Eckpunkte des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – Heuer noch Landtagsbeschluss
Salzburg (lk) - Die Vereinheitlichung der Fremdenverkehrsabgaben und Chancengleichheit am Nächtigungssektor
als weiterer Schritt, um Wohnen erschwinglicher zu machen, dieses Ziel verfolgt das neue Salzburger Nächtigungsabgabengesetz.
Über den Sommer hinweg wurden die Anregungen aus der Begutachtung gesichtet und eingearbeitet. Die Regierungsvorlage
wird am 6. November im Landtag einlaufen und noch heuer beschlossen werden.
Damit wird der Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung Rechnung getragen und es werden Doppelgleisigkeiten aufgehoben.
Darüber hinaus wird eine Gleichbehandlung aller Teilnehmer durch eine Registrierungs- und Auskunftspflicht
erreicht.
Vorreiterrolle gegenüber Online-Plattformen
„Mit dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz nehmen wir hinsichtlich der Online-Plattformen und den Umwälzungen
am Nächtigungssektor eine Vorreiterrolle ein“, so Landeshauptmann Wilfried Haslauer.
Gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer
Unterschiedliche Unternehmen bieten Kunden die Möglichkeit, relativ einfach und schnell den Kontakt zu Unterkunftsgebern
herzustellen. „Derartige Konstruktionen bedürfen der richtigen Rahmenbedingungen. Es ist es unumgänglich,
dass alle Marktteilnehmer dieselben Bedingungen vorfinden. Am Nächtigungssektor spiegelt sich dies vor allem
bei Abgaben sowie Steuern wider, aber auch im Bereich der Einhaltung gewisser Standards und gesetzlicher Vorschriften.
Dieser Verantwortung kommt der Landesgesetzgeber durch das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz nach“, betont
Bürgermeister Harald Preuner. Das neue Gesetz sieht folgende Regelungen vor:
- Vereinheitlichung der Orts- und Kurtaxe zu einer Nächtigungsabgabe.
- Auskunftspflichten für Online-Plattformen, um einen
leichteren Vollzug im Bereich der Einhebung der Abgabe zu gewährleisten sowie die Möglichkeit – unter
gewissen Voraussetzungen - Vereinbarungen zur Einhebung der Abgabe zu schließen.
- Anzeigepflicht der Unterkunftsanbieter sowie Registrierungspflicht.
- Informationspflicht der Unterkunftsanbieter zur Höhe
der Abgabe und der Registrierungsnummer.
- Amtsinterner Datenaustausch und Verarbeitung personenbezogener
Daten.
- Strafbestimmungen bei Abgabenhinterziehung, unerlaubter
touristischer Vermietung und Nichterfüllung der Anzeige- und Informationspflichten.
Wichtiger Schritt für leistbares Wohnen
Das Nächtigungsabgabengesetz normiert künftig sowohl eine sogenannte Registrierungspflicht der Unterkunftsanbieter,
als auch eine Auskunftspflicht der Online-Plattformen. „Diese gesetzlichen Maßnahmen sind ein wichtiger Schritt
für leistbares Wohnen in Salzburg. Wir beenden den Wohnraumentzug durch unerlaubte touristische Vermietung
auf Online-Plattformen und die Verzerrung des Wettbewerbs“, stellt Wilfried Haslauer fest. Für den effektiven
Vollzug, die Kontrolle und fachliche Auskünfte werden Stadt und Land mehr Personal zur Verfügung stellen.
Bundeseinheitliche Registrierung
„Sollte der Bundesgesetzgeber in Zukunft ebenfalls eine Registrierungspflicht vorsehen, werde ich mich auch weiterhin
dafür einsetzen, dass eine solche nur in enger Abstimmung mit den Bundesländern erfolgt. Aufbauend auf
einem System wie in Salzburg könnte über das Wirtschaftsministerium und das Projekt oesterreich.gv.at
eine bundeseinheitliche Registrierung erfolgen, ohne dabei den Gemeinden die für sie wichtige Überprüfung
der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften zu nehmen“, so Landeshauptmann Wilfried Haslauer.
Allgemeine und besondere Nächtigungsabgabe
Die allgemeine Nächtigungsabgabe wird für entgeltliche Nächtigungen in solchen Wohnungen im Gemeindegebiet
eingehoben, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder in Privatunterkünften, aber
auch in Wohnwägen und Wohnmobilen dienen. Privatunterkünfte sind solche, die außerhalb des Gastgewerbes
für vorübergehende Aufenthalte gegen Entgelt angeboten werden. Darunter fällt auch die Privatzimmervermietung,
wodurch sich der Kreis zum Salzburger Raumordnungsgesetz schließt, das die Zweckentfremdung von Wohnungen
nur unter genau definierten Voraussetzungen ermöglicht.
Die Höhe der allgemeinen Abgabe darf künftig 1,7 Euro oder 2,3 Euro nicht überschreiten und ist
von der Person zu entrichten, die eine Nächtigung in Anspruch nimmt. Die Einhebung sowie Abführung dieser
Abgabe obliegt aber der Person, die eine Unterkunft zur Verfügung stellt. Die besondere Nächtigungsabgabe
hingegen wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen sowie für
dauernd abgestellte Wohnwägen eingehoben.
Abgabenbefreiung für Jugendorganisationen
Schon bisher waren Jugendorganisationen von der Entrichtung der Allgemeinen Nächtigungsabgabe befreit. Künftig
sind auch Personen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die Mitglied einer Jugendorganisation
sind und an einer Veranstaltung einer solchen Organisation teilnehmen, sowie deren Begleitperson davon befreit.
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