Zuverdienstgrenze wird ab 1. Jänner 2020 auf 7 300 Euro angehoben
Wien (bka) - "Mit der Einführung einer Nachfrist für Selbständige für den Bezug
des Kinderbetreuungsgeldes schaffen wir eine Lösung im Interesse vieler Jungfamilien", sagte Juliane
Bogner-Strauß, Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend, am 16. Mai zu dem in der Nationalratssitzung
vom 15. Mai eingebrachten Antrag.
Selbständige haben ein Wahlrecht ihre Einkünfte abzugrenzen. Seit dem 1. Jänner 2012 haben Eltern
bis zum Ablauf des zweiten, auf das Bezugsjahr folgende Kalenderjahr, Zeit diesen Nachweis zu erbringen. Da in
letzter Zeit vermehrt Fälle aufgetreten sind, in denen irrtümlicherweise die Frist nicht eingehalten
wurde, kommt es nun zu einer Anpassung im Interesse zahlreicher Familien.
Im Nationalrat wurde daher gestern ein Antrag eingebracht, mit dem die Frist zur Abgrenzung für Selbständige
für Geburten von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden
soll. Die Fristerweiterung gilt auch für in diesem Zusammenhang noch nicht rechtskräftig entschiedene
Gerichtsverfahren.
Selbständige Eltern, die aufgrund der versäumten Abgrenzung zurückgezahlt haben oder zurückzahlen
müssen, haben nun die Möglichkeit bei einem bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
eingerichteten Jungfamilienfonds um eine Zuwendung anzusuchen. "Auch jene Familien, die bereits Geld zurückzahlen
mussten, können zukünftig beim neu geschaffenen Jungfamilienfonds eine Unterstützungsleistung beantragen",
zeigt sich die Familienministerin erfreut.
Ein anderer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist die Zuverdienstgrenze.
Diese soll beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) und bei der Beihilfe während des Anspruchszeitraumes
weiterhin eine geringfügige Beschäftigung von Eltern ermöglichen. Der derzeitige Grenzbetrag von
6 800 Euro pro Kalenderjahr reicht dafür ab 2020 nicht mehr aus, weshalb der Grenzbetrag mit 1. Jänner
2020 auf 7 300 Euro angehoben wird.
|