Verkehrsminister hält gleichzeitige Prüfung durch Finanzprokuratur für nicht
zweckmäßig
Wien (pk) - Der Rechnungshof wird laut Verkehrsminister Andreas Reichhardt vom Verkehrsressort (BMVIT) und
seinem Wirkungskreis getätigte Vergabeverfahren prüfen. Diese Zusicherung verbindet Reichhardt in einem
diesbezüglichen Bericht (III-320 d.B.) an den Nationalrat mit der Feststellung, eine Doppelbeauftragung staatlicher
Organe in dieser Sache widerspreche "den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit".
Reichhardt bezieht sich dabei auf eine einstimmige Entschließung des Nationalrats vom 3. Juli 2019, wonach
die Finanzprokuratur im Auftrag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie all jene Vergaben
des Ressorts beziehungsweise dem BMVIT zugeordneter staatlicher Unternehmen zu prüfen habe, die in den Bereich
Hoch- und Tiefbau fielen oder deren Wert eine Million Euro überschritt. Der Prüfzeitraum solle die letzten
fünf Jahre umfassen, so die Forderung der Abgeordneten, Prüfgegenstand müsse die Einhaltung vergaberechtlicher
Bestimmungen sein.
Wohl obliege der Finanzprokuratur die anwaltliche Beratung und Vertretung der Republik vor Gericht und Behörden,
hält der Verkehrsminister in seinem Schreiben fest. Für die Überprüfung der Gebarung des gesamten
Staatswesens samt Rechtsträger mit mindestens 50%-iger Beteiligung der öffentlichen Hand sei jedoch der
Rechnungshof zuständig. Diesen habe das Ministerium am 7. Juli 2019 ersucht, Auftragsvergaben durch die ASFINAG
und ihrer Tochterunternehmen zu untersuchen. Das Kontrollorgan habe daraufhin von sich aus mittgeteilt, in diesem
Zusammenhang sämtliche Vergaben im Umkreis des Verkehrsministeriums prüfen zu wollen. Gegenständlicher
Rechnungshofbericht werde dem Nationalrat "unverzüglich" zugeleitet, versichert Reichhardt.
Zur Besorgnis der AntragstellerInnen über mögliche "Ungereimtheiten" bei bestimmten Vergaben
in der Vergangenheit meint der Verkehrsminister, alle BieterInnen und InteressentInnen hätten in derartigen
Fällen bei Vergabeverfahren die Möglichkeit, vor Gericht mittels Rechtsschutzverfahren vergaberelevante
Entscheidungen zu bekämpfen. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass Direktvergaben im Baubereich lediglich
bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 € zulässig sind, Aufträge im Wert von über
1.000.000 € erforderten überhaupt eine Bekanntmachung an den "maßgeblichen Bieterkreis".
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