Wien (övp-pk) - Der ÖVP-Parlamentsklub veröffentlichte eine Übersicht über jene
Bestimmungen, die mit 1. Jänner 2004 in Kraft treten.
STEUERREFORM: VOLUMEN 500 MILLIONEN EURO - DETAILS
- Steuerfreigrenze von cirka 14.500 Euro: Bruttomonatslöhne bis zu 1.000 Euro sind steuerfrei Entlastung
unterer und mittlerer Einkommen durch Erhöhung der Steuerfreigrenze im EStG 1988, wobei für Bruttojahreseinkommen
von cirka 14.500 Euro eine vollständige Steuerentlastung vorgesehen ist. Zusätzliche 200.000 Österreicher
werden daher ab 1.1.2004 keine (Einkommens- bzw. Lohn-) Steuer zahlen. Insgesamt werden somit 2,2 bis 2,4 Mio Österreicher
keine Steuer zahlen.
- Nicht entnommener Gewinn für Unternehmer Förderung der Eigenkapitalbildung in Unternehmen durch Einführung
einer begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne für Einzelunternehmer und Personengesellschaften
(halber Steuersatz bis 100.000). Die Neuregelung der Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne bringt den Betrieben
ein Entlastungspotenzial von 400 Millionen Euro. Das sind - in alter Währung - mehr als 5,5 Milliarden Schilling.
Davon werden mehr als 120.000 Gewerbetreibende profitieren.
WACHSTUMSPAKET - DETAILS:
- Verlängerung der Investitionszuwachsprämie in Höhe von zehn Prozent (300 Millionen Euro)
- Verlängerung der Abschreibung für Abnützung bei Hochwasserschäden (20 Millionen Euro) -
Erhöhung des Forschungsfreibetrag von 15 Prozent auf 25 Prozent bzw. - der Forschungsprämie von fünf
Prozent auf acht Prozent (100 Millionen Euro)
- Gründung einer Nationalstiftung für Forschung und Entwicklung aus Mitteln bzw. Erträgen der
OeNB und des ERP (125 Millionen Euro)
- Forschung und Entwicklungsoffensive II: (180 Millionen Euro)
- Breitbandförderung im ländlichen Raum (10 Millionen Euro)
WEITERE BESTIMMUNGEN MIT FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN
- LKW-Maut Einführung des vollelektronischen Mautsystems auf dem ASFINAG-Netz, rund 2000 km Autobahnen und
Schnellstraßen, für alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht (Rechtsgrundlage:
Bundesstraßenmautgesetz) - Die Festsetzung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut für mehrspurige
Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, regelt die
Mauttarifverordnung (ab 1.1.2004: durchschnittlich 0,22 Euro/km)
- Absetzbarkeit von Studienbeiträgen: Studienbeiträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abzugsfähig, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt
- Erhöhung Mineralölsteuer (MöSt): Die seit dem Jahr 1995 nicht mehr erhöhten Mineralölsteuersätze
auf Treibstoffe und Heizöle werden angehoben und steuerliche Anreize zum Einsatz umweltfreundlicher schwefelfreier
Treibstoffe geschaffen: Benzin 1 Cent, Diesel 2 Cent, extra leichtes Heizöl 2,9 Cent, andere Heizöle
2,4 Cent (bei Benzin und Diesel zusätzlich 1,5 Cent, wenn schwefelhältig). Weiters wurde die Erdgasabgabe
auf 6,6 Cent angehoben und eine Abgabe auf Kohle, die bislang mit keiner spezifischen Steuer belastet war, eingeführt.
- Entfall der Straßenbenützungsabgabe (Kompensation durch Einführung Road-Pricing)
- Bankwesengesetz: Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie zur Bekämpfung des Terrorismus
- Versicherungsaufsichtsgesetz: Liberalisierungsschritte im Rahmen der Umsetzung von EU-Richtlinien
WEITERE SENKUNG DER LOHNNEBENKOSTEN
- 140 Millionen Euro Entlastung für die Wirtschaft
- Für Betriebe mit Mitarbeiterinnen über 56 und Mitarbeitern über 58 Jahren werden die Lohnnebenkosten
durch den Wegfall der Arbeitslosenversicherungsbeiträge um drei Prozent gesenkt.
