Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) schützt in den meisten europäischen
Ländern
St. Pölten (nögkk) - Sommerzeit ist Reisezeit. Nicht vergessen sollte man auf die e-card im Reisegepäck.
Denn damit ist man nicht nur in ganz Österreich krankenversichert, sondern auch in den meisten europäischen
Ländern. Und zwar durch die EKVK (Europäische Krankenversicherungskarte), die sich auf der Rückseite
der e-card befindet.
Wo gilt die EKVK?
Die EKVK gilt im gesamten EU- und EWR-Raum sowie in der Schweiz, in Mazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina
(in den drei letztgenannten Ländern ist sie beim zuständigen Sozialversicherungsträger gegen eine
gültige Anspruchsberechtigung umzutauschen).
Wie nützt man die EKVK?
Die EKVK kann bei allen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie in öffentlichen Spitälern
verwendet werden. Wichtig ist, die Karte gleich vor Behandlungsbeginn vorzuweisen. Der ausländische Krankenversicherungsträger
rechnet normalerweise direkt mit der NÖGKK ab. NÖGKK-Ombudsfrau Sabine Filzwieser warnt aber: „Leider
kann es trotzdem zu unangenehmen Überraschungen kommen. Manchmal wird die EKVK - trotz anderslautender Bestimmungen
- nicht akzeptiert und eine Barzahlung verlangt. Es gab auch Fälle, bei denen nur für das Stecken der
e-card 20 Euro verrechnet wurden. Die eigentliche Behandlung kann dann auch mehrere hundert Euro kosten.“
Sollte dies passieren, muss man sich unbedingt eine detaillierte Rechnung ausstellen lassen. Dies gilt auch für
private Kliniken und Privatärztinnen bzw. Privatärzte. Gegen Vorlage der Rechnung gibt es von der NÖGKK
eine Kostenerstattung.
Und außerhalb Europas?
Für Reisen in die Türkei gibt es nach wie vor einen Urlaubskrankenschein, der bei der Arbeitsstelle oder
bei der NÖGKK aufliegt. Der Urlaubskrankenschein muss vor Beginn der ärztlichen Behandlung beim ausländischen
Krankenversicherungsträger in einen ortsüblichen Krankenschein eingetauscht werden. Erst dann werden
ärztliche Behandlung, Medikamente oder Spital auf Kosten der Krankenkasse gewährt.
Bei allen anderen Reisezielen sind sämtliche ärztliche Leistungen selbst zu bezahlen.
NÖGKK-Tipp: Unbedingt private Reiseversicherung abschließen
Wer sein Urlaubsbudget nicht zusätzlich belasten möchte, sollte in jedem Fall eine private Reisekrankenversicherung
abschließen. Viele Leistungen im Urlaub sind oft auch über Zusatzangebote bei Automobilklubs oder Kreditkartenfirmen
abgedeckt.
Wichtig für eine Kostenerstattung
Die NÖGKK benötigt eine detaillierte Rechnung. Auf dieser sollten alle medizinischen Leistungen, Medikamente,
Heilbehelfe etc. samt ihren einzelnen Honoraren angeführt sein. Ebenso ist ein Zahlungsnachweis erforderlich.
Die Kostenerstattung erfolgt nach inländischen Tarifen (nicht in Rechnungshöhe). Dabei kann es zu großen
Differenzen kommen, da die ausländischen Sozialversicherungen andere Tarife haben und private Behandler die
Preise frei bestimmen können.
Wer eine private Reiseversicherung abgeschlossen hat, kann von der NÖGKK eine Bestätigung über die
Kostenerstattung verlangen und mit dieser dann die Restkosten bei der Privatversicherung geltend machen.
NÖGKK-Ombudsfrau Sabine Filzwieser rät: „Wer im Urlaub Probleme mit der EKVK hatte, kann sich an die
Ombudsstelle wenden. Wir werden jedes Anliegen speziell prüfen und versuchen, eine Lösung zu finden.“
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