LR Hosp: »Definitionsfrage über den
Begriff labile Gebiete in der Alpenkonvention geklärt«
Innsbruck (lk) - Rasch reagiert hat die für Naturschutz zuständige Landesrätin Anna
Hosp auf die Diskussion über die Definition des Begriffes labile Gebiete in der Alpenkonvention. „Im Amt der
Tiroler Landesregierung wurde umgehend eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die die Aufgabe hatte, eine Definition dieses
Begriffes zu erarbeiten“, erklärt die Landesrätin.
Der besagte Artikel 14 „Auswirkungen touristischer Infrastrukturen“ im Protokoll Bodenschutz der Alpenkonvention,
um den die Diskussion entbrannt war lautet: „(1) Die Vertragsparteien wirken in der geeignetsten Weise darauf
hin, dass (...) Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktionen
nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt und in labilen Gebieten
nicht erteilt werden.“
„Die von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete Definition lautet nun, dass als labile Gebiete in Zusammenhang mit der
Errichtung von Skigebieten, jene zu bezeichnen sind, für die durch den Bau von Skipisten Verschlechterungen
zu erwarten sind bzw. falls die Folgen nicht absehbar sind.“ Diese Begriffsdefinition werde seitens des Landes
bei eingereichten Projekten zur Errichtung von Skipisten in naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren angewendet
werden.
Im übrigen weist Landesrätin Hosp darauf hin, dass die Naturschutzbehörden bereits bisher darauf
geachtet haben, dass in rutschgefährdeten Hängen keine Pisten oder Wege errichtet werden dürfen. |