- Für Betriebe mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über 60 Jahre alt sind, werden die Lohnnebenkosten
durch den Entfall der Arbeitslosen- und Unfallversicherungs beiträge sowie der Beiträge zum FLAF und
zum Insolvenzfonds um 9,6 Prozent reduziert.
KRANKENVERSICHERUNGSBEREICH
- Wirksamwerden der zweiten Etappe der Harmonisierung der Beitragssätze in der Krankenversicherung der nicht
selbstständig Erwerbstätigen: einheitlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung in der Höhe
von 7,3 Prozent (einschließlich des Zusatzbeitrages von 0,5 Prozent und bei Angestellten gemäß
Paragraph 51 Abs. 1 Z1 lit.a ASVG des Ergänzungsbeitrages von 0,1 Prozent) der allgemeinen Beitragsgrundlage
- Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für über 60-jährige Dienstnehmer(innen) als eine der
Maßnahmen zur Senkung der Lohnnebenkosten
- Einführung eines Ergänzungsbeitrages zum Krankenversicherungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 Prozent
zur Finanzierung der steigenden Zahl an Freizeitunfällen
- Erhöhung des Beitragssatz für die Krankenversicherung der Pensionisten nach dem ASVG, dem GSVG und
dem BSVG sowie für Ruhegenussbezieher am 1. Jänner 2004 und am 1. Jänner 2005 mit je 0,5 Prozent
- Die Rezeptgebühr wird um 0,10 Euro auf 4,35 Euro erhöht
- Die Krankenscheingebühr bleibt 2004 bei 3,63 Euro pro Quartal und Schein
- Der Kostenanteil der Versicherten für Heilbehelfe beträgt mindestens 23 Euro (statt wie bisher 22,40
Euro)
- Der Selbstbehalt bei Rehabilitation bzw. Kuraufenthalten steigt auf 6,19 Euro pro Tag (bisher 6,06 Euro)
STRUKTUR- UND KOSTENDÄMPFUNGSPAKET IN DER SOZIALVERSICHERUNG
- Neuregelungen im Heilmittelbereich, die der Kostenstabilisierung dienen sollen; dies betrifft insbesondere
einen unbürokratischeren Zugang von Arzneimitteln bezüglich der Erstattbarkeit durch die Sozialversicherung
sowie die Förderung eines verstärkten Einsatzes von Generika.
- Ermächtigung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, für bestimmte
Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag von der Rezeptgebühr durch Richtlinien festzusetzen.
- Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und des österreichischen Bergbaues sollen
ab 1. Jänner 2005 zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau fusioniert werden. Das Jahr 2004
wird die Überleitungszeit sein.
- Einräumung eines Mitspracherechtes der Interessenvertretungen der Privatspitäler beim Großgeräteplan.
- Einbeziehung der Bezirksvorsteher(innen) in den Versichertenkreis nach dem B-KUVG, um diese den übrigen
Gemeindemandataren gleichzustellen.
BESTIMMUNGEN IM SOZIALBEREICH
- Die Pensionssicherungsreform tritt grundsätzlich mit 1.1.2004 in Kraft. Die wichtigsten Bestimmungen betreffend
die Anhebung des Pensionsantrittsalters treten aber aufgrund von Übergangsbestimmungen erst mit 1.7.2004 in
Kraft.
- Pensionserhöhung: 1,5 Prozent bis zur Medianpension von 667,8 Euro
- darüber hinaus 10,02 Euro pro Pension
- Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage auf 3.450 Euro
- Höchstpension für ASVG, BSVG und GSVG ab 2004: 2.410,58 Euro
- Erhöhung der Richtsätze für Ausgleichszulagen von 643,54 Euro auf 653,19 Euro für Alleinstehende
und von 918,13 Euro auf 1.015 EUro für Ehepaare
- Erhöhung der Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte auf 316,19 Euro (bisher 309,38
Euro)
- Jugendbeschäftigungsinitiative: 2004 und 2005 werden zusätzliche 32 Millionen Euro für Jugendbeschäftigung
flüssig gemacht
- Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz: Die Arbeitszeit soll durch Betriebsvereinbarungen weiterhin flexibilisiert
werden
- Kinderbetreuungsgeld: Eltern von Mehrlingen erhalten pro weiterem Mehrlingskind einen Erhöhungsbetrag
von 50 Prozent, das sind 218,- Euro. Die Zuverdienstgrenze für Bezieher des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld
wird von 3.997,- Euro auf 5.200,- Euro erhöht.
