LHStv.in Prettner: Mit der Erleichterung von Abläufen und zahlreichen Modernisierungen
wurde dem Wunsch von Angehörigen und Totenbeschauern Rechnung getragen – Gemeindebund und Ärztekammer
legten neues Tarifmodell vor
Klagenfurt (lpd) - Am 8. Mai werde das neue Kärntner Bestattungsgesetz in die Regierung eingebracht, erklärte
LHStv.in Beate Prettner am 7. Mai im Rahmen einer Pressekonferenz. "Ein Gesetz, das weit mehr ist als die
Todesfeststellung durch Notärzte, die im Vorfeld für mediale Aufmerksamkeit gesorgt hat. Tatsächlich
wird das Bestattungsgesetz einerseits zu Vereinfachungen, andererseits zur Modernisierung beitragen. Genau diese
beiden Punkte – Modernisierung sowie die Erleichterung von Abläufen – waren die grundsätzlichen Intentionen
für die Gesetzesnovelle."
Die wesentlichsten Änderungen umfassen folgende Bereiche: Bestellung des Totenbeschauers, Vergütung des
Totenbeschauers, Verlegung und Transport der Leiche, Naturbestattung, Änderungen bei der Überprüfung
von Sonderbestattungsanlagen, Entnahme von Aschenteilen sowie die Auflassung oder Stilllegung von Bestattungsanlagen.
Was die Bestellung des Totenbeschauers betrifft, so ist dafür künftig weder ein Gemeinderatsbeschluss
noch eine persönliche Angelobung notwendig. Vielmehr kann der Bürgermister die Bestellung alleine vornehmen,
die Bestätigung erfolgt schriftlich. „Mit dieser Änderung haben wir dem Wunsch vieler Betroffener entsprochen“,
betonte Prettner. Die Totenbeschau selbst sei ehestmöglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach Erhalt
der Todesfallanzeige, vorzunehmen. Wie die Gesundheitsreferentin erklärte, könne bei Bedarf die Durchführung
der Totenbeschau auch auf die in einer Primärversorgungseinheit tätigen Ärzte übertragen werden.
Ferner können die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet,
mit ihrer Zustimmung als Totenbeschauer bestellt werden.
Einen großen Durchbruch hat es bei der Vergütung der Totenbeschauer gegeben: Nach intensiven Verhandlungen
zwischen dem Kärntner Gemeindebund und der Kurie der niedergelassenen Ärzte hat man sich bei der Neuregelung
der Entschädigung auf eine Verdoppelung bzw. Verdreifachung des Honorars geeinigt.
Von Montag bis Freitag (7 bis 19 Uhr) wird das Honorar 120 Euro (statt bisher 53,20 Euro) betragen, was ergo mehr
als einer Verdoppelung gleichkommt.
Von Montag bis Freitag im Zeitraum 19 Uhr bis 7 Uhr sowie am Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 7 bis 19 Uhr
beträgt die Vergütung 180 Euro (statt bisher 74,30 Euro). Für Samstag, Sonntag und Feiertag von
19 bis 7 Uhr wurde eine Verdreifachung beschlossen: 230 Euro statt 74,30 Euro. Zufrieden mit dem nunmehr erzielten
Verhandlungsergebnis zeigte sich der Präsident des Kärntner Gemeindebundes, Bürgermeister Peter
Stauber: „Mit dem verhandelten Tarif wurde Sorge dafür getragen, dass die Totenbeschau wieder funktioniert
und für Ärzte wieder interessant ist.“
Als Verhandlungserfolg für die Ärztinnen und Ärzte bezeichnete auch der Kurienobmann der niedergelassenen
Ärzte, Wilhelm Kerber, die in den Gremien der beiden Interessenvertretungen beschlossene Lösung: „Mit
der Anhebung der Tarife ist eine Wertschätzung dieser persönlich belastenden und zugleich öffentlich
wichtigen ärztlichen Tätigkeit gegeben. Dies wird, gemeinsam mit Maßnahmen der bürokratischen
Vereinfachung der Angelobung, den Kreis der teilnehmenden Ärzte erweitern und die Versorgung in diesem Bereich
sicherstellen.“ Die Neuregelung soll am 1. Juni 2019 in Kraft treten. Neu ist zudem die jährliche Evaluierung
der Vergütung. „Gemäß des Verbraucherpreisindex kann man von einer Erhöhung von im Schnitt
zwei Prozent pro Jahr ausgehen“, sagte Prettner.
Beseitigt konnte auch die „Irritation“ der Notärzte aufgrund eines „offensichtlich missverständlich formulierten
Gesetzestextes“ werden: „Es konnte nie und es kann auch künftig keine Rede davon sein, dass Notärzte
die Totenbeschau durchführen. Vielmehr können sie – so sie ohnehin vor Ort sind – den Tod feststellen,
damit die Leiche verbracht werden kann. Dazu wurden im Notärzteprotokoll zwei Zeilen hinzugefügt“, betonte
Prettner einmal mehr, dass es nicht um eine Totenbeschau, sondern um eine Todesfeststellung gehe. Erst danach dürfe
eine Leiche an einen anderen Platz gebracht werden.
Zu den weiteren Gesetzesänderungen erklärte Prettner: „Mit der Möglichkeit zur Entnahme einer symbolischen
Menge der Leichenasche entsprechen wir dem Wunsch vieler Menschen, die sich beispielsweise ein Schmuckstück
anfertigen lassen wollen oder die Asche in einer Ampulle zu Hause aufbewahren möchten.“ Was die zusehends
im Trend befindliche Naturbestattung betrifft, wurde festgeschrieben, dass Urnen für die Naturbestattung aus
verrottbarem Material zu sein haben. Änderungen gibt es zudem in Bezug auf Grabauflassungen: „Damit es nicht
zu vielen verwaisten Gräbern kommt, werden nach einer sechsmonatigen Übergangszeit die Überreste
in einem Gemeinschaftsgrab bestattet“, informierte Prettner.
Gemeindebund und Ärztekammer zeigten sich mit den Neuerungen zufrieden: „Mit dem neuen Gesetz wurde allen
Anforderungen Rechnung getragen“, betonten Stauber und Kerber.
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