Entschädigung für Nachkriegsenteignungen in Kroatien nun für alle ÖsterreicherInnen Wien (bmaa) - ÖsterreicherInnen, deren Eigentum im Gefolge des Zweiten Weltkriegs auf dem Gebiet der heutigen Republik Kroatien verstaatlicht wurde und die nicht bereits aufgrund des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes aus dem Jahr 1962 - BGBl. Nr. 195/1962 - oder aufgrund des Jugoslawien-Entschädigungsgesetzes aus dem Jahr 1980 - BGBl. Nr. 500/1980 - Entschädigungen erhalten haben, können ab sofort - und bis spätestens 4. Jänner 2003 - bei den örtlich zuständigen Behörden in Kroatien + Anträge auf Restitution bzw. Entschädigung stellen. Dies betrifft insbesondere Angehörige der damaligen deutschsprachigen Minderheit - einschließlich der "Donauschwaben" -, die als damals jugoslawische Staatsangehörige enteignet wurden. Das kroatische Entschädigungsgesetz vom 11. Oktober 1996 wurde vom kroatischen Parlament am 5. Juli 2002 aufgrund einer Entscheidung des kroatischen Verfassungsgerichtes vom 21. April 1999 novelliert. Damit sind nun grundsätzlich auch ausländische physische und juristische Personen restitutions- bzw. entschädigungsberechtigt. Antragsberechtigt sind die früheren Eigentümer - bzw. deren gesetzliche Erben der ersten Erbfolge -, die die Anspruchsberechtigung auf Rückgabe oder Entschädigung für enteignetes Vermögen nach den Bestimmungen der Novelle 2002 erworben haben, aber bisher noch keinen Antrag eingebracht hatten, sowie solche, deren Anträgen nicht stattgegeben wurde. Inhaltliche und formale Anforderungen an einen derartigen Antrag finden sich in den §§ 66 und 67 des Entschädigungsgesetzes.* Die "gesetzlichen Erben der ersten Erbfolge" umfassen den/die Ehegatte/in und Kinder, sowie Enkel nur, wenn deren - erbberechtigt gewesener - Elternteil vor dem erblassenden Großelternteil gestorben ist. Anträge können direkt oder mit Hilfe einer/s Rechtsanwaltes/anwältin eingebracht werden. Alle derartigen Anträge und Leistungen sind von kroatischen Verwaltungsabgaben befreit. Deutschsprachige kroatische RechtsanwältInnen sind auf der Website der kroatischen Rechtsanwaltskammer www.odvj-komora.hr/WebStuff/Bar.html abrufbar (gehen Sie dort im linken Menü auf "Foreign Languages", dann wiederum im linken Menü auf "German", danach auf dem oberen Seiterand auf "Lawyers"; danach finden Sie die deutschsprachigen RechtsanwältInnen alphabetisch nach Orten aufgelistet). - Weiters besteht eine Liste von der österreichischen Außenhandelsstelle in Agram unverbindlich empfohlener kroatischer Rechtsanwälte/anwältinnen, für die keinerlei Haftung übernommen wird. Es darf darauf hingewiesen werden, dass weder das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten noch die Österreichische Botschaft Agram befugt ist, derartige privatrechtliche Angelegenheiten für Entschädigungswerber zu führen oder zu vertreten. Die Texte des kroatischen Entschädigungsgesetzes 1996 und dessen Novelle 2002 - samt nicht-offizieller Übersetzungen ins Deutsche - sowie die Listen der für die Antragseinbringung zuständigen kroatischen Behörden, der deutschsprachigen kroatischen Rechtsanwälte/anwältinnen und der von der österreichischen Außenhandelsstelle in Agram empfohlenen Rechtsanwälte/anwältinnen befinden sich auf der Website des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten - www.bmaa.gv.at - unter Service / Konsularfragen: Vermögensfragen / Kroatien. All diese Informationen befinden sich auch der AuslandsösterreicherInnen-Website des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten - www.AuslandsoesterreicherInnen.at - unter Deutsch / Service / Vermögensfragen / Kroatien. Die Interessensvereinigung der österreichischen "Donauschwaben", die 'Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft', verfügt in ganz Österreich über Teilorganisationen, die auch in Individualfällen Beratungen anbieten. Ihre Adressen sind unter www.vloe.at/donauschwaben/index (unter ‚Verbände') abrufbar. ohne Gewähr |
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+ bei den für vermögensrechtliche Angelegenheiten zuständigen Dienststellen in den Ämtern
der staatlichen Verwaltung in den Gespanschaften ('imovinsko pravni odjel' der 'Zupanija')
2) Angaben über die Vermögenswerte, die Gegenstand der Entschädigung sind; wenn sich der Antrag auf unbewegliche Sachen bezieht, muss im Antrag folgendes enthalten sein:
3) Die Rechtsgrundlage für die Verstaatlichung bzw. die Vergesellschaftung der Vermögenswerte, die
Gegenstand der Entschädigung sind.
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