Bestimmungen, die mit 1. Jänner 2004 in Kraft treten  

erstellt am
22. 12. 03

Wien (övp-pk) - Der ÖVP-Parlamentsklub veröffentlichte eine Übersicht über jene Bestimmungen, die mit 1. Jänner 2004 in Kraft treten.

STEUERREFORM: VOLUMEN 500 MILLIONEN EURO - DETAILS

  • Steuerfreigrenze von cirka 14.500 Euro: Bruttomonatslöhne bis zu 1.000 Euro sind steuerfrei Entlastung unterer und mittlerer Einkommen durch Erhöhung der Steuerfreigrenze im EStG 1988, wobei für Bruttojahreseinkommen von cirka 14.500 Euro eine vollständige Steuerentlastung vorgesehen ist. Zusätzliche 200.000 Österreicher werden daher ab 1.1.2004 keine (Einkommens- bzw. Lohn-) Steuer zahlen. Insgesamt werden somit 2,2 bis 2,4 Mio Österreicher keine Steuer zahlen.
  • Nicht entnommener Gewinn für Unternehmer Förderung der Eigenkapitalbildung in Unternehmen durch Einführung einer begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (halber Steuersatz bis 100.000). Die Neuregelung der Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne bringt den Betrieben ein Entlastungspotenzial von 400 Millionen Euro. Das sind - in alter Währung - mehr als 5,5 Milliarden Schilling. Davon werden mehr als 120.000 Gewerbetreibende profitieren.


WACHSTUMSPAKET - DETAILS:

  • Verlängerung der Investitionszuwachsprämie in Höhe von zehn Prozent (300 Millionen Euro)
  • Verlängerung der Abschreibung für Abnützung bei Hochwasserschäden (20 Millionen Euro) - Erhöhung des Forschungsfreibetrag von 15 Prozent auf 25 Prozent bzw. - der Forschungsprämie von fünf Prozent auf acht Prozent (100 Millionen Euro)
  • Gründung einer Nationalstiftung für Forschung und Entwicklung aus Mitteln bzw. Erträgen der OeNB und des ERP (125 Millionen Euro)
  • Forschung und Entwicklungsoffensive II: (180 Millionen Euro)
  • Breitbandförderung im ländlichen Raum (10 Millionen Euro)


WEITERE BESTIMMUNGEN MIT FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN

  • LKW-Maut Einführung des vollelektronischen Mautsystems auf dem ASFINAG-Netz, rund 2000 km Autobahnen und Schnellstraßen, für alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht (Rechtsgrundlage: Bundesstraßenmautgesetz) - Die Festsetzung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, regelt die Mauttarifverordnung (ab 1.1.2004: durchschnittlich 0,22 Euro/km)
  • Absetzbarkeit von Studienbeiträgen: Studienbeiträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt
  • Erhöhung Mineralölsteuer (MöSt): Die seit dem Jahr 1995 nicht mehr erhöhten Mineralölsteuersätze auf Treibstoffe und Heizöle werden angehoben und steuerliche Anreize zum Einsatz umweltfreundlicher schwefelfreier Treibstoffe geschaffen: Benzin 1 Cent, Diesel 2 Cent, extra leichtes Heizöl 2,9 Cent, andere Heizöle 2,4 Cent (bei Benzin und Diesel zusätzlich 1,5 Cent, wenn schwefelhältig). Weiters wurde die Erdgasabgabe auf 6,6 Cent angehoben und eine Abgabe auf Kohle, die bislang mit keiner spezifischen Steuer belastet war, eingeführt.
  • Entfall der Straßenbenützungsabgabe (Kompensation durch Einführung Road-Pricing)
  • Bankwesengesetz: Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie zur Bekämpfung des Terrorismus
  • Versicherungsaufsichtsgesetz: Liberalisierungsschritte im Rahmen der Umsetzung von EU-Richtlinien


WEITERE SENKUNG DER LOHNNEBENKOSTEN

  • 140 Millionen Euro Entlastung für die Wirtschaft
  • Für Betriebe mit Mitarbeiterinnen über 56 und Mitarbeitern über 58 Jahren werden die Lohnnebenkosten durch den Wegfall der Arbeitslosenversicherungsbeiträge um drei Prozent gesenkt.
  • Für Betriebe mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über 60 Jahre alt sind, werden die Lohnnebenkosten durch den Entfall der Arbeitslosen- und Unfallversicherungs beiträge sowie der Beiträge zum FLAF und zum Insolvenzfonds um 9,6 Prozent reduziert.


