Wesentliche Verbesserung für österreichische Handwerker in Deutschland
Mitterlehner: Beim Arbeiten über die Grenze ist künftig keine Ausnahmebewilligung mehr erforderlich
Wien (pwk) - Durch die seit Oktober 2002 geltende Fünfte Verordnung zur Änderung der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung wurde nunmehr eine weitere Hürde für österreichische Unternehmer bei Ihrer Tätigkeit in Deutschland überwunden. „Österreichische Handwerker benötigen beim Arbeiten über die Grenze fortan keine Ausnahmebewilligung mehr“, freut sich WKÖ-Generalsekretärstellvertreter Reinhold Mitterlehner. „Bisher musste ein österreichischer Handwerker mit einer sogenannten ‚EWR-Bescheinigung‘ im Wege der Handwerkskammer um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle ansuchen (§ 9 der Handwerksordnung, HwO). Diese Ausnahmebewilligung erteilte die jeweilige Bezirksregierung. Mit der Fünften Verordnung entfällt diese Ausnahmebewilligung beim Arbeiten über die Grenze ab sofort.“


Nun reicht es aus, wenn der die Arbeiten leitende Handwerker die „EWR-Bescheinigung“ von seiner österreichischen Bezirksverwaltungsbehörde mitführt. Diese Bescheinigung ist personenbezogen und bestätigt, dass der Handwerker entweder sechs Jahre selbständig oder als Betriebsleiter tätig war, oder dass er nach einer mindestens dreijährigen Ausbildung mindestens drei Jahre selbständig oder als Betriebsleiter tätig war.

„Damit wurde einer langjährigen Forderung der Wirtschaftskammer Österreich Rechnung getragen“, betont Mitterlehner. „Beim Arbeiten über die Grenze besteht kein nennenswertes gewerberechtliches Hindernis mehr, ein erheblicher Verwaltungsaufwand entfällt.“

Natürlich gilt diese Erleichterung nicht, wenn ein österreichischer Handwerker in Deutschland im Rahmen einer dauerhaften Betriebsstätte tätig werden möchte. In diesem Fall benötigt er nach wie vor eine Ausnahmebewilligung nach der HwO. Mit dieser muss er sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.
 
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