Achtung beim Fliegen, Transportieren und Fotografieren – Wo Kennzeichnung bzw. Genehmigung
nötig ist, Vorsicht bei der Veröffentlichung von Luftaufnahmen
Wien (öamtc) - "Tourist wegen Drohnenflug verhaftet" – immer häufiger liest man solche
Schlagzeilen, was zur Verunsicherung von Reisenden führt, die ihre Drohne mit in den Urlaub nehmen möchten.
Gerade in der Urlaubszeit erreichen den Mobilitätsclub diesbezüglich viele Anfragen. "Wer seine
Drohne mit ins Ausland nehmen möchte, sollte sich vorab über allgemeine und länderspezifische Vorschriften
informieren. Die Regelungen unterscheiden sich von Land zu Land stark und bei Verstößen drohen, wie
auch in Österreich, hohe Strafen", weiß ÖAMTC-Drohnenexperte Benjamin Hetzendorfer.
Zu den allgemein gültigen Regeln für Drohnenpiloten im In- und Ausland gehören: auf Sicht fliegen,
die Privatsphäre Dritter und den Datenschutz achten, ausreichend Abstand zu Gebäuden und unbeteiligten
Personen halten, Flugverbotszonen beachten und landen, wenn sich Flugzeuge oder Helikopter nähern. "Auch
wichtig ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, denn bei einem Unfall haftet der Drohnenpilot", rät
der Experte.
Landesspezifische Regeln beliebter Urlaubsländer, Vereinfachung ab 2020
Viele Länder haben zusätzlich ihre eigenen Vorgaben – eine Übersicht:
- Kroatien: In Kroatien sind Drohnen nach Gewicht und maximaler
Fluggeschwindigkeit in verschiedene Kategorien unterteilt. Im Regelfall muss schon vor der Reise eine Registrierung
bei der Luftfahrtbehörde erfolgen. Eine Plakette mit Name, Adresse und Kontaktmöglichkeiten ist ebenfalls
vorgeschrieben. Fotografieren und Filmen mit Drohnen ist in Kroatien für Touristen kaum möglich – denn
dafür bedarf es einer Genehmigung der State Geodetic Administration, die für Touristen im Regelfall jedoch
nicht erteilt wird.
- Griechenland: In Griechenland dürfen Drohnen ohne Bewilligung
49 Meter hoch und im Umkreis von 50 Metern geflogen werden. Mit vorheriger Bewilligung der Luftfahrtbehörden
sind es 120 Meter Höhe und 500 Meter Entfernung. Zu Flughäfen ist ein Mindestabstand von acht Kilometern
einzuhalten – womit auch auf vielen Urlaubsinseln die Drohne im Koffer bleiben muss.
- Italien: "Für den privaten Gebrauch von Drohnen
ist in Italien keine Genehmigung der Luftfahrtbehörde notwendig", sagt der ÖAMTC-Experte. "Der
Pilot darf das Gerät maximal 70 Meter hoch und in 200 Meter Entfernung fliegen. Aber Achtung: Für einige
Städte, wie z.B. Venedig, gilt ein Flugverbot für Drohnen."
- Deutschland: In Deutschland gilt für Drohnen über
250 Gramm Abfluggewicht eine Kennzeichnungspflicht, d.h. der Name und die Adresse des Halters müssen feuerfest
und deutlich sichtbar am Gerät angebracht sein. Für Drohnen mit mehr als zwei Kilo Abfluggewicht benötigt
man einen Flugkenntnisnachweis.
Ab Sommer 2020 gelten in allen EU-Mitgliedstaaten einheitliche rechtliche Bestimmungen – dann wird auch die
Drohnennutzung in vielen Urlaubsdestinationen wesentlich einfacher.
Vorsicht beim Befördern im Flugzeug und beim Fotografieren vor Ort
Wer mit dem Flugzeug verreist, sollte wissen: "Während die Drohne selbst im Koffer transportiert werden
kann, sollten die Akkus im Handgepäck untergebracht werden", erklärt der Experte des Mobilitätsclubs.
"Da es sich meistens um besonders heikle Lithium-Polymer-Batterien handelt, empfiehlt sich der Transport in
einem feuerfesten Aufbewahrungsbeutel, z.B. eine sogenannte Lipo Bag."
Aufgrund der Panoramafreiheit dürfen prinzipiell auch Urlaubsfotos von urheberrechtlich geschützten Gebäuden
veröffentlicht werden – solange sie von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind. Aber Vorsicht:
"Wer ein berühmtes Bauwerk mit einer Drohne fotografiert und das Bild online stellt, kann Probleme bekommen",
warnt der ÖAMTC-Experte. "Die Panoramafreiheit gilt dann meist nicht, da Drohnen aus Perspektiven fotografieren
oder filmen, die für den normalen Betrachter im öffentlichen Raum nicht erreichbar sind."
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