WAHLBESTIMMUNGEN
- Europawahlgesetz 2004: Alle Staatsbürger der EU mit Hauptwohnsitz in Österreich dürfen bei den
Europawahlen 2004 wählen.
- Wahlrecht mit 18: Alle Österreicher können wählen, wenn sie spätestens am Tag der Wahl
das 18. Lebensjahr vollenden.
VERWALTUNGSMATERIEN
- Die Pensionssicherungsreform tritt grundsätzlich mit 1.1.2004 in Kraft. Die wichtigsten Bestimmungen betreffend
die Anhebung des Pensionsantrittsalters treten aber aufgrund von Übergangsbestimmungen erst mit 1.7.2004 in
Kraft.
- Öffentlich Bedienstete erhalten eine Gehaltserhöhung von 1,85 Prozent
- Einführung eines Verwaltungspraktikums im Bundesdienst
- Neues Militärberufsförderungsgesetz zur Wiedereingliederung in das zivile Erwerbsleben
- Schaffung eines Anreizsystems für Auslandseinsätze
- Neue Presseförderung
- Wehrrechtsänderungsgesetz: Begleitmaßnahmen für Auslandseinsätze; Weiterführung der
Reorganisation im BMLV
BILDUNGSPOLITISCHE MAßNAHMEN
- Volle Wirksamkeit des Universitätsgesetzes 2002 Finanzielle Sicherheit durch dreijähriges Globalbudget
und Leistungsvereinbarungen ab 2007; Neue Form der Leitung: Universitätsrat, Rektorat und Senat; Studienbeiträge
verbleiben den Universitäten; Ablauf und Aufbauorganisation legt Universität selbst fest; Aus den drei
Medizinischen Fakultäten werden Medizinische Universitäten; Angestelltenrecht und Kollektivvertragsfähigkeit
der Universitäten.
- Haftung für Leihgaben für Ausstellungen der Bundesmuseen durch den Bund
Vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen
JUSTIZ UND BEREICH DES BMI
Niederlassungsverordnung 2004: Für 2004 gibt es 8.050 Niederlassungsbewilligungen und 8.000 Fremde, die
befristet beschäftigt werden dürfen. Darüber hinaus werden 7.000 Erntehelfer zugelassen.
- Strafrechtsänderungsgesetz 2003: Das StRÄG 2003 setzt die Reform des Sexualstrafrechts fort. Dabei
soll insbesondere verstärkt dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung Rechnung getragen werden. Auch terminologisch
werden Bestimmungen dahingehend novelliert, dass der Begriff der "Unzucht" ersetzt wird. Im Bereich des
Jugendschutzes ist insbesondere die Neugestaltung der Bestimmung über Kinderpornographie (Paragraph 207a StGB)
zu erwähnen. Strafbar sind Besitz und Handel pornographischer Darstellungen - wobei nunmehr auch virtuelle
Darstellungen erfasst werden - von Minderjährigen (also bis zum 18. Lebensjahr), während sich die Strafbarkeit
bisher nur auf Darstellungen von Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bezogen. Bei der Kinderpornographie
kommt es auch zu einer Verschärfung der Strafen. Der Spitzenstrafsatz ist sechs Monate bis zu fünf Jahre
für die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder bei Eintritt besonders schwerer Nachteile
für den Minderjährigen, wobei allerdings zu bemerken ist, dass der Missbrauch selbst, etwa durch den
Produzenten, nach anderen, strengeren Bestimmungen zu bestrafen ist.
- Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003: Neuregelung, wie Darlehen zu behandeln sind, die
ein Gesellschafter einer Gesellschaft in der Krise gewährt
- Zivilrechts-ÄnderungsG 2004: Regelung negativer Immissionen im Nachbarrecht (Baum an der Grenze), Schaffung
eines immateriellen Schadenersatzanspruches bei Eingriff in die Privat- und Intimsphäre sowie Regelung des
Ersatzes entgangener Urlaubsfreude
- Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung und andere Gesetze geändert werden Umsetzung der Geldwäscherichtlinie
im Bereich der freien Berufe
- FairValue-BewertungsG: Möglichkeit der Bewertung von Finanzinstrumenten nach dem Zeitwert
- Gerichtsgebührengesetz - GGG: Bundesweite Führung von Sachverständigen- und Dolmetscherlisten
- Ermöglichung der Beweisaufnahme ausländischer Gerichte in Zivil- und Handelssachen
- Vollzugsgebührengesetz und Exekutionsordnungs-Novelle 2003: Schaffung eines neuen Vollzugsgebührenrechts
sowie Anpassungen der Exekutionsordnung an das neue Vollzugsgebührenrecht
UMWELTBESTIMMUNGEN
- Wasserrechtsgesetz-Novelle 2003: Ziele der WRG-Novelle sind: Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt
mit Schwerpunkt Gewässerökologie, schrittweise Verringerung der Einleitung gefährlicher Stoffe in
Gewässer, Lösung von grenzüberschreitenden Wasserproblemen, Schutz von Landökosystemen und
Feuchtgebieten, Sicherstellung eines guten Zustandes der Oberflächengewässer und des Grundwassers und
Verhinderung einer Verschlechterung des Zustandes der Gewässer
- Änderung des Altlastensanierungsgesetzes: Für die Finanzierung der Sicherung oder Sanierung von Altlasten
wird insbesondere auf das Deponieren von Abfällen ein Altlastenbeitrag eingehoben. Dieser Altlastenbeitrag,
der in den letzten drei Jahren unverändert geblieben ist, wird mit 1. Jänner 2004 je nach Deponietyp
um 1,20 Euro und 7,30 Euro pro Tonne Abfall erhöht. Für unbehandelte biologisch abbaubare Abfälle,
welche zur Bildung von Sickerwässern und klimarelevanten Gasen beitragen, werden höhere Beiträge
vorgeschrieben, um der abfallpolitischen Zielsetzung, nur mehr reaktionsarme Abfälle zu deponieren, Rechnung
zu tragen.
- Verordnung über das Aktionsprogramm 2003 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat
aus landwirtschaftlichen Quellen. Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
verursachte Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung vorzubeugen. Es
werden daher Zeiträume festgelegt, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen
Nutzflächen ausgebracht werden dürfen sowie Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhältigen
Düngemitteln in der Nähe von Wasserläufen normiert.
- Abfallnachweisverordnung 2003: Mit der Neuerlassung der Abfallnachweisverordnung 2003 werden die Aufzeichnungs-
und Meldepflichten präzisiert und eine rechtliche Grundlage für Pilotprojekte zur Erprobung eines effizienten
Systems für elektronische Meldungen von Abfalldaten geschaffen.
- Abfallverzeichnisverordnung: Die Abfallverzeichnisverordnung sieht die Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses
vor.
- Änderung der Verordnung über die Festlegung der Qualität von Kraftstoffen (Kraftstoffverordnung):
Die wesentlichen Änderungen betreffen die Absenkung des Schwefelgehaltes der Kraftstoffe in zwei Schritten
bis 2009, die Aktualisierung der ÖNORMEN sowie Ergänzungen von Grenzwerten (Mindest- Höchstwerte)
in den Anhängen der Verordnung.
- Änderung der Ozon-Messkonzept-Verordnung: Aufgrund der neuen Ozon-Richtlinie der EU erfolgt eine Zusammenfassung
der bisher in drei separaten Verordnungen bestehenden Bestimmungen in der neuen "Verordnung zum Ozon-Messkonzept".
AUSSENPOLITISCHE BESTIMMUNGEN
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, EZA-G: Durch die Schaffung einer ausgegliederten "Austrian Development
Agency" sollen die Durchführungskapazitäten der EZA gesteigert und effiziente Abwicklungsstrukturen
geschaffen werden
VERKEHRSBEREICH
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