Drassmarkt war die dritte Station der Infotour von LR Illedits durch die Bezirke
Drassmarkt/Eisenstadt (blms) - Den Zukunftsplan Pflege und das neue Anstellungsmodell für pflegende
Angehörige stellte Soziallandesrat Christian Illedits im Zuge seiner Bezirks-Infotour am 3. Oktober in Drassmarkt
vor. Gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Pflegeservice Burgenland GmbH, Mag. (FH) Harald Keckeis, und
der Pflege- und Sozialberaterin im Bezirk Oberpullendorf, Beate Igler, stand Illedits den mehr als 80 interessierten
BesucherInnen anschließend für Fragen zur Verfügung.
Der 21 Maßnahmen umfassende „Zukunftsplan Pflege“ soll die Pflege der wachsenden Zahl betreuungsbedürftiger
Menschen im Burgenland – aktuell sind es rund 30.000 – vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung auch
in der Zukunft sicherstellen. Kernstück des Zukunftsplans ist das Anstellungsmodell für pflegende Angehörige,
für das mit der am 25. September 2019 beschlossenen Richtlinie die gesetzliche Grundlage geschaffen wurde.
Seit 1. Oktober 2019 können pflegende Angehörige nach diesem Modell in ein Angestelltenverhältnis
bei der Pflegeservice Burgenland GmbH, einer Tochter der Burgenländischen Krankenanstalten-Ges.m.b.H (KRAGES),
eintreten. Die Entlohnung beträgt 1.700 Euro netto bei einer 40 Stunden-Anstellung, möglich ab bei Pflegegeldstufe
fünf. Die Anstellung garantiert sozialrechtliche Absicherung und ermöglicht den pflegenden Personen,
Anrechnungszeiten für die Pension zu sammeln.
Nach einem Informationsgespräch mit den Pflege- und Sozialberatern kann der Antrag auf Anstellung bei der
Pflege Service Burgenland gestellt werden. Abschließend muss jeder Antrag durch die Sozialabteilung im Amt
der Burgenländischen Landesregierung geprüft und genehmigt werden.
Fragen der BesucherInnen
„Wer darf angestellt werden?“
Es muss ein Verwandtschaftsgrad bis zur zweiten Parentel – das heißt: Ehepartner, Elternteile, Kinder,
Enkelkinder, Urenkelkinder, Geschwister o.ä. – und festgestellter Pflegebedarf ab Pflegestufe drei aufwärts
gegeben sein. Wer pflegt, das bestimmte der zu Pflegende. Weitere Voraussetzungen sind die Österreichische
bzw. EU-Unionsbürgerschaft, die persönliche Eignung und Geschäftsfähigkeit.
„Bis zu welchem Alter kann eine Anstellung erfolgen?“
Grundsätzlich gilt: Die pflegende Person muss im erwerbsfähigen Alter und darf nicht in Pension sein,
und es muss die geistige und körperliche Eignung zur Pflege der/des Angehörigen gegeben sein. Für
pensionierte MitbürgerInnen mit einem Haushaltsnettoeinkommen unter 1.700 Euro gibt es ein alternatives Fördermodell.
„Wie kann der Kurs im Ausmaß von 100 Stunden erfolgen, wenn man bereits eine/n Angehörigen pflegt?“
Die verpflichtende Absolvierung eines Grundkurses dient der Sicherung von Qualitätsstandards (denselben
Zweck erfüllen übrigens Unterstützungsbesuche und Beratungsleistungen). Nimmt jemand das Anstellungsmodell
für Angehörige in Anspruch, so geht er ein Dienstverhältnis ein - wie in jedem Dienstverhältnis
gibt es auch hier Rechte und Pflichten, sowohl für Dienstgeber als auch für Dienstnehmer. Uns ist bewusst,
dass eine Ausbildung neben der Verpflichtung zu Hause oftmals eine organisatorische Herausforderung darstellt.
Darum beschränkt sich der eigens kreierte, 100 Stunden umfassende Grundkurs auf das Erforderliche und wird
in berufsbegleitender Form angeboten (freitags und samstags). Um die nötige Flexibilität zu gewährleisten,
ist der Kurs innerhalb von zwölf Monaten nach Start des Dienstverhältnisses zu absolvieren. Der Kurs
wurde so konzipiert, dass er zur Gänze auf eine weiterführende Heimhilfeausbildung anrechenbar ist. Personen
die bereits eine Heimhilfe- oder höherwertige Ausbildung haben, müssen den Grundkurs natürlich nicht
nochmals ablegen.
„Im Rahmen der langjährigen Pflege eines Angehörigen mit Diabetes verabreiche ich diesem regelmäßig
eine Insulinspritze. Darf ich das als angestellter Pflegender weiterhin tun?“
Nein, das ist im Rahmen des Angestelltenverhältnisses nicht gestattet. Es gibt einen Katalog von Tätigkeiten,
die dafür speziell ausgebildetem Personal vorbehalten sind. Sehr wohl ist es aber möglich, Insulinspritzen
als Angehöriger im „privaten“ Rahmen, also wie bisher, zu verabreichen.
„Was passiert bei einem längeren Krankenhausaufenthalt des zu Pflegenden?“
Ab einem Monat endet das Dienstverhältnis, weil sich mit einem längeren Krankenhausaufenthalt in
der Regel auch die Lebens- und Betreuungssituation des zu Pflegenden grundlegend ändert. Eine begonnene Ausbildung,
ob Grundkurs oder jene zur Heimhilfe, wird bis zum Abschluss durch das Land gefördert. Die Kündigungsfrist
beträgt einen Monat.
„Ich betreue ein Kind in der Pflegstufe 5, das jedoch auch eine Tageseinrichtung besucht, weshalb der Betreuungsbedarf
nur 16 Stunden ausmacht. Kann ich trotzdem vom Anstellungsmodell Gebrauch machen?“
Nein, das ist nicht möglich, weil dies einer Doppelförderung entspräche. Ab dem Zeitpunkt, ab
dem keine Tagesbetreuung in einer stationären Einrichtung mehr erfolgt, kann eine Anstellung der pflegenden
Person erfolgen. Die Anstellung hängt jedoch nicht vom Alter des zu Pflegenden ab.
„Kann ich für eine schon viele Jahre dauernde Pflege eines Familienangehörigen auch rückwirkend
Pensionsansprüche erwerben?“
Nein, ein Pensionsanspruch kann erst ab dem ersten Tag des Anstellungsverhältnisses erworben werden.
"Habe ich in dieser Anstellung auch Urlaub?"
Wie in jedem anderen Dienstverhältnis besteht auch hier ein Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 25
Tagen. Eine möglichst frühe Mitteilung ist wichtig, weil die rasche Bereitstellung einer Ersatzbetreuung
die größte Herausforderung darstellt.
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