OGH spricht Machtwort in der Bundesbetreuung  

erstellt am
25. 04. 03

Anspruch auf Unterbringung aller mittelloser Flüchtlinge während des Asylverfahrens
Wien (caritas) - Der OGH hat nach jahrelangem Rechtsstreit einen Schlussstrich in der Frage der Betreuung von mittellosen Flüchtlingen gezogen: In einer richtungsweisenden Entscheidung sprach er aus, dass mittellose Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und Versorgung während des Asylverfahrens haben, wenn sie die Voraussetzungen nach dem Bundesbetreuungsgesetz erfüllen. "Das bedeutet, dass alle Asylwerber, die hilfsbedürftig sind und deren Existenz von der Bundesbetreuung abhängig ist, während der Dauer des Asylverfahrens vom Bund untergebracht und versorgt werden müssen", betont Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Fromherz, Mitglied des Netzwerks AsylAnwalt. "Der OGH bestätigt mit diesem Beschluss die seit Jahren getätigten Forderungen der Hilfsorganisationen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen", zeigen sich die Hilfsorganisationen erfreut und sind überzeugt, dass diese Entscheidung eine grundlegende Änderung in der Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen in Österreich bringen wird." Jeder mittellose Asylwerber muss für die Dauer des Asylverfahrens ein Dach über dem Kopf, genug zu essen haben und wenn nötig medizinisch betreut werden.

Das Verfahren wurde mit Unterstützung von Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Integrationshaus und dem UN Flüchtlingshochkommissariat UNHCR geführt, die unterstreichen, dass mit der Entscheidung der OGH der Auffassung des Innenministeriums widerspricht. Das Ministerium meinte, die Bundesbetreuung erfolge nur auf freiwilliger Basis und es bestehe keine einklagbare Verpflichtung. Der OGH betont, der Staat dürfe nicht erwarten, dass karitative Einrichtungen diese zentrale Aufgabe übernehmen und er sich damit aus seiner Verantwortung den notleidenden Asylwerbern gegenüber entziehen könne. Überdies nimmt der OGH an, dass die Hilfsorganisationen jene Kosten, die sie in den letzten 30 Jahren für die Betreuung mittelloser Flüchtlinge mangels Versorgung durch den Bund vorübergehend aufgebracht haben, von der Republik Österreich zurückfordern können.
     
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