Neue Karte für Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung – weniger Bürokratie und Gebühren
Wien (bmi) - Mit der Fremdengesetznovelle 2002 ist der so genannte „Niederlassungsnachweis“ als Aufenthaltstitel
eingeführt worden.
Foto: Bundesministerium für Inneres |
Dieser Nachweis beinhaltet das Recht eines Fremden auf unbefristeten Aufenthalt und freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
Dieses Recht wird grundsätzlich auf Antrag einem Fremden erteilt, der seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig
in Österreich lebt und die Integrationsvereinbarung erfüllt hat.
Der Niederlassungsnachweis wird entweder in Form einer Vignette (wie bisher) oder einer neuen Karte ausgegeben.
Das Innenministerium hat bis Mitte März rund 5.000 Niederlassungsnachweise im Zahlungskartenformat an jene
Behörden ausgeliefert, die Niederlassungsbewilligungen erteilen, wie Landeshauptmann bzw. Bezirkshauptmannschaften
sowie Fremdenpolizeibehörden.
Im Gegensatz zur Vignette, die in den Reisepass geklebt wird, gilt für die Karte die volle Gültigkeitsdauer
von zehn Jahren (wie beim Personalausweis für Österreicherinnen und Österreicher) – unabhängig
davon, wann die Gültigkeit des Reisedokuments abläuft.
Früher mussten der Befreiungsschein (Arbeitsberechtigung) und die unbefristete Niederlassungsbewilligung gesondert
beantragt und bezahlt werden; jetzt genügt ein Nachweis, außerdem ist die Gebühr für die Ausstellung
des Niederlassungsnachweises geringer als früher die Gebühren für die beiden gesonderten Dokumente. |