Brüssel (eu.int) - Die Kommission leitete am Mittwoch (09. 07.) Vertragsverletzungsverfahren
gegen 10 EU-Mitgliedstaaten ein, die bisher der Kommission keine Maßnahmen zur Umsetzung des Eisenbahninfrastrukturpakets
zur Liberalisierung des internationalen Güterverkehrsmarktes mitgeteilt haben. Mit der Umsetzung dieser drei
Richtlinien in nationales Recht soll erreicht werden, dass der grenzüberschreitende Eisenbahnbetrieb effizienter
und zügiger vonstatten geht, damit der Schienenverkehr gegenüber dem Straßenverkehr wettbewerbsfähiger
wird. Die Kommission wird alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um auf diesem Gebiet für faire Wettbewerbsbedingungen
zu sorgen.
Bei den 10 Ländern, die der Kommission noch nicht die Umsetzung der europäischen Vorschriften in nationales
Recht gemeldet haben, handelt es sich um Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich,
Portugal, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich. Dieses Verfahren, das zu einer Verhandlung vor
dem Europäischen Gerichtshof führen kann, bezieht sich auf die nicht fristgemäß erfolgte Meldung
an die Kommission. Der Termin für die Umsetzung des Eisenbahninfrastrukturpakets(1) in einzelstaatliches Recht
war der 15. März 2003 (siehe IP/03/378).
Bisher haben lediglich Frankreich, Belgien, Finnland, die Niederlande und Dänemark die Umsetzung des ersten
Maßnahmenpakets mitgeteilt. Luxemburg hat die Umsetzung von zwei der Richtlinien(2) nicht gemeldet. Immerhin
haben fünf der zehn anderen Mitgliedstaaten ihren Schienengüterverkehr aber bereits für den Wettbewerb
geöffnet (Deutschland, Italien, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich). Dies entbindet
sie jedoch nicht von der Pflicht, ihre einzelstaatlichen Maßnahmen zur Marktöffnung sowie die Maßnahmen
zu anderen Aspekten des „Eisenbahninfrastrukturpakets“ auch ordnungsgemäß mitzuteilen (unabhängige
Kapazitätszuweisung, Entgeltsystem, unabhängige Regulierungsbehörde, Genehmigungsbedingungen, Sicherheitsbescheinigung
usw.)
Nach dem 2001 verabschiedeten Richtlinienpaket müssen die Mitgliedstaaten den Zugang internationaler Güterverkehrsdienste
zum transeuropäischen Netz für den Schienengüterverkehr gewährleisten, nach gemeinsamen Grundsätzen
Entgelte für die Nutzung der Infrastruktur festsetzen sowie transparente und gerechte Regeln und Verfahren
für die Zuweisung von Zugtrassen festlegen.
Die Vorschriften zur Umsetzung des Pakets werden einer getrennten Prüfung unterzogen, um festzustellen, ob
sie im Einklang mit dem europäischen Recht stehen und dieses vollständig umsetzen. Damit die Kommission
das tun kann, müssen aber die Mitgliedstaaten mitarbeiten und die entsprechenden Informationen liefern. |