Große Schäden durch Fallen im Bankomatkarten-Systeme
Wien (bmj) - In letzter Zeit häuften sich nicht nur in der Konsumentenschutzsektion des BMJ
Beschwerden über Missbrauch mit Bankomatkarten. Alleine dem Verein für Konsumenteninformation wurden
in den letzten Monaten etwa 50 einschlägige Schadensfälle bekannt. Den betroffenen Kunden wurde zumeist
zunächst die Karte entwendet. Sodann wurden die Konten von den Tätern innerhalb kürzester Zeit bis
zum vereinbarten Überziehungsrahmen leergeräumt, was nur deswegen möglich war, weil die Banken im
letzten Jahr die täglichen Behebungslimits vor allem bei Indoorgeräten einseitig und ohne die Zustimmung
des Kunden einzuholen auf Beträge von Euro 3000.- bis 4000.- erhöht haben.
Seitens der Banken wird den geschädigten Kunden regelmäßig entgegengehalten, sie hätten entgegen
ihrer Verpflichtung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wohl den Code notiert und gemeinsam mit der Karte
verwahrt, so dass sie den Schaden selbst grob fahrlässig herbeigeführt und daher selbst zu tragen hätten.
Demgegenüber bestreiten die geschädigten Kunden diesen Vorwurf in den meisten Fällen durchaus glaubwürdig
" welcher halbwegs vernünftige Kunde verwahrt schon eine Aufzeichnung des Codes gemeinsam mit seiner
Bankomatkarte ? Es besteht daher der Verdacht, dass die Täter den Code auf andere Weise in Erfahrung gebracht
haben, sei es durch Ausspähen vor allem bei der Benützung von Bankomatkassen in den Geschäften,
sei es über Sicherheitslücken im Bankomatsystem. Der Code ist zwar auf der Bankomatkarte nicht gespeichert.
Wenn man jedoch das entsprechende Entschlüsselungssystem kennt, könnte er aufgrund der auf der Karte
gespeicherten Angaben errechnet werden.
Konsumentenschutzminister Dr. Böhmdorfer hat daher nicht nur in einigen besonders krassen Fällen, die
Ausfallhaftung für Prozesse übernommen, sondern auch 16 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Bank Austria Creditanstalt für die Benützung der Geldausgabeautomaten (Bankomat und Indoorgeräte)
und für Zahlungen an Bankomatkassen in den Geschäften eingeklagt. Die Bedingungen für die Benützung
der Bankomaten und für die Zahlungen an Bankomatkasse werden von allen Banken gleichermaßen verwendet.
Die abgemahnten Bestimmungen betreffen vor allem
- die von den Banken in letzter Zeit exzessiv genützte Möglichkeit zur einseitigen Erhöhung der
täglichen Behebungslimits an den Bankomaten und Indoorgeräten, die ohne Zustimmung des Kunden durch bloßen
Aushang in der Bank oder durch Aufdruck am Kontoauszug erfolgen kann,
- die Möglichkeit zur einseitigen Einführung eines Entgeltes für Bankomatbehebungen,
- die Überwälzung des Missbrauchsrisikos auf den Kunden,
- die lange Dauer von bis zu 4 Stunden bis zur Wirksamkeit der Sperre der Karte, wobei der Kunde Missbrauchsschäden
bis zur Wirksamkeit der Sperre tragen muß.
Vielen Bankomatkartenbenutzern ist ihr tägliches Limit für Behebungen am Bankomaten oder an Indoorgeräten
gar nicht bekannt oder bewusst, weil es in der Praxis im Normalfall eben von der Bank einseitig festgesetzt und
nicht mit dem Kunden vereinbart wird. Damit wird aber auch das tatsächlich bestehende Missbrauchsrisiko vollkommen
unterschätzt. Den Kunden wird daher dringend geraten, sich bei ihrer Bank nach den jeweiligen Limits zu erkundigen.
Diese sind zumeist überaus hoch und werden vom Großteil der Kunden gar nicht benötigt. Man sollte
daher die Limits unbedingt auf die Beträge herabsetzen lassen, die man in der Praxis auch tatsächlich
benötigt - Wie oft behebt man schon an einem Tag einen Betrag von EURO 4.000.- ?
Dringend anzuraten ist natürlich auch, keinesfalls eine schriftliche Aufzeichnung des Codes gemeinsam mit
der Bankomatkarte aufzubewahren oder den Code anderen Personen mitzuteilen. Das versteht sich aber wohl ohnehin
von selbst.
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