Mitterlehner: Beim Arbeiten über die Grenze ist künftig keine
Ausnahmebewilligung mehr erforderlich
Wien (pwk) - Durch die seit Oktober 2002 geltende Fünfte Verordnung zur Änderung der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung
wurde nunmehr eine weitere Hürde für österreichische Unternehmer bei Ihrer Tätigkeit in Deutschland
überwunden. „Österreichische Handwerker benötigen beim Arbeiten über die Grenze fortan keine
Ausnahmebewilligung mehr“, freut sich WKÖ-Generalsekretärstellvertreter Reinhold Mitterlehner. „Bisher
musste ein österreichischer Handwerker mit einer sogenannten ‚EWR-Bescheinigung‘ im Wege der Handwerkskammer
um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle ansuchen (§ 9 der Handwerksordnung,
HwO). Diese Ausnahmebewilligung erteilte die jeweilige Bezirksregierung. Mit der Fünften Verordnung entfällt
diese Ausnahmebewilligung beim Arbeiten über die Grenze ab sofort.“
Nun reicht es aus, wenn der die Arbeiten leitende Handwerker die „EWR-Bescheinigung“ von seiner österreichischen
Bezirksverwaltungsbehörde mitführt. Diese Bescheinigung ist personenbezogen und bestätigt, dass
der Handwerker entweder sechs Jahre selbständig oder als Betriebsleiter tätig war, oder dass er nach
einer mindestens dreijährigen Ausbildung mindestens drei Jahre selbständig oder als Betriebsleiter tätig
war.
„Damit wurde einer langjährigen Forderung der Wirtschaftskammer Österreich Rechnung getragen“, betont
Mitterlehner. „Beim Arbeiten über die Grenze besteht kein nennenswertes gewerberechtliches Hindernis mehr,
ein erheblicher Verwaltungsaufwand entfällt.“
Natürlich gilt diese Erleichterung nicht, wenn ein österreichischer Handwerker in Deutschland im Rahmen
einer dauerhaften Betriebsstätte tätig werden möchte. In diesem Fall benötigt er nach wie vor
eine Ausnahmebewilligung nach der HwO. Mit dieser muss er sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. |