Freier Warenverkehr  

erstellt am
21. 10. 03

Kommission verlangt von Schweden, Österreich und den Niederlanden, Behinderungen abzustellen
Brüssel (eu-commission) - Die Europäische Kommission hat Schweden offiziell aufgefordert, eine Vorschrift aufzuheben, die es schwedischen Verbrauchern verbietet, alkoholische Getränke für den Eigenverbrauch über unabhängige Mittler aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen. Ferner hat die Kommission Österreich förmlich aufgefordert, sein System der Gütesiegel für Waren so zu ändern, dass die Ungleichbehandlung von österreichischen Erzeugnissen und Erzeugnissen aus anderen Teilen der EU abgestellt wird. Schließlich hat die Kommission von den Niederlanden verlangt, Vorschriften zu ändern, wonach Holzöfen, für die in einem anderen EU-Land bereits eine Verkaufsgenehmigung erteilt wurde, ein weiteres Genehmigungsverfahren bei einer niederländischen Normungseinrichtung durchlaufen müssen, bevor sie in den Niederlanden auf den Markt gebracht werden dürfen. Die Aufforderungen der Kommission ergehen in Form so genannter „mit Gründen versehener Stellungnahmen“, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG-Vertrag. Erhält die Kommission nicht binnen der festgesetzten Frist, normalerweise zwei Monate, eine zufrieden stellende Antwort, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen.

Wenn einzelstaatliche Vorschriften den freien Warenverkehr in der Europäischen Union behindern (eine der Grundfreiheiten des Binnenmarktes, verankert in Artikel 28 EG-Vertrag), wird Unternehmen das Recht vorenthalten, ein Produkt unionsweit zu verkaufen. Es ist davon auszugehen, dass dadurch der Wettbewerb auf den nationalen Märkten eingeschränkt wird, der Verbraucher letztlich weniger Auswahl hat und unter Umständen auch noch höhere Preise zahlen muss.

Schweden - private Einfuhr alkoholischer Getränke
Die Kommission hat eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Schweden gerichtet, die das Verbot der Einfuhr alkoholischer Getränke aus anderen Mitgliedstaaten über unabhängige Mittler verbietet. Nach schwedischem Recht dürfen Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen Alkohol für den Eigenverbrauch nach Schweden bringen, jedoch nur wenn sie dies persönlich tun. Wenn schwedische Verbraucher indessen das Produkt nicht selbst ins Land bringen können, besteht ihre einzige Möglichkeit darin, das ‚Systembolag', welches das landesweite Einzelhandelsmonopol für Alkohol besitzt, mit dieser Aufgabe zu betrauen. Sie dürfen keinen anderen Mittler damit beauftragen.

Die schwedischen Behörden argumentieren, das Verbot sei aus Gründen des Gesundheitsschutzes notwendig.

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass eine in Schweden wohnhafte Privatperson nicht daran gehindert werden sollte, Produkte zu kaufen, die auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten angeboten werden. Einzelstaatliche Vorschriften, die den Zugang zu solchen Produkten behindern, führen zu Errichtung von Handelsschranken, die nicht dadurch beseitigt werden, dass dem Verbraucher erlaubt wird, das ‚Systembolag' zu beauftragen, den Alkohol ins Land zu bringen. Die Kommission ist der Meinung, dass der Schutz der Menschen vor den gesundheitsschädigenden Auswirkungen übermäßigen Alkoholgenusses mit anderen Mitteln erreicht werden könnte, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weniger einschränken.

Österreich - Gütesiegel
Die Kommission hat eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Österreich gerichtet, in der sie feststellt, dass die Aufmachung eines Gütesiegels nicht von der Herkunft der Waren abhängen darf.

In Österreich wird ein Gütesiegel, das „AUSTRIA-Gütezeichen“ für österreichische Erzeugnisse auf der Grundlage des Gutachtens eines qualifizierten Überwachungsinstituts erteilt. Erzeugnisse aus anderen Ländern können ebenfalls Gütesiegel erhalten, diese sehen jedoch anders aus.

Die österreichische Regierung hat der Europäischen Kommission bisher nicht erklärt, warum die Gütesiegel für österreichische Produkte anders aussehen als die für ausländische Erzeugnisse.

Die Kommission ist der Meinung, dass diese Regelung zur Festigung der Verbrauchergewohnheiten beiträgt und so den Marktzugang und den Verkauf von Produkten aus den anderen Mitgliedstaaten in Österreich erschweren kann.

Niederlande - Holzöfen
Die niederländischen Rechtsvorschriften verlangen, dass bestimmte Arten von Holzöfen ein Genehmigungsverfahren durchlaufen, bevor sie in den Niederlanden auf den Markt gebracht werden dürfen. Diese Zulassung kann nur von einer in den Niederlanden ansässigen Überwachungsstelle erteilt werden.

Ein Marktteilnehmer, der die geforderten Kontrollen bereits von einer Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat hat vornehmen lassen, muss daher seine Öfen in den Niederlanden stets erneut kontrollieren lassen.

Diese erneute Überprüfung bringt unnötige Zusatzkosten mit sich und stellt eine ungerechtfertigte Behinderung des Handels mit Holzöfen in der Europäischen Union dar. Eine solche Auflage verstößt außerdem gegen das Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 EG-Vertrag. Wenn nämlich vorgeschrieben wird, dass die Überwachungsstellen ihren Sitz in den Niederlanden haben müssen, werden in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen diskriminiert.

Die Vorschriften bestimmen außerdem, dass eine Typenzulassungsplakette auf den zugelassenen Holzöfen angebracht werden muss. Diese Auflage macht eine Anpassung des Produktes an den niederländischen Markt erforderlich und stellt somit ebenfalls eine ungerechtfertigte Behinderung des freien Warenverkehrs dar.

Aus diesen Gründen hat die Kommission eine mit Gründen versehen Stellungnahme an die Niederlande gerichtet.
     
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