Ansuchen bezüglich Leistungen aus dem Jungfamilienfonds für rechtskräftige Fälle
nun möglich – künftig längere Frist für Abgrenzungsnachweis
Wien (pwk) - „Die Wirtschaftskammer und die SVA konnten sich mit ihrer familienfreundlichen Neuregelung
beim Kinderbetreuungsgeld für Selbständige durchsetzen. Das wird das Leben vieler Selbständiger
mit Kindern wesentlich erleichtern“, zeigt sich Karlheinz Kopf, Generalsekretär der Wirtschaftskammer Österreich
(WKÖ) und Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) erfreut.
Künftig längere Fristen
Bisher mussten einige Selbstständige das Kinderbetreuungsgeld aufgrund der Gesetzeslage vollständig
zurückzahlen, obwohl sie die Zuverdienstgrenze eingehalten hatten. Sie hatten es lediglich verabsäumt,
innerhalb einer Frist eine monatsweise Aufschlüsselung ihrer Einkünfte an die Sozialversicherung zu schicken.
Durch das neue Gesetz wird diese Frist nun verlängert: Für Geburten zwischen 1.1.2012 bis 28.2.2017 kann
der Nachweis zur Einkommensabgrenzung noch bis 31.12.2025 übermittelt werden. Auch dann, wenn es bereits anhängige
Gerichtsverfahren gibt.
Wichtig ist: Stellt der Krankenversicherungsträger im laufenden Prüfverfahren aufgrund der Jahreseinkünfte
eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze fest und weist den Elternteil individuell auf die Möglichkeit
zur Vorlage des Abgrenzungsnachweises hin, muss der Nachweis binnen zwei Monaten ab diesem Hinweis vorgelegt werden.
Eine spätere Vorlage ist in diesem Fall nicht möglich.
Neu geschaffener Jungfamilienfonds entschädigt Selbständige
Ist die Rückforderung des Kinderbetreuungsgelds für ein zwischen 1.1.2012 bis 28.2.2017 geborenes Kind
aufgrund der erwähnten Fristversäumnis schon rechtskräftig, können sich die Betroffenen an
die SVA wenden, die den neu geschaffenen Jungfamilienfonds vollzieht: Wer das Kinderbetreuungsgeld bereits zurückgezahlt
hat und die Einhaltung der Zuverdienstgrenze nachträglich nachweisen kann, hat die Möglichkeit, um Zuwendungen
aus dem Jungfamilienfonds anzusuchen. Hat die Familie die Forderung noch nicht beglichen, kann unter gewissen Voraussetzungen
der Jungfamilienfonds die Rückzahlung übernehmen.
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