Eisenbahninfrastrukturpaket: Kommission richtet mit Gründen versehene Stellungnahmen an 10 Mitgliedstaaten  

erstellt am
10. 07. 03

Brüssel (eu.int) - Die Kommission leitete am Mittwoch (09. 07.) Vertragsverletzungsverfahren gegen 10 EU-Mitgliedstaaten ein, die bisher der Kommission keine Maßnahmen zur Umsetzung des Eisenbahninfrastrukturpakets zur Liberalisierung des internationalen Güterverkehrsmarktes mitgeteilt haben. Mit der Umsetzung dieser drei Richtlinien in nationales Recht soll erreicht werden, dass der grenzüberschreitende Eisenbahnbetrieb effizienter und zügiger vonstatten geht, damit der Schienenverkehr gegenüber dem Straßenverkehr wettbewerbsfähiger wird. Die Kommission wird alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um auf diesem Gebiet für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.

Bei den 10 Ländern, die der Kommission noch nicht die Umsetzung der europäischen Vorschriften in nationales Recht gemeldet haben, handelt es sich um Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich. Dieses Verfahren, das zu einer Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof führen kann, bezieht sich auf die nicht fristgemäß erfolgte Meldung an die Kommission. Der Termin für die Umsetzung des Eisenbahninfrastrukturpakets(1) in einzelstaatliches Recht war der 15. März 2003 (siehe IP/03/378).

Bisher haben lediglich Frankreich, Belgien, Finnland, die Niederlande und Dänemark die Umsetzung des ersten Maßnahmenpakets mitgeteilt. Luxemburg hat die Umsetzung von zwei der Richtlinien(2) nicht gemeldet. Immerhin haben fünf der zehn anderen Mitgliedstaaten ihren Schienengüterverkehr aber bereits für den Wettbewerb geöffnet (Deutschland, Italien, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich). Dies entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, ihre einzelstaatlichen Maßnahmen zur Marktöffnung sowie die Maßnahmen zu anderen Aspekten des „Eisenbahninfrastrukturpakets“ auch ordnungsgemäß mitzuteilen (unabhängige Kapazitätszuweisung, Entgeltsystem, unabhängige Regulierungsbehörde, Genehmigungsbedingungen, Sicherheitsbescheinigung usw.)

Nach dem 2001 verabschiedeten Richtlinienpaket müssen die Mitgliedstaaten den Zugang internationaler Güterverkehrsdienste zum transeuropäischen Netz für den Schienengüterverkehr gewährleisten, nach gemeinsamen Grundsätzen Entgelte für die Nutzung der Infrastruktur festsetzen sowie transparente und gerechte Regeln und Verfahren für die Zuweisung von Zugtrassen festlegen.

Die Vorschriften zur Umsetzung des Pakets werden einer getrennten Prüfung unterzogen, um festzustellen, ob sie im Einklang mit dem europäischen Recht stehen und dieses vollständig umsetzen. Damit die Kommission das tun kann, müssen aber die Mitgliedstaaten mitarbeiten und die entsprechenden Informationen liefern.
     
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