KRANKENVERSICHERUNGSBEREICH

  • Wirksamwerden der zweiten Etappe der Harmonisierung der Beitragssätze in der Krankenversicherung der nicht selbstständig Erwerbstätigen: einheitlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung in der Höhe von 7,3 Prozent (einschließlich des Zusatzbeitrages von 0,5 Prozent und bei Angestellten gemäß Paragraph 51 Abs. 1 Z1 lit.a ASVG des Ergänzungsbeitrages von 0,1 Prozent) der allgemeinen Beitragsgrundlage
  • Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für über 60-jährige Dienstnehmer(innen) als eine der Maßnahmen zur Senkung der Lohnnebenkosten
  • Einführung eines Ergänzungsbeitrages zum Krankenversicherungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 Prozent zur Finanzierung der steigenden Zahl an Freizeitunfällen
  • Erhöhung des Beitragssatz für die Krankenversicherung der Pensionisten nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG sowie für Ruhegenussbezieher am 1. Jänner 2004 und am 1. Jänner 2005 mit je 0,5 Prozent
  • Die Rezeptgebühr wird um 0,10 Euro auf 4,35 Euro erhöht
  • Die Krankenscheingebühr bleibt 2004 bei 3,63 Euro pro Quartal und Schein
  • Der Kostenanteil der Versicherten für Heilbehelfe beträgt mindestens 23 Euro (statt wie bisher 22,40 Euro)
  • Der Selbstbehalt bei Rehabilitation bzw. Kuraufenthalten steigt auf 6,19 Euro pro Tag (bisher 6,06 Euro)


STRUKTUR- UND KOSTENDÄMPFUNGSPAKET IN DER SOZIALVERSICHERUNG

  • Neuregelungen im Heilmittelbereich, die der Kostenstabilisierung dienen sollen; dies betrifft insbesondere einen unbürokratischeren Zugang von Arzneimitteln bezüglich der Erstattbarkeit durch die Sozialversicherung sowie die Förderung eines verstärkten Einsatzes von Generika.
  • Ermächtigung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag von der Rezeptgebühr durch Richtlinien festzusetzen.
  • Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und des österreichischen Bergbaues sollen ab 1. Jänner 2005 zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau fusioniert werden. Das Jahr 2004 wird die Überleitungszeit sein.
  • Einräumung eines Mitspracherechtes der Interessenvertretungen der Privatspitäler beim Großgeräteplan.
  • Einbeziehung der Bezirksvorsteher(innen) in den Versichertenkreis nach dem B-KUVG, um diese den übrigen Gemeindemandataren gleichzustellen.


BESTIMMUNGEN IM SOZIALBEREICH

  • Die Pensionssicherungsreform tritt grundsätzlich mit 1.1.2004 in Kraft. Die wichtigsten Bestimmungen betreffend die Anhebung des Pensionsantrittsalters treten aber aufgrund von Übergangsbestimmungen erst mit 1.7.2004 in Kraft.
  • Pensionserhöhung: 1,5 Prozent bis zur Medianpension von 667,8 Euro
  • darüber hinaus 10,02 Euro pro Pension
  • Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage auf 3.450 Euro
  • Höchstpension für ASVG, BSVG und GSVG ab 2004: 2.410,58 Euro
  • Erhöhung der Richtsätze für Ausgleichszulagen von 643,54 Euro auf 653,19 Euro für Alleinstehende und von 918,13 Euro auf 1.015 EUro für Ehepaare
  • Erhöhung der Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte auf 316,19 Euro (bisher 309,38 Euro)
  • Jugendbeschäftigungsinitiative: 2004 und 2005 werden zusätzliche 32 Millionen Euro für Jugendbeschäftigung flüssig gemacht
  • Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz: Die Arbeitszeit soll durch Betriebsvereinbarungen weiterhin flexibilisiert werden
  • Kinderbetreuungsgeld: Eltern von Mehrlingen erhalten pro weiterem Mehrlingskind einen Erhöhungsbetrag von 50 Prozent, das sind 218,- Euro. Die Zuverdienstgrenze für Bezieher des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld wird von 3.997,- Euro auf 5.200,- Euro erhöht.


WAHLBESTIMMUNGEN

  • Europawahlgesetz 2004: Alle Staatsbürger der EU mit Hauptwohnsitz in Österreich dürfen bei den Europawahlen 2004 wählen.
  • Wahlrecht mit 18: Alle Österreicher können wählen, wenn sie spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden.


