Wien (bmaa) - Der Entwurf zum e-Government Gesetz, mit dem ein e-Government-Gesetz
erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz und das Gebührengesetz
1957 geändert werden, befindet sich auf der Homepage des Chief Information Office des Bundes, zur Begutachtung.
Das Ende der Frist für online-Begutachtungen ist der 15.09.2003.
Der Gesetzestext befindet sich unter http://labs.cio.gv.at/egovg/text/index.html,
die Erläuterungen unter http://labs.cio.gv.at/egovg/erlaeuterung/index.html
und
Kommentare unter http://labs.cio.gv.at/egovg/kommentar/index.html
.
Diese Texte sind auch über http://www.bka.gv.at/datenschutz/v3/egov.htm
abrufbar. Mehr zu e-Government unter http://www.cio.gv.at/egovernment.
Zur Begutachtungsmöglichkeit s. http://www.cio.gv.at/news
/ 'e-Government Gesetz in Begutachtung'.
Das Bundeskanzleramt hat den Entwurf zu einem neuen e-Government Gesetz zur Begutachtung versendet. Dieses Gesetz
hat zur Aufgabe, Hürden bei der Umsetzung der eEurope Ziele abzubauen und gleichzeitig den Datenschutz und
die Sicherheitsbedürfnisse von Bürgerinnen und Bürgern aber auch der Verwaltung zu wahren.
Die wesentlichen Neuerungen, die dieser Gesetzesentwurf anstrebt, sind:
- Die Möglichkeit der elektronischen Identifikation gegenüber der Verwaltung, sodass auch Verfahren,
in welchen das Amt personenbezogene Daten zugänglich machen muss, elektronisch und daher einfach durchgeführt
werden können. Dies ist etwa bei der Akteneinsicht der Fall.
- Die Möglichkeit, die Identifikation mit der Bürgerkarte auch für die Wirtschaft einzusetzen.
Damit können wesentlich sicherere Verfahren im e-Commerce umgesetzt werden. Sowohl im e-Government wie auch
im e-Commerce Bereich wird mit der so ermöglichten Identifikation das Merken oder gar Aufschreiben von Benutzerkennungen
und Passworten nicht mehr notwendig.
- Vereinfachte Benutzung von Standarddokumenten. Die Vorlage von Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis,
Nachweis des akademischen Grades etc. kann durch eine einfache Abfrage im Zentralen Melderegister ersetzt werden,
oder auch auf der Meldebestätigung vermerkt werden, die dann elektronisch, aber auch in Papierform verwendet
werden kann.
- Der elektronische Datenverkehr zwischen den Behörden wird auf eine gesetzlich solide Basis gestellt.
- Durch das elektronische Amtssiegel wird ein wesentliches Element des Vertrauens verfügbar gemacht. Jedermann
kann auch elektronischen Dokumenten ansehen, ob diese amtlich ausgefertigt wurden.
- Mit der elektronischen Zustellung wird eine sichere und für den/die Benutzer/in überschaubare Möglichkeit
eröffnet, alle Zustellungen bis hin zu Rückscheinbriefen elektronisch auf den Zustelldienst seiner/ihrer
Wahl zu erhalten. Dies kann ein besonderes Rationalisierungspotential bei Auf der Homepage des Chief Information
Office des Bundes befindet sich der Entwurf zum e-Government Gesetz, mit dem ein e-Government-Gesetz erlassen wird
sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrens- gesetz 1991, das Zustellgesetz und das Gebührengesetz 1957 geändert
werden.
Der Entwurf ist für Auslandsösterreicherinnen von besonderem Interesse, weil er auch AuslandsösterreicherInnen
in die eindeutige elektronische Identifikation mittels Bürgerkarte einbezieht und auf diese Weise die - gerade
für sie so wichtige - Möglichkeit des rechtlich verbindlichen eVerkehrs mit österreichischen Behörden
- einschließlich des eVoting - einräumt.
Dieser Text wurde uns vom Gesandten Dr. Thomas Buchsbaum zur Verfügung gestellt. Er ist Leiter der Auslandsösterreicher-Abteilung
im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.
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