Aus rechtlichen Gründen ist nicht beabsichtigt, vom bisher eingeschlagenen Kurs abzuweichen
Wien (bmi) - Aufgrund der wiederholten Kritik an der Außerlandesbringung von Lehrlingen, deren Asylverfahren
negativ entscheiden wurde, darf nochmals folgendes festgehalten werden: Das Asylrecht ist ein Sonderrecht. Als
solches kommt es jenen Menschen zu Gute, die in ihrem Herkunftsstaat im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
verfolgt werden und daher nicht dorthin zurückkehren können.
Rechtsstaatliche Entscheidungen, die unter Beachtung aller einschlägigen völker-, europarechtlichen und
nationalen Normen getroffen wurden, sind auch weiterhin umzusetzen. Entscheidungen, die eine Ausreiseverpflichtung
beinhalten, können jedenfalls nicht alleine durch eine Lehre oder andere Erwerbstätigkeit außer
Kraft gesetzt werden.
Daher ist schon aus rechtsstaatlichen Überlegungen nicht beabsichtigt, vom bisher praktizierten Kurs abzuweichen.
Dies erfordert ein rechtskonformer Vollzug auf Basis der aktuellen Rechtslage; nicht nur aus rechtsstaatlichen
Überlegungen, sondern auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz bei der Behandlung anderer Personen, deren
Asylantrag ebenso abgelehnt wurde. Rechtskräftige Entscheidungen - die in der Regel gerichtliche Entscheidungen
sind – sind von den Behörden zu vollziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom Februar 2019 festgehalten, dass eine Lehre bzw. Berufsausübung
nicht als öffentliches Interesse des inländischen Arbeitsmarktes von Art. 8 EMRK umfasst ist und bei
der Interessenabwägung nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht
jedoch öffentliche Interessen, zu Gunsten des Fremden zu berücksichtigen sind.
Von insgesamt etwa 100.000 Schutzgewährungen seit 2015 waren mit Ende April 2019 über 33.000 Fremde,
die bereits einen Schutzstatus erhalten haben und zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, als arbeitssuchend
gemeldet. Für die Integration in den Arbeitsmarkt ist das primäre Augenmerk auf diese Personengruppe
zu richten.
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