VERWALTUNGSMATERIEN

  • Die Pensionssicherungsreform tritt grundsätzlich mit 1.1.2004 in Kraft. Die wichtigsten Bestimmungen betreffend die Anhebung des Pensionsantrittsalters treten aber aufgrund von Übergangsbestimmungen erst mit 1.7.2004 in Kraft.
  • Öffentlich Bedienstete erhalten eine Gehaltserhöhung von 1,85 Prozent
  • Einführung eines Verwaltungspraktikums im Bundesdienst
  • Neues Militärberufsförderungsgesetz zur Wiedereingliederung in das zivile Erwerbsleben
  • Schaffung eines Anreizsystems für Auslandseinsätze
  • Neue Presseförderung
  • Wehrrechtsänderungsgesetz: Begleitmaßnahmen für Auslandseinsätze; Weiterführung der Reorganisation im BMLV


BILDUNGSPOLITISCHE MAßNAHMEN

  • Volle Wirksamkeit des Universitätsgesetzes 2002 Finanzielle Sicherheit durch dreijähriges Globalbudget und Leistungsvereinbarungen ab 2007; Neue Form der Leitung: Universitätsrat, Rektorat und Senat; Studienbeiträge verbleiben den Universitäten; Ablauf und Aufbauorganisation legt Universität selbst fest; Aus den drei Medizinischen Fakultäten werden Medizinische Universitäten; Angestelltenrecht und Kollektivvertragsfähigkeit der Universitäten.
  • Haftung für Leihgaben für Ausstellungen der Bundesmuseen durch den Bund

Vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen

JUSTIZ UND BEREICH DES BMI
Niederlassungsverordnung 2004: Für 2004 gibt es 8.050 Niederlassungsbewilligungen und 8.000 Fremde, die befristet beschäftigt werden dürfen. Darüber hinaus werden 7.000 Erntehelfer zugelassen.

  • Strafrechtsänderungsgesetz 2003: Das StRÄG 2003 setzt die Reform des Sexualstrafrechts fort. Dabei soll insbesondere verstärkt dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung Rechnung getragen werden. Auch terminologisch werden Bestimmungen dahingehend novelliert, dass der Begriff der "Unzucht" ersetzt wird. Im Bereich des Jugendschutzes ist insbesondere die Neugestaltung der Bestimmung über Kinderpornographie (Paragraph 207a StGB) zu erwähnen. Strafbar sind Besitz und Handel pornographischer Darstellungen - wobei nunmehr auch virtuelle Darstellungen erfasst werden - von Minderjährigen (also bis zum 18. Lebensjahr), während sich die Strafbarkeit bisher nur auf Darstellungen von Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bezogen. Bei der Kinderpornographie kommt es auch zu einer Verschärfung der Strafen. Der Spitzenstrafsatz ist sechs Monate bis zu fünf Jahre für die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder bei Eintritt besonders schwerer Nachteile für den Minderjährigen, wobei allerdings zu bemerken ist, dass der Missbrauch selbst, etwa durch den Produzenten, nach anderen, strengeren Bestimmungen zu bestrafen ist.
  • Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003: Neuregelung, wie Darlehen zu behandeln sind, die ein Gesellschafter einer Gesellschaft in der Krise gewährt
  • Zivilrechts-ÄnderungsG 2004: Regelung negativer Immissionen im Nachbarrecht (Baum an der Grenze), Schaffung eines immateriellen Schadenersatzanspruches bei Eingriff in die Privat- und Intimsphäre sowie Regelung des Ersatzes entgangener Urlaubsfreude
  • Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung und andere Gesetze geändert werden Umsetzung der Geldwäscherichtlinie im Bereich der freien Berufe
  • FairValue-BewertungsG: Möglichkeit der Bewertung von Finanzinstrumenten nach dem Zeitwert
  • Gerichtsgebührengesetz - GGG: Bundesweite Führung von Sachverständigen- und Dolmetscherlisten
  • Ermöglichung der Beweisaufnahme ausländischer Gerichte in Zivil- und Handelssachen
  • Vollzugsgebührengesetz und Exekutionsordnungs-Novelle 2003: Schaffung eines neuen Vollzugsgebührenrechts sowie Anpassungen der Exekutionsordnung an das neue Vollzugsgebührenrecht


