VKI: Kosteninformation muss gewährleistet sein. Informationspflichten der Anbieter sind klarer
zu verankern. Unflexible Verträge hemmen Wettbewerb und Verbrauchernutzen
Wien (vki) - Die Begutachtungsfrist für den Entwurf zur mobilen Rufnummern-Mitnahme (MNP-Verordnung)
endet am 15. September. Obwohl nicht offiziell zu einer Stellungnahme eingeladen - die Netzbetreiber bleiben unter
sich -, weist der VKI (Verein für Konsumenteninformation) auf gravierende Lücken im vom Infrastrukturministerium
konzipierten Verordnungs-Entwurf hin. Diese betreffen vorrangig die Informationspflicht über Kosten, Prozedere
bei Betreiberwechsels sowie Vertrags-Modalitäten.
Tariftransparenz: Die Verordnung sieht vor, dem Verbraucher am Beginn jedes Gesprächs zu einer portierten
Nummer kostenlos eine Information über die Identität des Zielnetzes zu geben. Das ist dem VKI zu wenig,
er fordert auch die Angabe des Tarifs. Außerdem ist nicht geregelt, dass diese Hinweise - nachdem der Kunde
die Möglichkeit hat, die Information auszuschalten - automatisch wieder aktiviert werden, sobald ein neuerlicher
Wechsel zu einem anderen Anbieter stattfindet.
Prozedere der Nummernübertragung: Vorgesehen ist, dass der Konsument beim neuen Betreiber eine Bestätigung
vorlegen muss, dass er über seine aktuelle vertragliche Situation beim derzeitigen Anbieter informiert und
ihm insbesondere bekannt ist, dass der bestehende Vertrag durch die Rufnummern-Mitnahme nicht beendet wird. Die
Mindestvertragsdauer bleibt aufrecht. "Hier gehören die Informationspflichten der Mobilbetreiber in der
Verordnung explizit geregelt", fordert der Leiter der VKI-Rechtsabteilung, Dr. Peter Kolba. "Ein Formblatt
ist schnell unterschrieben, sagt aber nichts darüber aus, welchen Kenntnisstand der Konsument tatsächlich
hat." Deshalb fordert der VKI, die Informationspflicht über Vertragszeit, Kündigungsmöglichkeit
sowie über die noch anfallenden Kosten verbindlich in der Verordnung zu verankern.
Erst anhand dieser Informationen können portierwillige Verbraucher entscheiden, ob sie mit dem Wechsel bis
zum Ende der Vertragsdauer zuwarten, oder ob es sich für sie tatsächlich rechnet, sowohl beim alten (noch)
als auch beim neuen Betreiber (schon) unter Vertrag zu sein. Das wird stark von den Angeboten der Alternativ-Anbieter
abhängen.
In Deutschland gilt die Regelung, dass eine Portierung erst zum Ende eines bestehenden Vertrags möglich ist.
Das vermeidet Rechtsunsicherheiten. Allerdings hemmt es auch den Wettbewerb, und Verbraucher können eventuelle
Kostenvorteile nicht nutzen. Das positiv zu sehende One-Stop-Shopping - Kunde wendet sich an den neuen Betreiber,
der gemeinsam mit dem bestehenden alle weiteren Schritte bis zur Freischaltung innerhalb von drei Tagen abwickelt
- läuft dabei Gefahr, zur Farce zu werden. "Bei langfristigen Verträgen hat man keine Chance, neue
Angebote zu nützen. Und auch bei Partner-Modellen - also mehreren angemeldeten Handys innerhalb einer Personengruppe
- ist es schwierig, den Zeitpunkt zum Umstieg zu finden: Oft besteht kein zeitgleicher Beginn, die einzelnen Verträge
sind zeitverschoben miteinander verknüpft", gibt Kolba zu bedenken. Mit einem schnelllebigen Markt wie
dem der Mobil-Kommunikation sind die derzeitigen unflexiblen Vertragsbindungen jedenfalls kaum kompatibel. |