AuslandsösterreicherInnen, die wählen wollen, müssen bis spätestens Donnerstag,
8. August 2019, die Eintragung in die Wählerevidenz beantragen
Wien (bmi) - Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, vor dem 1. Jänner des Jahres
der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben und sich dennoch an Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen
oder Volksbegehren beteiligen wollen, müssen Sie in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde
eingetragen sein. Für die Teilnahme an einer Europawahl ist eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz
erforderlich.
Was haben Sie als Auslandsösterreicher(in) zu unternehmen, um in die Wählerevidenz und/oder die
Europa-Wählerevidenz eingetragen zu werden?
Sofern Sie bisher in keiner Gemeinde in die Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz eingetragen sind, müssen
Sie einen entsprechenden Antrag auf Eintragung in die jeweilige Evidenz stellen. Hierbei können Sie sich eines
hierzu aufgelegten Formulars bedienen. Wenn Sie wollen, können Sie mit einem Formular die Eintragung in beide
Wählerevidenzen (Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz) oder auch den Verbleib (wiederum in einer
Wählerevidenz oder in beiden) beantragen. Sie müssen hierzu auf dem Formular mit der - langen - Bezeichnung
"Antrag auf Eintragung in die (bzw. Verbleib in der) Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz für
österreichische Staatsbürger(innen), die außerhalb des Bundesgebietes leben" nur das(die)
entsprechende(n) Kästchen ankreuzen.
Das Formular ist bei allen österreichischen Gemeinden vorrätig. Ist es Ihnen nicht möglich, mit
einer Gemeinde Kontakt aufzunehmen, so können Sie das Formular
als ausfüllbare und speicherbare pdf-Datei ( 883 KB) herunterladen. Beachten Sie bitte auch die Ausfüllanleitung
( 633 KB) Ausfüllanleitung
(Leichter Lesen) ( 22,2 KB) .
Wohnen Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so steht es Ihnen frei, entweder die Mitglieder
des Europäischen Parlaments Ihres Wohnsitz-Mitgliedstaates oder die österreichischen Mitglieder des Europäischen
Parlaments zu wählen. Sollten Sie sich dafür entscheiden, die österreichischen Mitglieder des Europäischen
Parlaments zu wählen, so vergessen Sie bitte nicht, dies durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens
auf dem Antragsformular förmlich zu erklären.
Den Antrag können Sie per Post, Telefax oder per E-Mail (eingescannt) direkt an die Gemeinde, zu der Ihr Anknüpfungspunkt
(Lebensbeziehung, Verbindung) zu Österreich besteht, stellen. Die Anknüpfungspunkte sind gesetzlich vorgegeben;
es kann immer nur eine bestimmte Gemeinde zuständig sein. Im Fall eines Umzugs ins Ausland wird es sich um
den letzten Hauptwohnsitz in Österreich handeln. Schließen Sie bitte dem Antrag Belege an, die zur Glaubhaftmachung
des im Formular angeführten Anknüpfungspunktes geeignet sind.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird Sie die Gemeinde für die Dauer von zehn Jahren in ihre
Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz eintragen. Sollte Ihr Antrag nicht zur Eintragung in die
Wählerevidenz(en) führen, so werden Sie darüber von der Gemeinde schriftlich verständigt.
Sie haben in Hinkunft die Möglichkeit, für die Dauer Ihrer Eintragung in die Wählerevidenz(en) durch
Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf dem Antragsformular eine automatische Zusendung von Wahlkarten
zu beantragen. In diesem Fall benötigt die Gemeinde - zwecks Zusendung der Wahlkarten - stets Ihre aktuelle
Auslandsanschrift. Wenn Sie keine automatische Zusendung der Wahlkarten beantragen, müssen Sie für die
Stimmabgabe im Ausland für jede Wahl, Volksabstimmung und Volksbefragung eine Wahlkarte (Stimmkarte) anfordern.
Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz Sie eingetragen sind, wird Sie spätestens
drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung informieren, dass die Zehn-Jahres-Frist abläuft und dass Sie
die Möglichkeit haben, einen Verbleib in der Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz zu beantragen.
Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie bei allen bundesweit abzuhaltenden Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen
sowie gegebenenfalls bei Europawahlen von Ihrem Wahlrecht (Stimmrecht) Gebrauch machen. Sobald in Österreich
eine Wahl, Volksabstimmung oder Volksbefragung ausgeschrieben (angeordnet) wird, werden Sie von der Gemeinde verständigt.
Bitte beachten Sie besonders:
Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland reicht eine Abmeldung nach dem Meldegesetz nicht aus, um als Auslandsösterreicher(in)
in der Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz zu verbleiben. Sie haben vielmehr ausdrücklich
eine diesbezügliche Erklärung abzugeben.Sind Sie bereits in einer der beiden Wählerevidenzen eingetragen
(Wählerevidenz oder Europa-Wählerevidenz) und Sie möchten sich in die jeweils andere Evidenz eintragen
lassen, ist dies in derselben Gemeinde möglich. Auf einem Antrag können Sie beide Wählerevidenzen
ankreuzen. Sofern Sie bereits in einer der beiden Wählerevidenzen geführt werden, beginnt die Zehn-Jahres-Frist
hinsichtlich beider Evidenzen neu zu laufen.
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