Mündliche Verhandlung im Getränkesteuerverfahren brachte Umschwenken des EU-Kommissionsvertreters
Wien (pwk) - In Luxemburg fand Donnerstag (12. 12.) Vormittag die mündliche
Streitverhandlung über die Einschränkung der Verpflichtung auf Rückzahlung der EU-widrig durch die
Gemeinden eingehobenen Getränkesteuer statt. Dabei ging es um die Frage, ob mit landesgesetzlichen Bereicherungsverboten
eine „Rückzahlungssperre“ wegen behaupteter Überwälzung der Getränkesteuer an die Gäste
möglich ist.
Das ursprüngliche EuGH-Urteil vom 9.3.2000 verpflichtet Österreich dazu, die unter Verletzung des EU-Rechts
zwischen 1995 und 2000 erhobene Getränkesteuer, zurückzuerstatten. Dies sollte mit den erwähnten
Landesgesetzen unterlaufen werden.
In der heutigen mündlichen Verhandlung trugen die Parteien, d.s. die Republik Österreich, die Gemeinde
Wien, die Republik Italien, die EU-Kommission und die Anwälte der Unternehmen, den fünf Richtern und
dem Generalanwalt ihre Positionen vor. Besonders erfreulich für die Vertreter der Wirtschaft war dabei, in
der öffentlichen Verhandlung zu hören, dass der Vertreter der EU-Kommission, Dr. Kreuschitz, auf eine
wirtschaftsfreundliche Position umschwenkt: demnach könne es weder eine Privilegierung der Anlassfälle
noch ein generelles Bereicherungsverbot geben. Somit sind die Hauptargumente, auf die sich die Vertreter der österreichischen
Abgabenbehörden und Gemeinden stützen, weitgehend entkräftet. „Auf Grund der Ergebnisse der heutigen
Verhandlungen sind die Aussichten vieler Wirte, die zwischen 1995 und 2000 zu Unrecht bezahlte Getränkesteuer
zurückzuerhalten, deutlich verbessert worden“, freut sich Bundesspartenobmann Johann Schenner über den
Verlauf der Verhandlungen.
Auf Grundlage der heutigen Verhandlung wird der Generalanwalt des Gerichtshofs, der Brite Mr. Jacobs, eine Gesamtdarstellung
ausarbeiten. In der Folge werden die fünf EuGH-Richter ihre Entscheidung treffen, die sich meist der Auffassung
des Generalanwalts anschließt. Bis es soweit ist, werden noch 4 bis 6 Monate vergehen.
Das Volumen der in Frage stehenden Rückzahlung wird derzeit mit 500 Millionen und 1 Milliarde Euro beziffert,
je nachdem, wieviele der Steuerverpflichteten einen „geeigneten Rechtsbehelf“ vor dem Urteil im März 2000
eingebracht hatten. |