Wohnsitz als Voraussetzung für SEPA-Lastschrifteinzug ist unzulässig
Wien (vki) - Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bahn AG enthalten eine Klausel, die
eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrifteinzug nur dann zulässt, wenn der Kunde einen Wohnsitz in Deutschland
hat. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte dagegen im Auftrag des Sozialministeriums. Der Oberste
Gerichtshof (OGH) in Österreich legte die Frage zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
vor. Dieser gab nun dem VKI Recht. Das Erfordernis eines Wohnsitzes in Deutschland bei einer SEPA-Lastschrift ist
unzulässig.
Im Verfahren ging es darum, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland zwar auch österreichischen
Kunden die Buchung von Fahrten anbietet, eine Bezahlung via SEPA-Lastschriftverfahren jedoch nur dann möglich
ist, wenn ein Wohnsitz des Kunden in Deutschland liegt.
Nach Rechtsaufassung des VKI handelt es sich dabei um eine Umgehung der SEPA-Verordnung, die besagt, dass der Empfänger
einer Lastschrift nicht vorgeben kann, in welchem Land ein Zahlungskonto zu führen ist. Im vorliegenden Fall
werden zwar Lastschriften von Auslandskonten zugelassen, gleichzeitig jedoch durch die Bedingung eines Wohnsitzes
im Lande des Unternehmens für die meisten Kunden unmöglich gemacht, denn im Normalfall haben die Kunden
Wohnsitz und Konto im selben Land. Dies ist nach Ansicht des VKI gröblich benachteiligend.
Der EuGH bestätigte nun die Sicht des VKI: Ein Unternehmen darf nicht vorschreiben, dass Kunden, die Fahrkarten
online per Lastschriftverfahren kaufen möchten, einen Wohnsitz in Deutschland haben müssen. Die SEPA-Verordnung,
die den Zahlungsverkehr im europäischen Wirtschaftsraum harmonisieren soll, verbietet es einem Unternehmen
vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Kunden zu führen ist. Die gegenständliche
Vorgabe der Deutschen Bahn, einen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat zu haben, ist gleichbedeutend mit
der Vorgabe, das Zahlungskonto in einem bestimmten Land zu haben. Die Zahlungspraxis des Unternehmens läuft
der SEPA-Verordnung zuwider und führt zum Ausschluss eines Großteils der grenzüberschreitenden
Zahlungen. Ein Unternehmen muss zwar keine Zahlungsmöglichkeit durch Lastschrift anbieten, wenn es aber ermöglicht
wird, dann muss dies im gesamten EU-Raum nutzbar sein.
„Das nun vorliegende Urteil ist eine positive Entscheidung im Sinne eines unkomplizierten grenzüberschreitenden
Zahlungsverkehrs in der Europäischen Union“, kommentiert Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im
VKI die Entscheidung. „Das Urteil stellt ausdrücklich klar, dass es für eine SEPA-Lastschrift kein Wohnsitzerfordernis
geben darf, da dies zur Umgehung der SEPA-Verordnung führt“, so Joachim Kogelmann weiter. „Durch die Entscheidung
ist gesichert, dass Verbraucher ihren gesamten Euro-Zahlungsverkehr über ein einziges Bankkonto innerhalb
des SEPA-Raumes abwickeln können und zwar unabhängig vom Wohnsitz.“
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