Tag der pflegenden Angehörigen

 

erstellt am
13. 09. 19
13:00 MEZ

Onlineantrag beim Sozialministeriumservice möglich
Wien (bmasgk) - Die Pflege eines Menschen kann neben der körperlichen Anstrengung eine besondere psychische Belastung bedeuten. Einerseits lastet die Verantwortung für den/die Pflegebedürftige/n vorwiegend auf der Hauptpflegeperson, andererseits erfordert die ständige Verfügbarkeit oft viel Kraft. Regelmäßiger Urlaub ist daher besonders wichtig.

Damit sich pflegende Angehörige durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können, kann das Sozialministeriumservice mit finanziellen Zuschüssen zur Seite stehen.

Wenn Sie als nahe/r Angehörige/r einen pflegebedürftigen Menschen seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind, wird Ihnen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung eine Zuwendung gewährt, wenn der pflegebedürftigen Person mindestens ein Pflegegeld der Stufe 3 gebührt. Bei an Demenz erkrankten Angehörigen oder pflegebedürftigen Minderjährigen ist ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 Voraussetzung.

Die Zuwendung wird gewährt, wenn das Einkommen der Pflegeperson eine gewisse Grenze nicht übersteigt und soll einen Beitrag zur Abdeckung jener Kosten darstellen, die wegen der Verhinderung der Hauptpflegeperson für eine professionelle oder private Ersatzpflege anfallen.

Die maximale Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je nach Pflegegeldstufe zwischen 1.200,- bis 2.200,- Euro. Diese Beträge erhöhen sich bei der Pflege von demenziell beeinträchtigten oder minderjährigen Angehörigen um jeweils 300,00 Euro.

Im Jahr 2018 konnte das Sozialministeriumservice über 13.300 Unterstützungen gewähren und insgesamt über 12 Millionen Euro an pflegende Angehörige ausbezahlen.

Anträge können jetzt auch online beim Sozialministeriumservice eingebracht werden. Mehr Informationen unter http://sozialministeriumservice.at

 

 

 

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