Für Österreich überwiegen die Vorteile der neuen Richtlinie
Straßburg (övp-pk) - "Für Österreich werden die Vorteile der neuen Richtlinie
für das öffentliche Auftragswesen die Nachteile überwiegen. Das ist vor allem deshalb so, weil wir
in Österreich am 1. September 2002 selbst ein neues Vergabegesetz in Anlehnung an den Richtlinienentwurf in
Kraft gesetzt haben", sagte der Wirtschaftssprecher der EVP-ED-Fraktion Mag. Othmar Karas am Dienstag (02. 07.) in Straßburg. "Die neue Richtlinie modernisiert einerseits europaweit
das Vergaberecht, andererseits werden wichtige Klarstellungen für die Vollzugspraxis aufgenommen. Kurz: Es
kommt zu einem transparenteren und faireren Leistungswettbewerb", so der österreichische Europaparlamentarier
in seiner Plenarrede.
Für Karas stehen vier Punkte im Mittelpunkt des Richtlinienentwurfs: Zum ersten die vorgesehene Möglichkeit
des Einsatzes elektronischer Medien. "Das ist eine zentrale Frage. Die Einführung von e-Procurement ist
ein Kernelement der neuen Richtlinie. Ich erwarte mir von den neuen elektronischen Beschaffungsinstrumenten nachhaltige
positive Impulse. Die Instrumente sollten jedoch ausschließlich für standardisierte Güter und Dienstleistungen
gelten", forderte Karas.
Massiv gegen eine Erhöhung der Schwellenwerte wandte sich der ÖVP-Europaabgeordnete, da dies der Öffnung
zentraler, regionaler sowie lokaler Beschaffungsmärkte zuwider laufen würde. "Bereits heute wird
nur ein geringer Prozentsatz der öffentlichen Vergaben vom EU- Vergaberegime erfasst. Jede weitere Erhöhung
der Schwellenwerte verringert den Anwendungsbereich der Richtlinie. Das widerspräche dem Ziel der Richtlinie
von mehr Transparenz und mehr Fairness im Leistungswettbewerb."
Positiv bewertete Karas hingegen die durch die Richtlinie neu eingeführten Beschaffungsverfahren und Regelungen
für zentrale Beschaffungsstellen: "Diese Regeln ermöglichen erst ein modern organisiertes Beschaffungssystem",
unterstrich Karas. Zu dem heftig ausgetragenen Streit über die Inkludierung der sogenannten Sekundärzwecke
meinte Karas, er habe damit kein Problem. "Auch im österreichischen Vergaberecht werden Sekundärzwecke
berücksichtigt. Sämtliche Sekundärzwecke müssen auftragsbezogen sein, also im unmittelbaren
Zusammenhang mit dem Auftrag stehen. Ansonsten sind Willkür des Auftraggebers und Marktabschottung vorprogrammiert.
Sekundärzwecke müssen daher klar definiert sein", verlangte Karas abschließend. |