: „Mit dem neuen Gesetz wurde allen Anforderungen Rechnung getragen“, betonten Stauber und Kerber.

 

 

 

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