Experten definieren Begriff »labile Gebiete« in der Alpenkonvention  

erstellt am
17. 12. 03

LR Hosp: »Definitionsfrage über den Begriff labile Gebiete in der Alpenkonvention geklärt«
Innsbruck (lk) - Rasch reagiert hat die für Naturschutz zuständige Landesrätin Anna Hosp auf die Diskussion über die Definition des Begriffes labile Gebiete in der Alpenkonvention. „Im Amt der Tiroler Landesregierung wurde umgehend eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die die Aufgabe hatte, eine Definition dieses Begriffes zu erarbeiten“, erklärt die Landesrätin.

Der besagte Artikel 14 „Auswirkungen touristischer Infrastrukturen“ im Protokoll Bodenschutz der Alpenkonvention, um den die Diskussion entbrannt war lautet: „(1) Die Vertragsparteien wirken in der geeignetsten Weise darauf hin, dass (...) Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktionen nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt und in labilen Gebieten nicht erteilt werden.“

„Die von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete Definition lautet nun, dass als labile Gebiete in Zusammenhang mit der Errichtung von Skigebieten, jene zu bezeichnen sind, für die durch den Bau von Skipisten Verschlechterungen zu erwarten sind bzw. falls die Folgen nicht absehbar sind.“ Diese Begriffsdefinition werde seitens des Landes bei eingereichten Projekten zur Errichtung von Skipisten in naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren angewendet werden.

Im übrigen weist Landesrätin Hosp darauf hin, dass die Naturschutzbehörden bereits bisher darauf geachtet haben, dass in rutschgefährdeten Hängen keine Pisten oder Wege errichtet werden dürfen.
 
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