Gerade im Sommer kommt es vor, dass Baustellen kurzfristig eingerichtet werden. Wer folglich
im Haltverbot parkt, hat keine Strafe zu befürchten.
Wien (arbö) - Die Sommermonate sind aufgrund der Witterung und des geringeren Verkehrsaufkommens starke
Baustellenmonate. Neben großen Infrastrukturprojekten, die oftmals schon monatelang bekannt und angekündigt
sind, gibt es aber auch zahlreiche kleinere Bauaktivitäten, die Pkw-Besitzer durchaus überraschen können.
Und so kann es schon vorkommen, dass man vom Urlaub zurückkommt, und plötzlich parkt das eigene Auto
im absoluten Halteverbot, weil eben vor kurzem eine Baustelle eingerichtet wurde. Und tatsächlich kann ein
mehrtägiger Urlaub bereits ausreichen, um in eine derartige Situation zu gelangen, wie Gerald Hufnagel, ARBÖ-Rechtsexperte,
ausführt: „Den Zeitpunkt, wann eine Baustelle angekündigt werden muss, ist in Österreich nicht überall
gleich geregelt. In Wien beispielsweise werden Baustellen mindestens 24 Stunden davor angekündigt. Ausnahmen
bilden natürlich Spontangebrechen, wie ein Wasserrohrbruch oder Bruch der Betondecke.“ Im Regelfall werden
Baustellen und damit einhergehende Halteverbotsschilder aber mehrere Tage vor Beginn mittels Verkehrszeichen angekündigt.
Wer nun in eine derartige Situation kommt, hat allerdings keine Strafe zu befürchten, wie Hufnagel weiter
aufklärt: „Bei Aufstellen der Parkverbotstafeln wird eine Liste mit den im Baustellenbereich befindlichen
Fahrzeugen angefertigt und der Polizei übergeben. Wer vor der Aufstellung im späteren Verbotsbereich
gestanden ist, hat keine Strafe oder Kosten zu befürchten, auch wenn das Fahrzeug mittels Abschleppung entfernt
wurde. Und es gibt auch keine Bestimmung, die die Dauer des Parkens beschränkt und keine Verpflichtung das
KFZ regelmäßig zu besuchen.“
Wer allerdings dennoch eine Strafe erhält – weil zum Beispiel die angefertigte Liste nicht komplett ist oder
das Verkehrszeichen verstellt wurde – sollte gegen die Strafe Einspruch erheben, rät der ARBÖ-Rechtsexperte
abschließend. Gegen die Kosten einer allfälligen Abschleppung ist zusätzlich das Rechtsmittel einer
„Vorstellung“ zu ergreifen.
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