Baulandumlegungsverfahren als wichtiges Instrument der örtlichen Raumordnung
Innsbruck (lk) - Eine geordnete und bodensparende Bebauung von Grundstücken ist oftmals nicht möglich
– aufgrund der Grundstücksformen sowie der mangelnden Wege und Straßen. Die Neuordnung von Grundstücken
in Gebieten, die für die Entwicklung neuer Siedlungen vorgesehen sind, ist das wesentliche Ziel von Baulandumlegungen.
Diese werden von der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Landes Tirol in Zusammenarbeit mit der Abteilung
Bodenordnung des Landes Tirol abgewickelt. Das Baulandumlegungsverfahren ist seit dem Jahr 1972 – also seit dem
Beginn der Raumordnung in Tirol – im Tiroler Raumordnungsgesetz verankert und wird stetig weiterentwickelt. Im
Jahr 2018 wurden 24 Verfahren bearbeitet, für 20 weitere wurden Informationsgespräche und Beratungen
durchgeführt.
„Die Baulandumlegung hat sich in Tirol durchaus bewährt. Sie bietet eine gute Möglichkeit, die Interessen
der Raumordnung, der Gemeinden und nicht zuletzt der Grundeigentümerinnen und -eigentümer bestmöglich
umzusetzen. Es wird zum einen eine Wertsteigerung für die Grundbesitzerinnen und -besitzer und zum anderen
eine geordnete Siedlungsentwicklung für die Gemeinden erzielt“, so der zuständige Landesrat Johannes
Tratter. „Gerade im von Bodenknappheit geprägten Tirol sind diese Verfahren unabdingbare Voraussetzung dafür,
dass geeignete Flächen für Bauland entstehen und verwendet werden können“, sieht auch Peter Hollmann,
Vorstand der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, die Baulandumlegung als wichtiges Instrument zur aktiven Umsetzung
der Ziele und Vorgaben der Raumordnung.
Klare Voraussetzungen – sichtbare Vorteile
Die Grundstücke, die dem Verfahren unterzogen werden, müssen innerhalb der im Örtlichen Raumordnungskonzept
ausgewiesenen Siedlungsgrenzen liegen. Zudem ist festgelegt, dass im Zuge der Verfahren eine zweckmäßige
Erschließung und bodensparende Bebauung sichergestellt werden muss. Für die GrundeigentümerInnen
ergeben sich im Rahmen von Baulandumlegungsverfahren wesentliche finanzielle Vorteile in Bezug auf die Erstellung
der Projektsunterlagen – Neueinteilung samt Erschließungskonzept – sowie auch in steuerlicher und gebührenrechtlicher
Hinsicht. „Grundsätzlich kann die Durchführung eines Umlegungsverfahrens von der Gemeinde oder von mindestens
der Hälfte der Eigentümerinnen und Eigentümer der umzulegenden Grundstücke beantragt werden.
Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass der überwiegende Teil in Form von einvernehmlichen Übereinkommen
durchgeführt wurde“, informiert LR Tratter.
Zahlreiche Umlegungen in Tirol
Die Anzahl der bearbeiteten Verfahren hat sich in den letzten Jahren zwischen 40 und 50 eingependelt. Mit 25 von
44 bearbeiteten Verfahren im Jahr 2018 liegt das Gewicht bei der Verteilung auf die Bezirke klar im Oberland und
Außerfern. „Eine Verlagerung ins Unterland ist jedoch weiter spürbar. Im Bezirk Kufstein sind schon
sechs Verfahren anhängig, im Bezirk Innsbruck-Land bereits zwölf. Neben der Zunahme von Kleinstverfahren
mit teilweise nur drei bis fünf Grundeigentümerinnen und -eigentümern etabliert sich die Baulandumlegung
auch immer mehr in Gewerbegebieten. Hier sind bereits zwei große Verfahren – in Zirl und Reutte – eingeleitet“,
so Abteilungsvorstand Hollmann.
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