Auch „Nachtgastronomie“ und Shisha-Bars vom Verbot umfasst
Wien (bmasgk) - Am 1. November 2019 tritt die Novelle des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes
(TNRSG) und damit bundesweit ein absolutes Rauchverbot in sämtlichen Gastronomiebetrieben in Kraft.
Erst jüngst hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung von Individualanträgen von „Nachtgastronomiebetrieben“
mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Damit wurde vom Höchstgericht Rechtssicherheit geschaffen: Das absolute
Rauchverbot tritt ohne jegliche Ausnahmen wie geplant mit 1. November 2019 in Kraft.
Das Rauchverbot in der Gastronomie gilt ab 1. November in allen Räumen, in denen Speisen oder Getränke
hergestellt, verarbeitet, verabreicht bzw. eingenommen werden, zudem in allen den Gästen zur Verfügung
stehenden Bereichen. Weiterhin geraucht werden darf lediglich auf Freiflächen, wie z.B. in Gastgärten
oder auf offenen Terrassen.
Sämtliche Tabak- und verwandte Erzeugnisse umfasst
Vom Rauchverbot des TNRSG sind nicht nur Tabakerzeugnisse erfasst, sondern auch verwandte Erzeugnisse – beispielsweise
E-Zigaretten und pflanzliche Raucherzeugnisse – sowie Wasserpfeifen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie mit
tabak- bzw. nikotinfreien oder tabak- bzw. nikotinhaltigen Füllungen betrieben werden.
Aufsicht durch unterschiedliche Organe
Kontrolliert wird die Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen seit Mai des Vorjahres durch die Aufsichtsorgane
gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sowie durch Organe, welche gewerbebehördliche
Vorschriften zu vollziehen haben. Auch die Arbeitsinspektionen kontrollieren in deren Wirkungsbereich die Einhaltung
der Nichtraucherschutzbestimmungen.
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