Tirol: Aarhus-Beteiligungsgesetz bei umwelt-
 bezogenen Entscheidungen geht in Begutachtung

 

erstellt am
11. 07. 19
13:00 MEZ

Brüssel/Innsbruck (lk) - Die Tiroler Landesregierung hat am 10. Juli das so genannte Tiroler Aarhus-Beteiligungsgesetz in Begutachtung geschickt, mit dem die Beteiligung von in Tirol anerkannten Umweltorganisationen und der Zugang zu Informationen für die Allgemeinheit in Umweltangelegenheiten auf neue Beine gestellt wird. Im Jahr 2014 hat die Europäische Kommission aufgrund mangelnder Umsetzung dieser Beteiligungsprozesse ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eröffnet. Neben dem Bund sind auch die neun Bundesländer in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Aarhus-Umsetzung verantwortlich – in Tirol betrifft dies das Tiroler Naturschutzgesetz, das Tiroler Jagdgesetz und das Tiroler Fischereigesetz, die allesamt novelliert und angepasst werden müssen. Mit den entsprechenden Gesetzesnovellen sowohl auf Bundes-, als auch auf Länderebene soll die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Union erreicht werden.

Tiroler Beteiligungsgesetz im Einklang mit Bund und anderen Bundesländern
„Das Tiroler Aarhus-Beteiligungsgesetz dient zur Herstellung der unionskonformen Rechtslage in Umweltangelegenheiten. Gleichzeitig arbeiten wir damit einen weiteren Punkt unseres Tiroler Koalitionsübereinkommens ab, in dem wir eine Umsetzung der Aarhus-Konvention im Gleichklang mit dem Bund und den anderen Bundesländern bis Mitte 2019 vereinbart haben“, informiert der für Jagd und Fischerei zuständige LHStv Josef Geisler. Geisler ist davon überzeugt, „dass wir mit den Gesetzesanpassungen dafür sorgen, dass die Verfahren weiterhin rasch und ausgewogen durchgeführt werden können und gleichzeitig Strafzahlungen an die EU verhindert werden können.“ Und auch Tirols Naturschutzreferentin LHStvin Ingrid Felipe zeigt sich zuversichtlich, „dass mit dem heute in Begutachtung geschickten Sammelgesetz die rechtliche Stellung der Umweltorganisationen bei Verfahren gestärkt wird. Ich begrüße auch, dass wir im Sinne der Transparenz die relevanten Informationen auf der digitalen Amtstafel verbessern und ein Gutachten in Auftrag geben, welches die weiteren völkerrechtlichen Verpflichtungen und deren Auswirkungen darlegen soll.“

Beschwerderecht für Umweltorganisationen, kein Revisionsrecht an Höchstgericht
Das Tiroler Aarhus-Beteiligungsgesetz regelt den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Die in Tirol anerkannten Umweltorganisationen haben etwa bei Verträglichkeitsprüfungsverfahren Akteneinsicht, können an mündlichen Verhandlungen teilnehmen, können sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußern und haben ein Recht zur Abgabe einer Stellungnahme bei mündlichen Verhandlungen. Damit erhalten die anerkannten Umweltorganisationen ein nachträgliches Beschwerderecht, aber kein Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof. Für Bescheide, die zwischen dem 28. März 2018 und dem Inkrafttreten des Beteiligungsgesetzes erlassen wurden, gibt es eine Übergangsbestimmung, die es wiederum den in Tirol anerkannten Umweltorganisationen ermöglicht, Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Prüfung der völkerrechtlichen Komponente und Überarbeitung der Online-Veröffentlichung
Darüber hinaus hat sich die Tiroler Landesregierung darauf geeinigt, ein Gutachten in Auftrag zu geben, das die völkerrechtliche Komponente der Aarhus-Konvention beleuchten soll. Darin soll allen voran geklärt werden, welche völkerrechtlichen Verpflichtungen es über die unionsrechtliche Verpflichtung hinaus gibt, die Auswirkungen auf das Tiroler Landesrecht haben. Mit dem Gutachten soll in einem weiteren Schritt geklärt werden, wie eine praktikable Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtungen aussehen könnte. Zudem hat die Landesregierung vereinbart, die Elektronische Amtstafel auf der Landeshomepage www.tirol.gv.at im Sinne einer Kundmachungsplattform zu überarbeiten. Dies soll zu mehr Transparenz bei Umweltinformationen führen.

Factbox zu Aarhus:
Die Aarhus-Konvention ist ein Völkerrechtsvertrag aus dem Jahr 1998, der die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten regelt. In der Konvention geht es um drei wesentliche Punkte:

  • Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
  • Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten umweltbezogenen Entscheidungen
  • Zugang zu Gerichten

Ziel des Beteiligungsgesetzes ist, dass die betroffene Öffentlichkeit, vertreten durch in Tirol anerkannte Umweltorganisationen (NGOs), leichter an Verfahren teilnehmen kann.

 

 

 

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