Wien (bmaa) - Mit Wirkung vom 1.1.2004 wird das aktive und passive Mindestalter
zur Teilnahme an bundesweiten Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren geändert, was
auch Änderungen bei der Aufnahme in die Wählerevidenz bzw. die Europa-Wählerevidenz zur Folge hat
(Text der Gesetzesnovelle s. BGBl. I Nr. 90/2003).
Während die zahlenmäßigen Altersangaben dieselben bleiben - aktives Wahlrecht bei BP- , NR- und
EP-Wahlen & Teilnahmerecht bei Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren: 18 Jahre; passives Wahlrecht
bei NR- und EP-Wahlen: 19 Jahre; passives Wahlrecht bei BP-Wahl: 35 Jahre -, ändert sich der Stichtag für
diese Altersangaben.
Dieser bezieht sich nicht mehr auf den 31. Dezember des Vorwahljahres, sondern nunmehr auf den Wahltag bzw. den
Tag der Volksabstimmung / -befragung bzw. den letzten Tag des Eintragungszeitraums eines Volksbegehrens.
Für AuslandsösterreicherInnen bezieht sich die Änderung des Wahlalters insbesondere auf:
- die Teilnahme an bundesweiten und EP-Wahlen sowie Volksabstimmungen, wobei spätestens am Tag der Wahl
bzw. Volksabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet, d.h. der 18. Geburtstag gefeiert werden muss; und
- die Möglichkeit der Beantragung der Eintragung in die Wählerevidenz bzw. die Europa-Wählerevidenz
bereits in jenem Jahr, währenddessen der 18. Geburtstag gefeiert (werden) wird.
T. M. Buchsbaum m.p.
Leiter der AuslandsösterreicherInnen-Abteilung
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
http://www.bmaa.gv.at
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