Kunden müssen vor Erteilung der Auskunft über Kosten informiert
werden
Wien (bmsg) - "Anbieter von Telefon-Auskunftsdiensten müssen Kunden unmittelbar am Beginn
des Gespräches, vor Erteilung der Telefon-Auskunft, ungefragt über die Kosten dieser Dienstleistung informieren",
zeigt sich Staatssekretärin Ursula Haubner über das aktuelle Urteil des Obersten Gerichtshofes erfreut.
Der VKI war im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen insgesamt vier österreichische Telefon-Auskunftsdienste
mit einer Verbandsklage vorgegangen, da keiner der vier österreichischen Auskunftsdienste die Konsumenten
am Beginn des Telefonates über die zu erwartenden Kosten dieser Dienstleistung informierte.
"Es reicht nicht aus, telefonisch darauf hinzuweisen, dass diese Informationen mittels Faxabruf oder im Internet
abrufbar sind", so Haubner. Das Gericht entschied weiters, dass diese Informationspflicht den Betreiber des
Auskunftsdienstes auch dann trifft, wenn - wie im konkreten Fall - der Auskunftsdienst sich eines anderen Netzbetreibers
(in diesem Fall der Telekom Austria) bedient.
"Nur durch eine präzise Preisauskunft unmittelbar vor Erteilung der Telefonauskunft, können Konsumenten
Preisvergleiche anstellen und dann entscheiden, ob sie das Telefonat weiterführen wollen oder nicht",
betont Haubner. Das sei ein unverzichtbarer Dienst am Kunden. |