Österreichischer Wein in e-Government abgefüllt  

erstellt am
04. 06. 03

Weingesetznovelle und Agrarrechtsänderungsgesetz 2003 passiert heute Ministerrat
Wien (bmlfuw) - Die Errichtung einer zentralen Weindatenbank und damit zusammenhängende Verwaltungsvereinfachungen, neue Kennzeichnungsbestimmungen sowie Transparenz bei Weinbehandlungsmitteln sind die wesentlichen Themen der Weingesetznovelle, die am Dienstag (03. 06.) den Ministerrat passierte. Ebenfalls behandelt wurde im Ministerrat das Agrarrechtsänderungsgesetz 2003, das Adaptierungen des Pflanzenschutz-, des Ernährungssicherheits-, des Futtermittel- und des Qualitätsklassengesetzes enthält. Dies teilte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit.

Derzeit ist als e-government-Initiative des Lebensministerium eine zentrale Weindatenbank im Aufbau, in der alle für die Administration des Weingesetzes notwendigen Daten einfließen und im Gegenzug alle beteiligten Behörden Zugang erhalten sollen. Für Weinbauern bedeutet das die Möglichkeit, notwendige Meldungen online zu erstatten, gleichzeitig können Verwaltungsschritte eingespart werden, statt der Übermittlung von Akten können Informationen von der zuständigen Behörde direkt aus der Weindatenbank bezogen werden. Die Kontrolle des Weingesetzes kann ebenfalls effizienter und mit weniger bürokratischem Aufwand durchgeführt werden.

Die gemeinsame Weindatenbank aller an der Weinadministration beteiligten Behörden ist bis 31.12.2004 aufzubauen. In einer ersten Phase werden die Daten des Betriebskatasters, des Weinbaukatasters und des Bundesamtes für Weinbau (staatliche Prüfnummer) erfasst. In einem weiteren Schritt können noch Daten anderer Behörden eingespeist werden. Die Erfassung und Wartung der Daten erfolgt dezentral durch die zuständigen Stellen. Im Gegenzug wird jede mit der Durchführung weingesetzlicher Bestimmungen betraute Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zugang zu den gespeicherten Daten erhalten.

Als Anpassung an EU-Regelungen fällt das Verbotsprinzips bei der Weinetikettierung. Bisher konnten nur ausdrücklich zugelassene Bezeichnungen am Weinetikett angegeben werden. In Zukunft wird daher das Irreführungsverbot zentrale Bedeutung erlangen. Das heißt es sind zusätzliche Angaben am Etikett zulässig, etwa nützliche Informationen für den Verbraucher. Der Produzent hat allerdings die Richtigkeit der auf dem Etikett enthaltenen Angaben zu beweisen. Angaben oder Eigenschaften, die ein Wein nicht besitzt, oder solche, die alle vergleichbaren Produkte aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. Um dem Produzenten bei den neuen Etikettierungsregelungen zu helfen, ist ein Feststellungsverfahren vorgesehen, in dem er sich bei Zweifeln, ob eine Etikettierung den nationalen oder europarechtlichen Bestimmungen entspricht, ans Lebensministerium wenden kann und eine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen erhält.

Weinbehandlungsmittel sind in Zukunft vom Hersteller bzw. Händler vor dem Inverkehrbringen zu melden. Ziel ist der Aufbau eines zentralen Weinbehandlungsmittel-Verzeichnisses, um Transparenz am Markt zu schaffen. Dies betrifft nicht nur neue Mittel, sondern auch bereits am Markt befindliche, eine Übergangsfrist ist bis 31. 12. 2004 vorgesehen. Dies teilt das BMLFUW abschließend mit.
     
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