Nationalratswahl am 29. September nun endgültig fix

 

erstellt am
03. 07. 19
18:00 MEZ

Hauptausschuss genehmigt Verordnung der Bundesregierung einstimmig
Wien (pk) - Am 29. September 2019 wird nach dem Bruch der ÖVP-FPÖ-Koalition der Nationalrat neu gewählt. Der Hauptausschuss des Nationalrats genehmigte am 3. Juli einstimmig die diesbezügliche Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl, nachdem sich der Nationalrat mit Beschluss vom 12. Juni vorzeitig drei Jahre vor dem Auslaufen der fünfjährigen Gesetzgebungsperiode aufgelöst hat. Als Stichtag wird der 9. Juli 2019 bestimmt.

Nach diesem Stichtag orientieren sich bestimmte Fristen, wie die Bestellung der Sprengelwahlleiter und –leiterinnen, die Konstituierung der Wahlbehörden, die Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht und die Einbringung von Wahlvorschlägen. Die Landeswahlvorschläge sind spätestens am 2. August 2019, 17.00 Uhr bei den Landeswahlbehörden, die Bundeswahlvorschläge spätestens am 12. August 2019 bei der Bundeswahlbehörde einzureichen.

Wer sich zur Wahl stellt (passives Wahlrecht), muss am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Peter Haubner von der ÖVP hielt noch einmal fest, dass seine Partei für einen früheren Wahltermin – genauso wie der Bundespräsident und die Bundeskanzlerin – gewesen sei, um einen langen Wahlkampf zu vermeiden. Der Termin sei ein Kompromiss gewesen, entgegnete Jörg Leichtfried seitens der SPÖ, manche wollten früher wählen, manche später. Außerdem hänge die Länge des Wahlkampfs von den Parteien selber ab.

Einberufung von Sitzungen bis zum Wahltermin möglich – reguläre Sitzung am 25. September
Auch wenn sich der Nationalrat vorzeitig aufgelöst hat, gibt es keine "parlamentslose" Zeit, denn die Gesetzgebungsperiode dauert bis zum Tag, an dem die neu gewählten Abgeordneten für eine weitere Periode zusammentreten. Der Bundespräsident hat den neuen Nationalrat spätestens dreißig Tage nach der Wahl einzuberufen. Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Nationalrats ist für den 23. Oktober geplant.

Bis dahin können auch Plenarsitzungen und Ausschüsse in der alten Besetzung stattfinden. Vorgesehen ist jedenfalls eine Nationalratssitzung vier Tage vor der Wahl am 25. September. An diesem Plenartag werden dann auch die Berichte der beiden Untersuchungsausschüsse zum Kauf der Eurofighter und hinsichtlich der Vorkommnisse rund um das BVT behandelt.

Der Nationalrat kann jederzeit zu Sondersitzungen bzw. außerordentlichen Tagungen einberufen werden, wenn ein entsprechendes Verlangen ausreichend unterstützt ist.

Während der so genannten tagungsfreien Zeit im Sommer – diesmal mit Ablauf des 9. Juli bis 10. September - hat der Bundespräsident den Nationalrat zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Nationalratsabgeordneten oder der Bundesrat verlangt. Sie wird in diesem Fall "außerordentliche Tagung" genannt. Das Nationalratsplenum muss dann innerhalb von zwei Wochen zusammentreten.

Darüber hinaus kann auch der Hauptausschuss außerhalb der Tagung jederzeit einberufen werden, wenn sich dazu die Notwendigkeit ergibt – dafür ist laut Geschäftsordnung des Nationalrats keine Permanenterklärung notwendig. Dessen Ständiger Unterausschuss kann jederzeit einberufen werden.

Außerdem ermöglicht es die Geschäftsordnung, dass auch während der tagungsfreien Zeit schriftliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung gerichtet werden können, sodass den Abgeordneten auch in den Sommermonaten dieses Kontrollinstrument zur Verfügung steht.

Mit Tagungsbeginn am 10. September steht es den Abgeordneten frei, Sondersitzungen zu verlangen, die dann der Nationalratspräsident innerhalb von acht Tagen - ohne Samstage, Sonn- und Feiertage - einzuberufen hat. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Verlangens von mindestens 20 Abgeordneten unter Angabe eines Themas. Jeder und jede Abgeordnete darf ein solches Verlangen pro Jahr nur einmal unterstützen. Kleinere Klubs mit weniger als 20 Abgeordneten haben ebenfalls das Recht, einmal im Jahr eine Sondersitzung zu beantragen.

Bürgerinitiativen verfallen nicht
Während unerledigte Gesetzesvorschläge nach Beendigung einer Gesetzgebungsperiode verfallen und eventuell neu eingebracht werden müssen, behalten die nicht erledigten Bürgerinitiativen ihren Status als Verhandlungsgegenstände auch im neuen Nationalrat. Bürgerinnen und Bürger müssen daher nicht befürchten, dass ihre Initiativen verlorengehen und sie eventuell das gesamte Procedere nochmals zu durchlaufen haben.

 

 

 

Allgemeine Informationen:
https://www.parlament.gv.at

 

 

 

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