Das Regierungsprogramm 2017-2022 hat den Beschluss eines Forschungsfinanzierungs- gesetzes
vorgesehen – ein Projekt, das keinesfalls der aktuellen politischen Situation im Land zum Opfer fallen darf.
Wien (bmvit) - „Um den Forschungs- und Wirtschaftsstandort Österreich weiterzuentwickeln und damit
auch zu attraktiveren, darf es in diesem Bereich keinen Stillstand geben“, ist Bundesminister Andreas Reichhardt
überzeugt.
„Wir haben das Forschungsfinanzierungsgesetz daher in ein Forschungsrahmengesetz umgewandelt, das wir in dieser
Form in Begutachtung schicken. Das bedeutet: wir haben für die zukünftige Bundesregierung den Rahmen
vorgegeben, lediglich der Finanzierungspfad muss noch eingesetzt werden. Dadurch kann ein weiterer Zeitverlust
vermieden werden“, so Reichhardt.
Mit dem jetzt vorgeschlagenen Forschungsrahmengesetz (FRG) würde erstmals eine spezifische gesetzliche Regelung
geschaffen werden, die den Notwendigkeiten einer langfristigen FTI-Finanzierung für mehr Planungssicherheit
und einer Reduktion des Verwaltungsaufwands Rechnung tragen. Bis auf den Finanzierungsrahmen konnten in den vergangenen
Wochen sämtliche zentralen Elemente des Gesetzentwurfes fertig ausverhandelt werden. Reichhardt betont, dass
der Finanzierungspfad bewusst ausgelassen wurde, da seine Aufgabe in der aktuellen Regierung jene ist, für
den zukünftigen Minister den Boden zu ebnen, ohne budgetären Vorgaben zu machen.
Folgende Kernelemente soll das Forschungsrahmengesetz beinhalten:
1) Dreijährige Budgets
Innerhalb wiederkehrender dreijähriger Leistungs- und Finanzierungsperioden sind die Budgets der einzelnen
Töpfe garantiert und nicht kürzbar. Dies bringt mehr Planungssicherheit und erlaubt den Abschluss dreijähriger
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen mit den zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen.
Durch eine haushaltsrechtliche Klarstellung können Vereinbarungen ohne ein eigenes Vorbelastungsgesetz abgeschlossen
werden.
2) Instrument der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen ermöglichen eine strategischere Steuerung durch den Bund. Diese
Vereinbarungen treten an die Stelle mehrerer jährlicher Einzelbeauftragungen. Bei den Forschungsförderungseinrichtungen
wird eine Trennung der strategischen Aufgaben der Ressorts und der operativen Aufgaben der Einrichtungen ermöglicht.
3) Definition der zentralen Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen, mit denen Leistungs- bzw.
Finanzierungsvereinbarungen abgeschlossen werden
Durch die gesetzliche Definition der zentralen Einrichtungen, auf Basis objektiver Kriterien, wird diesen eine
mehrjährige Finanzierungssicherheit eingeräumt. Eine langfristige Finanzierung mit jeweils dreijährigen
Vereinbarungen steht einer strategischen Leistungsmessung und einem verbesserten Monitoring gegenüber. Diese
zentralen Einrichtungen sind AIT, IST-Austria, ÖAW, SAL, FFG, AWS, CDG, LBG, FWF und OeAD.
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