Wien (bmsg) - Von Reisenden unkontrolliert mitgeführtes Fleisch, Fleischerzeugnisse und Milcherzeugnisse
haben in der Vergangenheit immer wieder zu Ausbrüchen von Tierseuchen geführt Maul- und Klauenseuche,
etc.). Um das Risiko eines Seuchenausbruchs so gering wie möglich zu halten, gelten daher seit 1. Februar
2003 für die gesamte EU neue Bestimmungen.
1. Aus Nachbarstaaten Österreichs dürfen bis zu maximal drei Kilogramm Fleisch und Fleischerzeugnisse
von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Geflügel, Wild sowie Milch und Milcherzeugnisse im persönlichen
Gepäck von Reisenden nach Österreich mitgebracht werden.
Diese Erleichterung gilt für folgende Länder: Andorra, Bulgarien, Estland, Färöer, Grönland,
Island, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Rumänien, San Marino, Slowakei, Slowenien,
Schweiz, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern;
2. Aus allen Staaten im persönlichen Gepäck ohne grenztierärztliche
Kontrolle dürfen mitgebracht werden:
- Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung, wenn es sich um originalverpackte,
nicht kühlpflichtige Markenprodukte handelt;
- bis zu maximal drei Kilogramm Fisch- und Fischprodukte, Konsumeier, Honig und andere Imkereierzeugnisse. Diese
Ausnahme gilt auch für Kleinsendungen an Privatpersonen soferne die Einfuhr nicht zu gewerblichen Zwecken
erfolgt;
- zehn Stück selbstgefangene, tote Fische bis zu einem Gesamtgewicht von 15 kg soferne die Einfuhr nicht
zu gewerblichen Zwecken erfolgt;
- Heimtierfutter, Heu und Stroh, sofern es von Reisenden oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung in angemessener
Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere benötigt wird.
Keine Einfuhr in die EU von Fleisch- und Milchprodukten ohne grenztierärztliche Kontrolle
Aus allen Staaten die nicht dezidiert vom Verbot ausgenommen sind, dürfen Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie
Milch und Milcherzeugnisse im persönlichen Gepäck von Reisenden nur mit grenztierärztlicher Kontrolle
in die EU eingeführt werden.
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