Heizkostenzuschuss in Kärnten mit
 neuer Pensionisten-Variante

 

erstellt am
03. 10. 19
13:00 MEZ

LHStv.in Beate Prettner: Anhebung der Einkommensgrenze, um Betroffene abzusichern - Antragstellung seit 1. Oktober bis 28. Feber möglich
Klagenfurt (lpd) - „In der vergangenen Heizperiode hat das Land Kärnten 2,88 Millionen Euro an Heizkostenzuschuss ausbezahlt. Profitiert haben davon 18.471 Kärntner“, informierte Sozialreferentin LHStv.in Beate Prettner am 3. Oktober. „Damit die Betroffenen auch im kommenden Winter die finanzielle Zuwendung erhalten, wurden die Einkommensgrenzen angepasst - und zwar um 2,6 Prozent“, betonte Prettner.

Um den großen Heizzuschuss (180 Euro) zu erhalten, können Alleinstehende und Alleinverdienende über 885,47 Euro an monatlichem Nettoeinkommen verfügen. Für Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen beträgt die Einkommensgrenze 1.327,67 Euro. Neu festgesetzt wurde eine Einkommensgrenze für alleinstehende Pensionisten, die 360 Erwerbsmonate vorweisen können: Ihre Pensionsgrenze liegt zur Gewährung des großen Heizzuschusses bei 995,09 Euro – „also um mehr als 100 Euro über dem ‚Normalwert‘“, freut sich Prettner über die Erweiterung des Bezieherkreises.

Für den kleinen Heizzuschuss (110 Euro) wurden die Einkommensgrenzen mit 1.099,24 Euro bzw. mit 1.511,45 Euro festgesetzt.

Wie Prettner informierte, liegt Kärnten bei der Höhe des Heizzuschusses österreichweit gesehen an dritter Stelle. Erleichtert zeigte sie sich über das Einlenken der vormaligen Bundesregierung im Fall der Gewährung des Heizzuschusses bei Bezug der Mindestsicherung: „Ursprünglich war geplant, dass der Heizzuschuss von der Mindestsicherung bzw. der neuen Sozialhilfe abzurechnen gewesen wäre. Das hätte bedeutet, dass genau jene Menschen, die den Zuschuss am notwendigsten haben, diesen nicht bekommen hätten“, so die Sozialreferentin. Bekanntlich wurde dieses Vorhaben quasi in letzter Minute vor Gesetzeswerdung abgeändert. „Damit ist nun auch nach Inkrafttreten der neuen Sozialhilfe sichergestellt, dass Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfebezieher einen Anspruch auf den Heizzuschuss haben“, sagte Prettner.

Übrigens: Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (inkl. Erhöhungsbetrag), Naturalbezüge, Kriegsopferentschädigung, Pflegegelder und die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz.

Anträge auf Gewährung des Heizzuschusses können seit 1. Oktober 2019 bis einschließlich 28. Februar 2020 bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde eingebracht werden.

 

 

 

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