Anspruch auf Unterbringung aller mittelloser Flüchtlinge während des Asylverfahrens
Wien (caritas) - Der OGH hat nach jahrelangem Rechtsstreit einen Schlussstrich in der Frage der Betreuung
von mittellosen Flüchtlingen gezogen: In einer richtungsweisenden Entscheidung sprach er aus, dass mittellose
Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und Versorgung während des Asylverfahrens haben, wenn sie die Voraussetzungen
nach dem Bundesbetreuungsgesetz erfüllen. "Das bedeutet, dass alle Asylwerber, die hilfsbedürftig
sind und deren Existenz von der Bundesbetreuung abhängig ist, während der Dauer des Asylverfahrens vom
Bund untergebracht und versorgt werden müssen", betont Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Fromherz, Mitglied des
Netzwerks AsylAnwalt. "Der OGH bestätigt mit diesem Beschluss die seit Jahren getätigten Forderungen
der Hilfsorganisationen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen", zeigen sich die Hilfsorganisationen
erfreut und sind überzeugt, dass diese Entscheidung eine grundlegende Änderung in der Betreuung und Versorgung
von Flüchtlingen in Österreich bringen wird." Jeder mittellose Asylwerber muss für die Dauer
des Asylverfahrens ein Dach über dem Kopf, genug zu essen haben und wenn nötig medizinisch betreut werden.
Das Verfahren wurde mit Unterstützung von Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Integrationshaus und dem UN Flüchtlingshochkommissariat
UNHCR geführt, die unterstreichen, dass mit der Entscheidung der OGH der Auffassung des Innenministeriums
widerspricht. Das Ministerium meinte, die Bundesbetreuung erfolge nur auf freiwilliger Basis und es bestehe keine
einklagbare Verpflichtung. Der OGH betont, der Staat dürfe nicht erwarten, dass karitative Einrichtungen diese
zentrale Aufgabe übernehmen und er sich damit aus seiner Verantwortung den notleidenden Asylwerbern gegenüber
entziehen könne. Überdies nimmt der OGH an, dass die Hilfsorganisationen jene Kosten, die sie in den
letzten 30 Jahren für die Betreuung mittelloser Flüchtlinge mangels Versorgung durch den Bund vorübergehend
aufgebracht haben, von der Republik Österreich zurückfordern können. |