UMWELTBESTIMMUNGEN

  • Wasserrechtsgesetz-Novelle 2003: Ziele der WRG-Novelle sind: Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt mit Schwerpunkt Gewässerökologie, schrittweise Verringerung der Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer, Lösung von grenzüberschreitenden Wasserproblemen, Schutz von Landökosystemen und Feuchtgebieten, Sicherstellung eines guten Zustandes der Oberflächengewässer und des Grundwassers und Verhinderung einer Verschlechterung des Zustandes der Gewässer
  • Änderung des Altlastensanierungsgesetzes: Für die Finanzierung der Sicherung oder Sanierung von Altlasten wird insbesondere auf das Deponieren von Abfällen ein Altlastenbeitrag eingehoben. Dieser Altlastenbeitrag, der in den letzten drei Jahren unverändert geblieben ist, wird mit 1. Jänner 2004 je nach Deponietyp um 1,20 Euro und 7,30 Euro pro Tonne Abfall erhöht. Für unbehandelte biologisch abbaubare Abfälle, welche zur Bildung von Sickerwässern und klimarelevanten Gasen beitragen, werden höhere Beiträge vorgeschrieben, um der abfallpolitischen Zielsetzung, nur mehr reaktionsarme Abfälle zu deponieren, Rechnung zu tragen.
  • Verordnung über das Aktionsprogramm 2003 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung vorzubeugen. Es werden daher Zeiträume festgelegt, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen sowie Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln in der Nähe von Wasserläufen normiert.
  • Abfallnachweisverordnung 2003: Mit der Neuerlassung der Abfallnachweisverordnung 2003 werden die Aufzeichnungs- und Meldepflichten präzisiert und eine rechtliche Grundlage für Pilotprojekte zur Erprobung eines effizienten Systems für elektronische Meldungen von Abfalldaten geschaffen.
  • Abfallverzeichnisverordnung: Die Abfallverzeichnisverordnung sieht die Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses vor.
  • Änderung der Verordnung über die Festlegung der Qualität von Kraftstoffen (Kraftstoffverordnung): Die wesentlichen Änderungen betreffen die Absenkung des Schwefelgehaltes der Kraftstoffe in zwei Schritten bis 2009, die Aktualisierung der ÖNORMEN sowie Ergänzungen von Grenzwerten (Mindest- Höchstwerte) in den Anhängen der Verordnung.
  • Änderung der Ozon-Messkonzept-Verordnung: Aufgrund der neuen Ozon-Richtlinie der EU erfolgt eine Zusammenfassung der bisher in drei separaten Verordnungen bestehenden Bestimmungen in der neuen "Verordnung zum Ozon-Messkonzept".


AUSSENPOLITISCHE BESTIMMUNGEN
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, EZA-G: Durch die Schaffung einer ausgegliederten "Austrian Development Agency" sollen die Durchführungskapazitäten der EZA gesteigert und effiziente Abwicklungsstrukturen geschaffen werden

VERKEHRSBEREICH

  • Bundesbahnstrukturgesetz 2003: Diesbezüglich treten folgende Bereiche in Kraft (es gibt jedoch teilweise Übergangsbestimmungen): Auftrag zur Neustrukturierung der ÖBB nach den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 bis spätestens 1.1.2005

    Außerkrafttreten des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes mit 31.12.2003 und stattdessen Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes Geltung des Angestelltengesetzes für alle ab dem 1.1.2004 neu abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse von Eisenbahn-Angestellten

  • Tiertransportgesetz-Straße (TGSt): Mit der Änderung des Tiertransportgesetzes-Strasse soll die Tiertransportrichtlinie der EU nun vollständig umgesetzt werden. Umfassende Neuerungen ergeben sich dabei vor allem im Bereich der gewerblichen Durchführung von Tiertransporten durch Transportunternehmer. Für diese gibt es jetzt ein eigenes Lizenzsystem. Tiertransportunternehmer dürfen Tiertransporte demnach nur mit einer entsprechenden Bewilligung der Behörde durchführen. Bei mehrmaligen Verstößen gegen die Tiertransportbestimmungen ist diese Bewilligung zu entziehen. Bei Verstößen ausländischer Tiertransportunternehmer ist eine Meldung der Strafbehörden an den jeweiligen Mitgliedstaat vorgesehen.
  • ASFINAG-Gesetz-Novelle: Die ASFINAG wird ermächtigt, den zuständigen Behörden besonders geschulte Personen zur Betrauung als Organe der Straßenaufsicht vorzuschlagen.
  • Kleine Änderung für den Fahrschulbereich durch Auslaufen einer Übergangsbestimmung aus der 21. KFG-Novelle: Ab 1. 1. 2004 ist in der Bezeichnung der Fahrschule jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen.
 
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