Brüssel (eu.int) - Ab 31. Oktober 2003 müssen die Mitgliedstaaten der EU der Datenschutzrichtlinie
für elektronische Kommunikation nachkommen, in der europäische Normen für den Schutz personenbezogener
Daten und der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation festgelegt sind. Die Richtlinie enthält
grundlegende Verpflichtungen, die die Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation über elektronische
Netze in der EU - einschließlich des Internet und mobiler Dienste - gewährleisten sollen. Sie legt fest,
unter welchen Voraussetzungen so genannte Cookies auf den PC von Nutzern hinterlegt oder von Mobiltelefonen erzeugte
Standortdaten verwandt werden dürfen. Insbesondere führt die Richtlinie auch ein EU-weites Spam-Verbot
ein.
„Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ist ein entscheidendes Instrument zur Stärkung
des Vertrauens der Verbraucher in das Internet und die elektronische Kommunikation, was wiederum Voraussetzung
für den Erfolg des elektronischen Handels und der Informationsgesellschaft als Ganzes ist“, erklärte
Erkki Liikanen, der für Unternehmen und die Informationsgesellschaft zuständige europäische Kommissar.
Die Richtlinie ist technologieneutral und gibt den Verbrauchern und Bürgern eine Reihe von Hilfsmitteln an
die Hand, um ihre Privatsphäre und persönlichen Daten zu schützen. Dies lässt sich an einigen
Beispielen illustrieren:
Cookies (die die Vorlieben der Nutzer beim Besucher von Webseiten speichern) und andere unsichtbare Verfahren der
Nachverfolgung, mit denen Informationen über Internetnutzer gesammelt werden können, wie etwa ‚Spyware',
dürfen nur verwandt werden, wenn der Nutzer deutliche Informationen über den Zweck einer solchen unsichtbaren
Aktivität und das Recht erhält, diese abzulehnen. So kann der Nutzer selbst entscheiden, welche Formen
des Zugangs zu seinen Geräten er zulässt und welche nicht.
Standortdaten, die von Mobiltelefonen erzeugt wurden, dürfen vom Netzbetreiber nur mit ausdrücklicher
Einwilligung des Nutzers weiterverwendet oder weitergegeben werden. Einzige Ausnahmen sind i) die Übermittlung
der Standortdaten an Notdienste; und ii) die Übermittlung solcher Daten an Strafverfolgungsbehörden
unter strengen Voraussetzungen, für Zwecke wie die nationale Sicherheit oder strafrechtliche Ermittlungen.
Spam: Mit einer Ausnahme - die Aufrechterhaltung einer bestehenden Kundenbeziehung - ist die E-Mail-Werbung nur
mit vorheriger Einwilligung gestattet. Auch vorgetäuschte Absender und ungültige Rückadressen, wie
sie häufig von Versendern von Spam verwandt werden, sind verboten.
Diese Regelung der vorherigen Einwilligung gilt auch für SMS-Nachrichten und andere elektronische Nachrichten,
die an ein mobiles oder festes Endgerät gesandt werden. Die Mitgliedstaaten können auch unerbetene elektronische
Werbepost an Unternehmen verbieten. Die Kommission will zu diesem Thema bis Ende des Jahres eine besondere Mitteilung
herausgeben (siehe auch IP/03/1015).
Ab sofort müssen die Mitgliedstaaten diese Regeln anwenden und wirksam durchsetzen. Neben den Anstrengungen
der EU ist auch eine bilaterale und multilaterale internationale Zusammenarbeit erforderlich.
Hintergrund
1997 verabschiedete die EU eine spezielle Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten
und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (97/66/EG). Die Richtlinie übertrug
die Grundsätze der allgemeinen Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) auf eine Reihe spezieller Fragen des Datenschutzes
in Bezug auf öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste.
Die Richtlinie von 1997 wurde 2002 aktualisiert, um der technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen und sicherzustellen,
dass für jegliche Kommunikation über öffentliche Netze unabhängig von der verwandten Technologie
der gleiche Grad an Datenschutz gilt. Die Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im
Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich verfügbarer elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
in der Gemeinschaft.
Die Richtlinie enthält Bestimmungen über die Sicherheit von Netzen und Diensten, die Vertraulichkeit
der Kommunikation, den Zugang zu in Endgeräten gespeicherter Information, die Verarbeitung von Verkehrs- und
Standortdaten, die Anzeige der Rufnummer des Anrufers, der Öffentlichkeit zugängliche Teilnehmerverzeichnisse
und unerbetene Werbenachrichten.
Die Richtlinie enthält keine rechtsverbindlichen Bestimmungen, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten gestatten
oder verhindern würden, welche die Speicherung von Verkehrs- oder Standortdaten für Strafverfolgungszwecke
erfordern, da dies außerhalb ihres Geltungsbereichs liegt. Doch müssten solche Maßnahmen mit Vorkehrungen
zum Schutz der Menschenrechte einhergehen, die in der Richtlinie ausgeführt werden.
Die Richtlinie 2002/58/EG über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation ist auch Teil eines neuen,
technologieneutralen Rechtsrahmens für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
in der EU. |