Die gesetzliche Ausnahme für E-Autos von IG-L Tempolimits ist ab sofort anwendbar.
Wien (bmnt) - E-Mobilität ist ein wesentlicher Bestandteil der Umstellung unserer Verkehrssysteme.
Mit einer Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) wurde eine gesetzliche Ausnahme für Elektrofahrzeuge
bei IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen geschaffen. Für diese
Fahrzeuge gelten die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß IG-L demnach nicht, sie können also
auch in 100 km/h-Zonen die ansonsten erlaubten 130 km/h fahren. „Die Maßnahme ist ein Teil des E-Mobilitätspakets.
Mit der Ausnahmeregelung zu den Tempolimits werden Anreize für die Nutzerinnen und Nutzer der Elektromobilität
geschaffen. Im Zusammenwirken von Bund, Ländern, Städten und Gemeinden wird so saubere Mobilität
unterstützt und ein Beitrag zu Klima- und Luftreinhaltung geleistet“ erklärt Umweltministerin Maria Patek.
Mit Elektrofahrzeugen darf somit in Zukunft in einer IG-L Tempolimit-Zone die höchstzulässige Geschwindigkeit
gefahren werden, das sind in der Regel 130 km/h. Mit der Anbringung der gesetzlich erforderlichen Hinweisschilder
auf den betroffenen Streckenabschnitten kann die Ausnahme in Anspruch genommen werden. Insgesamt betrifft das eine
Strecke von insgesamt 440 km Länge. Die Ausnahme gilt nur für Fahrzeuge mit reinem
Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie.
Sie gilt insbesondere nicht für Plug-in-Hybrid elektrische Fahrzeuge. Sie kann außerdem
nur von Fahrzeugen in Anspruch genommen werden, die über eine weiße Kennzeichentafel
mit grüner Schrift (E-Kennzeichen) verfügen. Mit dem E-Kennzeichen als einheitliche
Kennzeichnung von Elektrofahrzeugen sollen Anreize für die E-Mobilität österreichweit umgesetzt
werden. Die E-Kennzeichentafel ist optional und kann bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen
gewählt bzw. darauf umgestiegen werden.
Zu beachten ist, dass Tempolimits oft nicht nur aus Luftreinhaltegründen, sondern auch aus Gründen der
Verkehrssicherheit, u.a. bei hoher Verkehrsdichte, schlechter Witterung und entsprechenden Sichtverhältnissen
oder aus Lärmschutzgründen in Kraft sind. In solchen Fällen ist das jeweilige Tempolimit auch von
Elektrofahrzeugen zu beachten.
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